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CBBL Advokátka/Partner Šárka Gregorová, Kanzlei Schaffer & Partner, Prag
Šárka Gregorová
Advokátka/Partner
Schaffer & Partner
Prag

Aktuelles zum tschechischen Wirtschaftsrecht

Novelle des Gesetzes über Handelsgesellschaften in der Tschechischen Republik: Neuregelungen und Fristen für die Umsetzung

10.03.2021

Am 1. Januar 2021 ist in der Tschechischen Republik eine Novelle des Gesetzes über Handelsgesellschaften (nachfolgend kurz „HGG“) in Kraft getreten, welche Unternehmen zahlreiche Pflichten hinsichtlich der Anpassung ihrer Rechtverhältnisse (Gesellschaftsverträge) an die neue Regelung und die Notwendigkeit der Aktualisierung der damit verbundenen Informationen im Handelsregister auferlegt.

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Prag, Frau Mgr. Šárka Gregorová, LL.M., gregorova@cbbl-lawyers.de, Tel. +420 - 2 - 215 063 00, www.schaffer-partner.cz

Handelsgesellschaften in der Tschechischen Republik haben demzufolge – innerhalb verschiedener Fristen – u.a. folgende Pflichten:

  • Gesellschaften, deren geschäftsführendes (bzw. gewähltes) Organ eine andere Gesellschaft ist (typischerweise in der Funktion des Geschäftsführers), müssen eine natürliche Person bevollmächtigen, welche sie vertritt, und diese auch ins Handelsregister eingetragen lassen. Dafür ist ein Zeitrahmen von drei Monaten ab Wirksamwerden der Novelle des HGG, d.h. bis Ende März 2021, vorgesehen. Die Nichterfüllung dieser Pflicht kann durch das Erlöschen der Funktion des Organs sanktioniert werden, so dass die Gesellschaft anschließend nicht mehr gültig durch den Geschäftsführer vertreten würde.
  • Die durch die Novelle des HGG geforderten Angaben sind ins Handelsregister einzutragen (beispielsweise der aktuelle Firmensitz), und zwar binnen sechs Monaten ab Wirksamwerden der Novelle (d.h. bis Ende Juni 2021). Andernfalls könnte die Handelskörperschaft im Extremfall aufgelöst und von Amts wegen liquidiert werden.
  • Gesellschaftsverträge müssen binnen eines Jahres ab Wirksamwerden der Novelle angepasst und auch in der Urkundensammlung des Handelsregisters hinterlegt werden, sonst könnten einige Bestimmungen in Gesellschaftsverträgen unwirksam werden. Einige Änderungen gelten hingegen bereits direkt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle des HGG, wie z.B. die Vorschriften über die Einschränkung der Auszahlung von Gewinnanteilen, einschließlich ihrer Verteilung. Diese Änderung kommt schon im Geschäftsjahr nach dem 1. Januar 2021 zur Anwendung.

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Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin Frau Mgr. Šárka Gregorová, LL.M., und ihr Team in Prag stehen Ihnen gerne zur Verfügung: gregorova@cbbl-lawyers.de, Tel. +420 - 2 - 215 063 00