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CBBL Rechtsanwalt Michael A. Müller, Kanzlei Mueller Foreign Law Office, Tokyo
Michael A. Müller
Rechtsanwalt
Mueller Foreign Law Office
Tokyo

Aktuelles zum japanischen Wirtschaftsrecht

Reform des japanischen Schiedsverfahrensgesetzes

10.01.2024

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Tokyo, Herr Rechtsanwalt Michael A. Müller, mueller@mueller-law.jp, Tel. +81 - 3 - 680 551 61www.mueller-law.jp


Bis Ende April 2024 wird die Novellierung des japanischen Schiedsverfahrensgesetzes in Kraft treten.

Die Änderungen des japanischen Schiedsverfahrensgesetzes ist insbesondere im Hinblick auf die Vollstreckung von vorläufigen Entscheidungen des Schiedsgerichts und die Akzeptanz von Schiedsurteilen in englischer Sprache von Bedeutung.

Ein zentraler Punkt dieser Überarbeitung betrifft nicht nur die Umsetzung endgültiger Schiedsurteile, sondern auch die Durchsetzung vorläufiger Maßnahmen. Die überarbeitete Regelung ermöglicht nun die Durchsetzung von präventiven, wiederherstellenden und unterlassenden Maßnahmen sowie von Beweissicherungen. Das zuständige Vollstreckungsgericht in Japan kann diese Schiedsgerichtsentscheidungen nun als vollstreckbar anerkennen. Dabei orientiert sich die Reform an vielen Empfehlungen des Modellgesetzes der Vereinten Nationen (UNCITRAL). Im Vergleich dazu ist Japan schneller als Deutschland, wo solche Änderungen noch in der Planung sind.

Zusätzlich wurde die Zuständigkeit der Distriktgerichte in Tōkyō und Ōsaka für Schiedsverfahren ausgeweitet und die Anrufung örtlich ggf. zuständiger anderer Distriktgerichte ist nicht mehr zwingend. Dies ist insbesondere aufgrund der Expertise dieser beiden Gerichte in internationalen Schiedsverfahren von Bedeutung. Zudem wird die Sprachbarriere reduziert, indem keine japanische Übersetzung mehr erforderlich ist, um englischsprachige Schiedssprüche in diesen Gerichten anzuerkennen. Dies beschleunigt den Vollstreckungsprozess erheblich.

Des Weiteren bietet die Gesetzesänderung zusätzliche Rechtssicherheit für Schiedsvereinbarungen. Es wird klargestellt, dass Schiedsklauseln, die in einem Dokument oder elektronisch festgehalten sind, auch dann den schriftlichen Anforderungen entsprechen, wenn sie in einem nicht schriftlich festgelegten Vertrag erwähnt werden. Somit wird der Vorrang von Parteivereinbarungen bekräftigt.

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