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CBBL Advokat, ph.d. Lissi Andersen Roost, Kanzlei Andersen Partners, Kolding
Lissi Andersen Roost
Advokat, ph.d.
Andersen Partners
Kolding

Aktuelles zum Wirtschaftsrecht in Dänemark

Der oberste dänische Gerichtshof hat zu entscheiden, ob in Dänemark zugelassene Anhänger, die in Deutschland und Spanien eingesetzt werden, unversichert sind, wenn für sie keine eigene getrennte Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist

02.01.2023

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Kolding, Frau Lissi Andersen Roost, Advokat, andersen-roost@cbbl-lawyers.de, Tel. +45 - 762 222 37, www.andersen-partners.dk


Im Gegensatz zu beispielsweise Deutschland und Spanien schreibt das dänische Straßenverkehrsgesetz für einen in Dänemark zugelassenen Anhänger keine Kfz-Haftpflichtversicherung vor, da die Kfz-Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs nach dem Straßenverkehrsgesetz den Anhänger einschließt.

Der oberste dänische Gerichtshof hat nun dazu Stellung zu nehmen, ob die dänische Sicht auf den Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz des gesamten Gespanns zur Folge hat, dass in Dänemark zugelassene Anhänger, wenn sie in Deutschland und Spanien von in anderen Ländern als Dänemark zugelassenen Kraftfahrzeugen gezogen werden, unversichert sind, obwohl für das Zugfahrzeug eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.

Dies wird gegebenenfalls zur Folge haben, dass der eingetragene Eigentümer/Nutzer des in Dänemark zugelassenen Anhängers selbst Rückgriffsansprüche des deutschen und des spanischen Büros Grüne Karte dann befriedigen muss, wenn ein in Dänemark zugelassener Anhänger zu einem Zeitpunkt, zu dem es von einem in einem anderen Land als Dänemark zugelassenen Fahrzeug gezogen wurde, in den beiden Ländern in Verkehrsunfälle verwickelt war.

In Deutschland und Spanien ist somit vorgeschrieben, dass für in Deutschland und Spanien zugelassene Anhänger eine eigene getrennte Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss, und zwar so, dass es für sowohl das Zugfahrzeug als auch für den Anhänger eine Kfz-Haftpflichtversicherung gibt.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 hatte bis 2021 bei der Abrechnung der gegenseitigen Rückgriffsansprüche zwischen den beiden Kfz-Haftpflichtversicherern eine Aufteilung der Entschädigungsleistungen anlässlich des Verkehrsunfalls zu erfolgen, nach der jede Einheit 50% des Verlustes zu tragen hatte. Dieses Verteilungsverfahren, das bis zu einer Änderung des Gesetzes 2021 in Deutschland Anwendung fand, wurde jahrelang auch vom deutschen Büro Grüne Karte angewandt, wenn in anderen Ländern als Deutschland zugelassene Gespanne in Verkehrsunfälle in Deutschland verwickelt waren.

Ein weitgehend ähnlich gelagertes Verteilungsmodell (70/30) findet auf Grundlage einer internen Vereinbarung zwischen den spanischen Kfz-Haftplichtversicherern in Spanien Anwendung.
Die Sachen haben für alle eingetragenen Eigentümer/Nutzer von in Dänemark zugelassenen gewerblich genutzten Anhängern, darunter besonders Sattelaufliegern, grundsätzliche Bedeutung.

Auch für Eigentümer/Nutzer von in Deutschland und Spanien eingesetzten, aber in anderen EU-Ländern als Dänemark zugelassenen Anhängern, kann die Entscheidung von Bedeutung sein, wenn in diesen Ländern ein entsprechendes Kfz-Haftpflichtversicherungsmodell Anwendung findet. Das heißt in Ländern, in denen keine eigene getrennte Kfz-Haftpflichtversicherung des Anhängers vor-geschrieben ist.

Sie wünschen Beratung zur Kfz-Haftpflichtversicherung für Anhänger in Dänemark? Sprechen Sie uns an!

Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin in Kolding, Frau Lissi Andersen Roost steht Ihnen gerne zur Verfügung: andersen-roost@cbbl-lawyers.de, Tel. +45 - 762 222 37