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CBBL Abogado Luis Cuesta, Kanzlei MACDONEL URIBE CUESTA LLACA Y ESQUIVEL, Mexiko Stadt
Luis Cuesta
Abogado
MACDONEL URIBE CUESTA LLACA Y ESQUIVEL, Mexiko Stadt

Aktuelles zum mexikanischen Wirtschaftsrecht

Reform des Gesellschaftsrechts in Mexiko – Virtuelle Versammlungen

27.10.2023

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Mexiko Stadt, Herrn André Röhrle, roehrle@cbbl-lawyers.de, Tel. +52 - 55 - 564 540 96www.muclaw.mx


Am 20. Oktober 2023 wurde im Bundesgesetzblatt von Mexiko ein Dekret zur Änderung mehrerer Bestimmungen des Allgemeinen mexikanischen Gesetzes über Handelsgesellschaften ("LGSM") in Bezug auf Versammlungen und Sitzungen, die mit technischen Mitteln abgehalten werden, veröffentlicht (das "Dekret").

Die Änderungen des LGSM zielen hauptsächlich darauf ab, die Abhaltung von Gesellschafter- oder Aktionärsversammlungen ("Versammlungen") sowie von Sitzungen des Verwaltungsorgans ("Sitzungen") mexikanischer Gesellschaften mittels des Einsatzes elektronischer, optischer oder sonstiger Technologien ("technologische Mittel") anzuerkennen und zuzulassen.

In diesem Zusammenhang sind folgende Punkte hervorzuheben:

1. Bei der Gründung einer Gesellschaft in Mexiko ist es heute eine unabdingbare Mindestanforderung, dass die Satzung die Regeln festlegt, die zu befolgen sind, damit die Versammlungen bzw. Sitzungen mit technischen Mitteln abgehalten werden können. Die technischen Mittel sind zulässig, wenn: (a) sie eine gleichzeitige Teilnahme und eine korrekte Interaktion zwischen den Gesellschaftern, Aktionären oder Direktoren ermöglichen; und (b) es die Möglichkeit gibt, die Identität der Teilnehmer und ihre Stimmabgabe nachzuweisen.

2. Die Abhaltung von Versammlungen oder Sitzungen mit Hilfe von technischen Mitteln ist nach dem neuen mexikanischen Recht vor allem dann zulässig, wenn die Satzung dies ausdrücklich vorsieht oder, falls dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist, wenn alle Aktionäre damit einverstanden sind, dass sie auf diese Weise abgehalten werden.

3. Über jede Versammlung wird ein Protokoll angefertigt, das in das entsprechende Gesellschaftsbuch eingetragen und vom Vorsitzenden und dem Sekretär der Versammlung unterzeichnet wird.

4. Darüber hinaus sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) des mexikanischen Rechts (sociedades de responsabilidad limitada) verpflichtet, die Einberufungen zu Gesellschafterversammlungen in dem elektronischen System des Wirtschaftsministeriums zu veröffentlichen.

Gerne können Sie uns kontaktieren, falls Sie weitere Informationen hierzu benötigen.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Mexiko Stadt, Herr André Röhrle, berät Sie gerne: roehrle@cbbl-lawyers.de Tel. +52 - 55 - 564 540 96