Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei zu Kartellrecht und EU-Recht
CBBL Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., Kanzlei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel
Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M.
Rechtsanwalt und Advocaat
Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel

Aktuelles zum Kartellrecht und EU-Recht

Neues Förderprogramm der Klimaschutzverträge gestartet! Industrieunternehmen winkt die Übernahme der Mehrkosten für die Umstellung auf grüne Produktionsanlagen

11.07.2023

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel, Herrn Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de


Deutschland soll bis 2045 klimaneutral werden. Um dieses Ziel zu erreichen, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 06. Juni 2023 das neue Förderprogramm der Klimaschutzverträge gestartet. Mit diesem soll die Industrie auf ihrem Weg zu klimafreundlichen Produktionsprozessen unterstützt werden.

Klimaschutzverträge werden über eine Laufzeit von 15 Jahren abgeschlossen. In einen Klima-schutzvertrag sagt der Bund zu, die Mehrkosten für die Errichtung und den Betrieb einer klima-freundlichen im Vergleich zu einer konventionellen Produktionsanlage zu übernehmen. Im Fokus stehen insbesondere große Anlagen in energieintensiven Industriebranchen, wie der Stahl-, Zement-, Papier- oder Glasindustrie.

Klimaschutzverträge sind privatwirtschaftlichen Hedging-Verträgen (Contracts for Difference) nachempfunden. Bund und Unternehmen vereinbaren einen Basis-Vertragspreis, der die Mehrkosten für eine grüne Anlage im Vergleich zu einer herkömmlichen Anlage beschreibt. Dieser Preis wird jährlich an die realen Kosten von traditionellen Energieträgern angepasst, wozu auch der Erwerb von CO2-Zertifikaten gehört. Sind die Kosten für eine grüne Anlage höher als die für eine konventionellen Anlage, übernimmt der Bund die Mehrkosten. Das Risiko für ungünstige Preisentwicklungen von klimafreundlichen Energieträgern wie Wasserstoff trägt damit der Staat, was Unternehmen finanzielle Planungssicherheit verschafft. Allerdings rechnet das BMWK durch die Energiewende zukünftig mit steigenden CO2-Preisen, weswegen gegen Ende der Vertragslaufzeit grüne Anlage kostengünstiger als traditionelle Anlagen werden könnten. Die so entstehenden Überschüsse müssen an den Bund zurückgezahlt werden.

Die Förderung kann jede Produktionsanlage erhalten, die mehr als 10 Kilotonnen CO2 pro Jahr ausstößt und bei der sich die Treibhausgasemissionen nach 15 Jahren um mindestens 90% reduzieren lassen. Kleinere Anlagen können sich allerdings zu einem Konsortium zusammenschließen. Die hergestellten Produkte müssen sich einem Referenzsystem zuordnen lassen, um so die Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Als Energieträger kann Strom aus erneuerbaren Energien sowie grüner oder blauer Wasserstoff verwendet werden.

Wer eine Förderung erhalten möchte, muss zwingend an einem vorbereitenden Verfahren teil-nehmen. Dieses dient dazu, Informationen über die geplanten Vorhaben zu sammeln und läuft für den aktuellen Förderzyklus noch bis zum 07. August 2023. Im Anschluss treten die Projekte im Gebotsverfahren gegeneinander an. Diejenigen Projekte, die am kostengünstigsten ihre Anlagen umstellen, haben die besten Chancen von der ausgeschriebenen Fördersumme zu profitieren. Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck beschrieb diese Art Auktionsverfahren mit: „Günstigstes Gebot zuerst, bis das Geld alle ist“.

Noch steht das Förderprogramm unter dem Vorbehalt, von der Europäischen Kommission genehmigt sowie vom Bundesfinanzministerium (BMF) zuwendungsrechtlich geprüft zu werden. Durch beide Verfahren kann das Programm noch abgeändert werden. Durchläuft das Programm beide Verfahren erfolgreich, soll das erste Gebotsverfahren noch im Jahr 2023 stattfinden.

Fragen können sich insbesondere daraus ergeben, dass teurere Technologien keinen Zuschlag erhalten, auch wenn sie mehr Emissionen einsparen. Möglicherweise muss dort noch korrigiert werden. Zudem müssen bei einer Bewerbung als Konsortium durch einen Zusammenschluss von mehreren Unternehmen das Kartellrecht beachtet werden. Schließlich bleibt abzuwarten, wie und in welcher Förderhöhe die Klimaschutzverträge genau umgesetzt werden. Gleichwohl sollten Industrieunternehmen jetzt prüfen, ob und wie eine Umstellung auf klimafreundliche Produktionsanlagen für sie möglich ist und ob der Abschluss eines Klimaschutzvertrages eine Finanzierungsoption darstellt. Kleine und mittelständische Unternehmen können dabei möglicherweise von einem Branchenverband unterstützt werden.

Einen detaillierteren Überblick über Konzept, Bedingungen und Verfahren der Klimaschutzverträge finden Sie auch in unserem Beitrag „Klimaschutzverträge – der Startschuss ist gefallen“.

Sie haben weitere Fragen zum Förderprogramm der Klimaschutzverträge? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Brüssel, Herr Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., berät Sie gerne: vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de