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CBBL Rechtsanwalt Prof. Dr. Burghard Piltz, Kanzlei Piltz Rechtsanwälte, Berlin
Prof. Dr. Burghard Piltz
Rechtsanwalt
Piltz Rechtsanwälte
Berlin

Aktuelles zum UN-Kaufrecht/CISG & Incoterms

OLG München: Eigentumsvorbehalt an im Ausland belegenen Gegenständen

10.01.2025

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Partneranwalt in Berlin, Herrn Prof. Dr. Burghard Piltz, Rechtsanwalt & Master Consultant, piltz@cbbl-lawyers.de, Tel. +49 - 30 - 814 535 000, www.piltz.legal

Sachverhalt

Die in Tschechien ansässige Antragstellerin hatte der in den Vereinigten Arabischen Emiraten domizilierenden Antragsgegnerin Produktionsanlagen mit Zubehör verkauft. Die
Anlagen wurden vereinbarungsgemäß an eine slowenische d.o.o.1 geliefert und dort installiert. Der Kaufvertrag sieht als ausschließlichen Gerichtsstand München und eine
Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts vor. Zudem ist ein Eigentumsvorbehalt vereinbart. Wegen ausstehender Zahlungen von u.a. noch fast der Hälfte des Kaufpreises ist ein
Verfahren in München anhängig. Die Antragstellerin beantragt den dinglichen Arrest in das Vermögen der Antragsgegnerin und in Vollziehung des Arrests die Pfändung des aus dem
Eigentumsvorbehalt erwachsenen Anwartschaftsrechts der Antragsgegnerin.

Entscheidung

Das OLG München ordnet den beantragten dinglichen Arrest an. Der Antrag sei zulässig, da das angerufene Gericht nach § 919 ZPO, Art. 25 Abs. 1 EuGVVO zuständig und der Arrest
nach § 916 Abs. 1 ZPO statthaft sei. Zudem sei der Antrag begründet, da der behauptete Arrest-(Zahlungs-)anspruch glaubhaft gemacht sei und wegen der Vollstreckung eines
deutschen Urteils in den Vereinigten Arabischen Emiraten, mit denen die Gegenseitigkeit nicht verbürgt sei, ein Arrestgrund vorliege, § 917 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Das in der
Europäischen Union belegene Vermögen der Antragstellerin sei nicht ausreichend, um eine sichere Befriedigung ihrer offenen Forderung zu gewährleisten.


Den ausführlichen Artikel zu der in der IWRZ 2024, 294 abgedruckten Entscheidung des OLG München vom 10.5.2023 – 18 W 517/23  mit Praxishinweisen unseres CBBL-Partneranwalts Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Burghard Piltz, Partner bei Piltz Rechtsanwälte PartG mbB, Berlin, lesen Sie hier:

Eigentumsvorbehalt an im Ausland belegenen Gegenständen

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