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CBBL Anwalt in Brasilien, Gustavo Stüssi Neves, Kanzlei Stüssi-Neves Advogados
Gustavo Stüssi Neves
Advogado
Stüssi-Neves Advogados
São Paulo

Aktuelles zum brasilianischen Wirtschaftsrecht

Präsidentialverordnung (Medida Provisória) Nr. 881/2019 in Brasilien

27.12.2019

Die neue Einmann-GmbH (Sociedade Limitada Unipessoal)

von Deborah Grasmann, Anwältin, deborah.grasmann@stussinevessp.com.br und Adolpho Smith de Vasconcellos Crippa, Partner der Gesellschaftsrechtsabteilung, adolpho.smith@stussinevessp.com.br

Die vom Präsidenten erlassene und jüngst vom Nationalkongress genehmigte Präsidentialverordnung Medida Provisória Nr. 881 - „Erklärung der Rechte der wirtschaftlichen Freiheit” - vom 30. April 2019 („MP 881”) hat zu unterschiedlichen Veränderungen gesetzlicher Bestimmungen geführt. Erklärtes Ziel der Verordnung ist die Vereinfachung und Entbürokratisierung der Prozesse für Unternehmen. Zu diesen Veränderungen gehört die Änderung des Zivilgesetzbuchs mit dem Ziel der Aufnahme der Möglichkeit der Gründung einer Gesellschaft nicht nur durch zwei, sondern auch durch eine Person (neue Einmann-GmbH).

Mit der Flexibilisierung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die Zulassung einer GmbH mit nur einem Gesellschafter wurde man einer weitreichenden und historischen Forderung des Marktes gerecht. Mit ihr wird das Ende der Figur des „fiktiven Gesellschafters“ eingeläutet, d.h. des Gesellschafters, der lediglich eine symbolische Beteiligung hält, um der gesetzlichen Anforderung von mindestens zwei Gesellschaftern zu genügen. Nur zu Illustrationszwecken sei darauf hingewiesen, dass eine Studie der Fundação Getúlio Vargas (FGV) aus dem Jahre 2014 zum Ergebnis kommt, dass der Hauptgesellschafter bei 22,45% der Gesellschaften mit beschränkter Haftung Inhaber von mehr als 99% des Gesellschaftskapitals ist .

Vor Erlass der MP 881 gab es gemäß Gesetz Nr. 12.441 vom 11. Juli 2011 bereits die Möglichkeit der Gründung einer „Gesellschaft“ mit beschränkter Haftung (sog. „EIRELI“) mit einem einzigen Inhaber, allerdings handelte es sich bei dieser Organisationsform nicht um eine „Gesellschaft“, sondern um eine juristische Person sui generis, auf die subsidiär die Bestimmungen über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung anwendbar waren. Bei der EIRELI ist ein bei Gründung oder Erhöhung einzuzahlendes Mindestkapital von 100 (einhundert) in Brasilien geltenden Mindestgehältern (derzeit R$ 99.800,00) vorgeschrieben. Natürliche Personen dürfen nicht Inhaber von mehr als einer EIRELI sein.

Für die neue Einmann-GmbH ist kein Mindestkapital erforderlich, die Einzahlung des Kapitals ist flexibel und es gibt keine Beschränkung für die Anzahl von Einmann-GmbHs, die von einer natürlichen Person gehalten werden dürfen. Da für die EIRELI höhere Gründungsanforderungen und weitere Beschränkungen gelten, ist es durchaus möglich, dass sie als weniger attraktiv angesehen und in großem Umfang durch die neue Einmann-GmbH ersetzt wird. In jedem Fall ist darauf hinzuweisen, dass die bereits gegründete EIRELI, falls diese Gesellschaftsform eher den Bedürfnissen des Inhabers gerecht wird und er dies wünscht, in eine Einmann-GmbH umgewandelt werden kann.

Als Fazit können wir festhalten, dass die Gesellschaftsform der neuen Einmann-GmbH die Aktivität von Unternehmen, die von einer einzigen Person kontrolliert werden, erleichtert und größere Rechtssicherheit bringt, da die formale Notwendigkeit eines zweiten Gesellschafters wegfällt.

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