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CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Barcelona, Mallorca, Teneriffa
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados, Madrid, Barcelona, Mallorca, Teneriffa

Aktuelles zum spanischen Wirtschaftsrecht

Reform des spanischen Verfahrensrechts durch das Organgesetz 1/2025: Das verbindliche Angebot

30.04.2025

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es

sowie Ricardo Cedrón Gragera, Abogado


Am 3. April 2025 traten in Spanien umfassende Änderungen des Justizsystems und Verfahrensrechts in Kraft. Diese Änderungen wurden durch das Organgesetz 1/2025 eingeführt (nachfolgend: das Organgesetz 1/2025).

Ziel der Reform ist es, die Effizienz der spanischen Justiz zu steigern und Alternativen zur gerichtlichen Streitbeilegung zu fördern. Eines der in diesem Rahmen neu eingeführten Instrumente zur Streitbeilegung im Zivilprozess ist das sog. vertrauliche, verbindliche Angebot (oferta vinculante confidencial).

Kernpunkte des Instruments „verbindliches Angebot” in Spanien

1. Anwaltszwang in Spanien

Artikel 6 des Organgesetzes 1/2025 schreibt die anwaltliche Begleitung bei der Verwendung des „verbindlichen Angebots“ vor. Ausnahmen gelten bei geringwertigen Streitigkeiten (< 2.000 Euro) oder wenn sektorale Regelungen den Anwaltszwang aufheben. Durch den Anwaltszwang soll sichergestellt werden, dass die Streitparteien die rechtlichen Konsequenzen ihrer Entscheidungen vollumfänglich verstehen.

2. „Verbindliches Angebot“ als Verfahrensschritt

Artikel 17 des Organgesetzes 1/2025 regelt die Formalitäten und Fristen des „verbindlichen Angebots“. Zur Sicherstellung der Transparenz müssen sowohl das Angebot als auch die Annahme und ihre Zustellung dokumentiert werden. Der Empfänger des Angebots hat maximal einen Monat Zeit, es anzunehmen, andernfalls wird es unwirksam, was dann wiederum den Weg zu den Gerichten eröffnet.

3. Vertraulichkeit der Verhandlungen

Artikel 9 des Organgesetzes 1/2025 regelt die Vertraulichkeit der Verhandlungen im Rahmen von Streitbeilegungsverfahren. Informationen aus den Verhandlungen dürfen ohne Zustimmung der Parteien oder ohne besonderen rechtlichen Grund nicht offengelegt werden. Ein Verstoß gegen diese Regel führt zur Unzulässigkeit von Beweismitteln im betreffenden Verfahren.

Fazit

Mit dem Organgesetz 1/2025 macht Spanien einen bedeutenden Schritt in Richtung einer effizienteren und transparenteren Justiz. Das „verbindliche Angebot“ bietet eine Möglichkeit, Streitigkeiten außergerichtlich zu lösen, und reduziert so die Belastung der Gerichte in Spanien. Voraussetzung für den Erfolg dieser Reform ist jedoch eine angemessene Schulung aller Akteure im spanischen Justizsystem und die Akzeptanz bei den Parteien in Rechtsstreitigkeiten.

Mehr Informationen: https://www.mmmm.es/de/blogs-anwaelte/business-tax-spain/gesetzesreform-in-spanien-das-neue-verbindliche-angebot-des-organgesetzes-1-2025/

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team in Madrid, Barcelona, Palma de Mallorca und Teneriffa stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86