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CBBL Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., Kanzlei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel
Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M.
Rechtsanwalt und Advocaat
Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel

Aktuelles zum Kartellrecht und EU-Recht

Reform der Entsenderichtlinie: neue Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus dem EU-Ausland

27.07.2020

Im Frühjahr 2018 hat die Europäische Union die Entsenderichtlinie überarbeitet (96/71/EG, nun (EU) 2018/957). Diese hat der deutsche Gesetzgeber jetzt durch Änderungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) in nationales Recht umgesetzt, welche am 30.07.2020 in Kraft treten werden.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel, Herrn Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de

Ziel der Reform ist es, dass für entsandte Arbeitnehmer europaweit die gleichen Lohn- und Arbeitsbedingungen wie für einheimische Arbeitnehmer gelten. So sollen nach zwölf Monaten alle in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen gelten:

  • Aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer werden nicht mehr nur Anspruch auf den Mindestlohn, sondern auch auf den Tariflohn aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen haben.
  • Gleiches gilt für Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Schmutz- und Gefahrenzulagen.
  • Bezahlen Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Zulage für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, darf dieser Betrag allerdings nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.
  • Unterkünfte für ausländische Arbeitnehmer müssen den Mindeststandards der Arbeitsstättenverordnung entsprechen.
  • In dem neu eingefügten § 15a AEntG werden Unterrichtungspflichten des Entleihers gegenüber dem Verleiher auferlegt, um durch die Informationen die Einhaltung der deutschen Rechtsvorschriften zu gewährleisten.

In begründeten Ausnahmefällen können Arbeitgeber eine Fristverlängerung um sechs Monate beantragen. Die Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes finden auch für Leiharbeitnehmer Anwendung, die in Deutschland eingesetzt werden.

Eine wichtige Bereichsausnahme gilt für den Straßenverkehrssektor, welcher von den Änderungen nicht erfasst ist. Für Fernfahrer gelten die geplanten Regelungen demnach nicht.

Ausnahmen gelten aber beispielsweise für Erstmontage- und Einbauarbeiten, die nur acht Tage dauern, allerdings beschränkt auf ein Jahr. Zudem gelten die Regelungen nicht für die Teilnahme an Besprechungen, Fachkonferenzen oder Messebesuchen, Vertragsverhandlungen und -abschlüsse oder betriebliche Weiterbildungen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie nicht länger 14 Tage (ununterbrochen) dauern und nicht mehr als 30 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vorübergehende inländische Tätigkeit umfassen.

Unternehmen, die Mitarbeiter in andere EU-Staaten entsenden, müssen bei Mitarbeitereinsätzen, die mehr als 12 beziehungsweise 18 Monate andauern, die Verträge den neuen gesetzlichen Regelungen entsprechend anpassen. Im Fall der Entsendung eines deutschen Mitarbeiters in einen anderen EU-Staat bedarf es daher einer Prüfung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Aufnahmestaates.

Probleme könnten sich im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen für entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ergeben: Artikel 12 VO EG 883/2004 legt fest, dass eine sozialversicherungsrechtliche Entsendung bis zu 24 Monate dauern kann. Entsandte Arbeitnehmer können nach der EU-Verordnung somit bis zu zwei Jahre im heimischen Sozialversicherungssystem verbleiben. Ausweislich des Erwägungsgrunds 14 der neuen Entsendungsrichtlinie (EU) 2018/957 bleiben die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anwendbar. Dies bedeutet, dass ein entsandter Arbeitnehmer bereits nach spätestens 18 Monaten den Lohn- und Arbeitsbedingungen des Empfängerstaates unterliegt, allerdings erst nach 24 Monaten sich der Wechsel in dessen Sozialversicherungssystem des Empfängerstaates vollzieht. Hier bleibt zu hoffen, dass die Koordinierungsregeln der VO EG 883/2004 so angepasst werden, dass ein zeitgleicher Wechsel sowohl in Bezug auf Arbeitsbedingungen als auch auf das Sozialversicherungssystem möglich wird.

Sie wünschen Beratung zur Reform der Entsenderichtlinie für Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Brüssel, Herr Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., berät Sie gerne: vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de