Aktuelles zum italienischen Wirtschaftsrecht
Neuregelung der Verpflichtung zur Ernennung des Kontrollorgans einer GmbH in Italien
15.10.2019
Der neue Krisen- und Insolvenzkodex (der „Kodex“), der am 16. März 2019 in Italien in Kraft getreten ist, hat Artikel 2477 des italienischen Zivilgesetzbuches geändert und die Verpflichtung zur Bestellung eines Kontrollorgans für italienische GmbH erheblich erweitert.
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Mailand Herrn Anwalt Christoph Jenny, jenny@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 250 607 60, www.bureauplattner.com
Um einen übermäßigen Anstieg der Kosten für Kleinunternehmen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber jedoch, durch den am 18. Juni 2019 in Kraft getretenen Gesetzeserlass Nr. 32/2019, Artikel 2477 des italienischen ZGB erneut geändert und die Grenzwerte wie folgt erhöht:
- Gesamtbetrag der Aktivseite des Jahresabschlusses: 4.000.000 Euro, statt die im Kodex ursprünglich vorgesehenen 2.000.000 Euro;
- Erträge aus Verkäufen und Leistungen: 4.000.000 Euro, statt die im Kodex vorgesehenen 2.000.000 Euro;
- durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter während des Geschäftsjahres: 20 Personen, statt die im Kodex vorgesehenen 10 Personen.
Die Bestimmungen über die Verpflichtung zur Ernennung des Kontrollorgans im Falle der Überschreitung mindestens einer der vorgenannten Grenzen für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre und über die Beendigung der Ernennungspflicht, wenn für drei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre keine der vorgenannten Grenzen überschritten wird, bleiben unverändert.