Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Japan
CBBL Rechtsanwalt Michael A. Müller, Kanzlei Mueller Foreign Law Office, Tokyo
Michael A. Müller
Rechtsanwalt
Mueller Foreign Law Office
Tokyo

Aktuelles zum japanischen Wirtschaftsrecht

Reform des Mediationsrechts in Japan

31.01.2024

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Tokyo, Herr Rechtsanwalt Michael A. Müller, mueller@mueller-law.jp, Tel. +81 - 3 - 680 551 61www.mueller-law.jp


Ab dem 1. April 2024 werden in Japan umfassende Änderungen im Bereich des Mediationsrechts in Handelssachen wirksam.

Eine wesentliche Neuerung betrifft die Implementierung der Singapur-Konvention zur Mediation am 1. Oktober 2023 durch Japan. Dieses Abkommen schafft einen einheitlichen und effizienten Rahmen für die Vollstreckung von Mediationsvereinbarungen, die im Rahmen internationaler Mediationsverfahren geschlossen werden.

Die Unterzeichnerstaaten erhoffen sich durch diese Konvention eine Vereinfachung des internationalen Handels, da Mediationsvereinbarungen erstmals problemlos grenzüberschreitend durchsetzbar sind. Die Gerichte der Mitgliedsstaaten können die Vollstreckung nur unter strengen, in der Konvention genau festgelegten Gründen verweigern, wie beispielsweise der Geschäftsunfähigkeit einer der Parteien. Japan trat der Konvention unter der Bedingung bei, dass die Anwendbarkeit eine entsprechende Rechtswahl der Parteien im Mediationsvergleich bezüglich der Vollstreckung erfordert. Darauf ist in Zukunft ein besonderes Augenmerk zu richten.

Das im April 2023 verabschiedete japanische Mediationsgesetz zur Umsetzung der Konvention geht sogar über die Reichweite der Konvention hinaus. Während die Singapur-Konvention vorschreibt, dass mindestens zwei Parteien ihren Geschäftssitz in verschiedenen Ländern haben müssen oder dass der Staat, in dem die Verpflichtung aus dem Mediationsvergleich erfüllt werden soll, sich vom Sitzstaat der Parteien unterscheidet, erfordert das neue japanische Mediationsgesetz lediglich, dass mindestens eine Partei ihren Geschäftssitz außerhalb Japans hat und schließt somit eine Vielzahl von Konstellationen ein.

Gleichzeitig tritt auch der sogenannte Act of Use of Alternative Dispute Resolution am selben Tag in Kraft, der die erleichterte Vollstreckung von aus Mediation resultierenden Vereinbarungen auf nationaler Ebene sicherstellen soll. Dieses Gesetz beinhaltet auch einen bedeutenden Beitrag zu Erleichterungen bei der Vollstreckung vorläufigen Rechtsschutzes in Schiedsverfahren und trägt somit wesentlich zur Rechtssicherheit in Vertragsbeziehungen mit Japan bei, auch außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

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