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CBBL Anwalt, Partner Christoph Jenny, Kanzlei Bureau Plattner, Mailand
Christoph Jenny
Anwalt, Partner
Bureau Plattner
Mailand

Aktuelles zum italienischen Wirtschaftsrecht

“Rilancio”-Dekret: Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen im Beschäftigungsbereich in Italien

27.05.2020

Am 19. Mai 2020 wurde das sog. "Rilancio"-Dekret im Amtsblatt veröffentlicht, mit dem dringende Maßnahmen in den Bereichen Gesundheit, Arbeit und Wirtschaft eingeführt wurden, um die COVID-19 Notlage besser bewältigen zu können.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Partneranwalt in Italien, Herrn Matteo Di Francesco, Partner und Leiter der Arbeitsrechtsabteilung, matteo.difrancesco@jenny.it, Tel. +39 02 778031, www.bureauplattner.com

Im Folgenden sind die Bestimmungen aufgeführt, die für Unternehmen im Bereich der Beschäftigung von größtem Interesse sind:

Entlassungsverbot in Italien

Das Entlassungsverbot wurde auf fünf Monate (anstelle von sechzig Tagen) verlängert und gilt ab dem 17. März 2020. In diesem Zeitraum ist es allen Unternehmen untersagt, Einzelentlassungen aus wirtschaftlichen Gründen vorzunehmen oder Massenentlassungsverfahren einzuleiten. Es sieht die Aussetzung von Entlassungsverfahren aus objektiven Gründen vor, die am 17. März 2020 liefen, während alle Arbeitgeber, die zwischen dem 23. Februar 2020 und dem 17. März 2020 einem Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt haben, die Kündigung widerrufen und ausnahmsweise gleichzeitig die Zulassung zur Lohnausgleichskasse beantragen können.

Homeoffice in Italien

Beschäftigte in der Privatwirtschaft mit mindestens einem Kind unter 14 Jahren haben bis zum 31. Juli 2020 das Recht, auch ohne individuelle Vereinbarungen, aber unter Einhaltung der gesetzlichen Informationspflichten, im Homeoffice zu arbeiten. Um dieses Recht beanspruchen zu können, ist es allerdings notwendig, dass der andere Elternteil, welcher im gleichen Haushalt lebt, nicht arbeitslos ist oder aufgrund einer Aussetzung oder Beendigung der Arbeit Einkommensunterstützungen erhält. Eine objektive Anforderung betrifft hingegen die Art der ausgeübten Arbeit. Es ist nur dann möglich im Homeoffice zu arbeiten, wenn die auszuführende Tätigkeit nicht unbedingt die Anwesenheit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz erfordert.

Ordentliche Lohnausgleichskasse in Italien

Es besteht die Möglichkeit, für Arbeitgeber, die die neunwöchige Dauer der ordentlichen Lohnausgleichskasse oder der ordentlichen Zulage in vollem Umfang in Anspruch genommen haben, für den Zeitraum vom 23. Februar bis zum 31. August 2020 eine zusätzliche fünfwöchige Verlängerung zu beantragen. Eine mögliche zusätzliche Verlängerung von bis zu vier Wochen kann für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 31. Oktober 2020 von Arbeitgebern beantragt werden, die die vorhergehenden vierzehn Wochen voll ausgeschöpft haben. Arbeitgeber in der Tourismus-, Messe- und Kongressbranche sowie in der Unterhaltungsbranche können diese vier Wochen auch für Zeiträume vor dem 1. September in Anspruch nehmen. Die Frist, innerhalb derer Unternehmen den Zugang zu diesen Abfederungsmaßnahmen beantragen können, wurde ebenfalls geändert: nicht mehr innerhalb des vierten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Zeitraum der Aussetzung oder Reduzierung der Arbeit begann, sondern innerhalb des ersten Monats der Aussetzung oder Reduzierung. Die Frist für die Einreichung von Anträgen, die sich auf die Aussetzung oder Reduzierung der Arbeit zwischen dem 23. Februar 2020 und dem 30. April 2020 beziehen, endet am 31. Mai 2020. Der Arbeitgeber, der die direkte Zahlung der Leistungen durch das INPS beantragt, übermittelt den Antrag innerhalb des fünfzehnten Tages nach Beginn des Zeitraums der Aussetzung oder Reduzierung der Arbeit zusammen mit den erforderlichen Daten für die Berechnung und Zahlung eines Vorschusses auf die Leistung an die Arbeitnehmer in der vom INPS angegebenen Weise. Das INPS genehmigt die Anträge und sieht die Vorauszahlung der Leistungen innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Anträge vor.

Ordentliche Lohnausgleichskasse für italienische Unternehmen, die sich bereits in der Sonderlohnausgleichskasse befinden:

Der Zeitraum, in dem ein ordentlicher Lohnausgleich mit dem Betreff "COVID-19 Notlage" möglich ist, wird um weitere fünf Wochen für Arbeitgeber verlängert, die den zuvor gewährten Zeitraum voll ausgeschöpft haben. Dies gilt auch für Unternehmen, die sich am 23. Februar 2020 bereits in der ordentlichen Lohnausgleichskasse befanden.

Außerordentliche Lohnausgleichskasse in Italien

Die Regionen und Autonomen Provinzen können unter Bezugnahme auf Arbeitgeber im Privatsektor, für die der Schutz, der durch die geltenden Bestimmungen über die Aussetzung oder Reduzierung der Arbeit bei gleichbleibender Beschäftigung vorgesehen ist, und vorbehaltlich einer Vereinbarung, die auch auf telematischem Wege mit den Gewerkschaften geschlossen werden kann, die auf nationaler Ebene für die Arbeitgeber am repräsentativsten sind, aufgrund der COVID-19 Notlage für den Zeitraum vom 23. Februar 2020 bis zum 31. August 2020 ausnahmsweise für maximal neun Wochen Lohnausgleichszahlungen gewähren, die für Arbeitgeber, die bereits für einen Zeitraum von neun Wochen vollständig zugelassen wurden, im gleichen Zeitraum um weitere fünf Wochen erhöht werden. Jeder zusätzliche Antrag um eine Verlängerung von bis zu vier Wochen für Zeiträume vom 1. September 2020 bis zum 31. Oktober 2020 wird für Arbeitgeber, die die vorangegangenen vierzehn Wochen voll ausgeschöpft haben, gewährt. Die Verpflichtung, eine Vereinbarung zu treffen, wird für Unternehmen, die aufgrund der Notfallmaßnahmen zur Bewältigung der COVID-19 Notlage geschlossen waren, wiedereingeführt. Der Antrag auf Gewährung der außerordentlichen Lohnausgleichskasse kann dreißig Tage nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen bei der zuständigen INPS Behörde eingereicht werden. Der Arbeitgeber, der die direkte Zahlung der Leistungen durch das INPS beantragt, übermittelt den Antrag innerhalb des fünfzehnten Tages nach Beginn des Zeitraums der Aussetzung oder Reduzierung der Arbeit zusammen mit den erforderlichen Daten für die Berechnung und Zahlung eines Vorschusses auf die Leistung an die Arbeitnehmer in der vom INPS angegebenen Weise. Das INPS genehmigt die Anträge und sieht die Vorauszahlung der Leistungen innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Anträge vor.

COVID-19-Beurlaubung in Italien

Der Beurlaubungszeitraum für Arbeitnehmer des Privatsektors mit Kindern bis zu 12 Jahren, wird bis zum 31. Juli 2020 und für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen verlängert. Die Höhe der Maßnahme (50% des Gehalts) und der Umfang der Nutzung (ein durchgehender oder unterbrochener Zeitraum, der fünfzehn Tage nicht überschreitet) bleiben unverändert. Das Recht auf Freistellung von der Arbeit für die Zeit der Schließung von Schulen, ohne Zahlung einer Entschädigung oder Anerkennung eines fiktiven Beitrags, aber mit einem Kündigungsverbot und dem Recht, seinen Arbeitsplatz zu behalten, beschränkt sich hingegen auf Arbeitnehmer des Privatsektors mit Kindern im Alter von bis zu 16 Jahren. Alternativ besteht für diese die Möglichkeit, zwischen der Gewährung eines Beitrages (sog. Babysitter-Bonus) und der Einschreibung in zusätzliche Kinderbetreuungsdienste bis zu einem Gesamthöchstbetrag von € 1.200,00 zu wählen.

Beurlaubungen in Italien gemäß Gesetz 104/1992

Die Anzahl der Tage der bezahlten Monatsbeurlaubung gemäß Artikel 33 Gesetz 104/1992, erhöht sich um weitere zwölf Tage, die auch im Mai und Juni 2020 in Anspruch genommen werden können.

Erneuerung und Verlängerung befristeter Verträge in Italien ohne Grund

Um die Wiederaufnahme der Produktionstätigkeit als Folge der Notlage zu bewältigen, ist bis zum 30. August 2020 die Erneuerung oder Verlängerung befristeter Verträge auch dann zulässig, wenn keine der gesetzlich vorgesehenen Gründe vorliegen (vorübergehende und objektive Erfordernisse außerhalb der gewöhnlichen Tätigkeit; Erfordernisse zur Ersetzung anderer Arbeitnehmer; Erfordernisse im Zusammenhang mit einer vorübergehenden, erheblichen und nicht vorhersehbaren Zunahme der gewöhnlichen Tätigkeit).

Wir erinnern daran, dass das Gesetzesdekret 60 Tage lang gültig ist und in ein Gesetz umgewandelt werden muss, wodurch sich sein Inhalt ändern könnte.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Mailand, Herr Matteo Di Francesco, Partner und Leiter der Arbeitsrechtsabteilung, und sein Team beraten Sie gerne: matteo.difrancesco@jenny.it, Tel. +39 02 778031