Aktuelles zum ukrainischen Wirtschaftsrecht
Royaltys im Rahmen von Lizenzen für die Verwendung von Computerprogrammen in der Ukraine
25.04.2021
Gemäß dem ukrainischen „Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte“ werden Computerprogramme als literarische Werke geschützt.
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kiew, Herrn Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54, www.dlf.ua
Dieser Schutz gilt für Computerprogramme unabhängig von der Art oder der Form ihrer Ausprägung (nachfolgend Werk, Werke).
Unternehmen, die ein Werk öffentlich nutzen oder verbreiten, sind zur Auszahlung von Lizenzgebühren (Royaltys) an dessen Urheber verpflichtet, und zwar in Höhe von den Mindestsätzen, die in der geltenden ukrainischen Gesetzgebung vorgesehen sind.
In der Verordnung Nr. 72 des Ministerkabinetts der Ukraine „Über die Festsetzung von minimalen Vergütungssätzen (Royaltys) für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken sowie von Werken, die durch verwandte Schutzrechte geschützt sind“, (vom 18. Januar 2003 Nr. 72) ist eine Vergütung (ein Royalty) in Höhe von 5 % der Einkünfte vorgesehen, die aus einer Tätigkeit erwirtschaftet worden sind, in deren Rahmen Werke genutzt werden, die urheberrechtlich geschützt werden und für deren öffentliche Darstellung und deren Verbreitung (eine wiederholte öffentliche Darstellung) durch Computerprogramme und Datenbanken, die zu wirtschaftlichen Zwecken veröffentlicht worden sind, sowie von jeweiligen Kopien:
Art der wirtschaftlichen Nutzung
Computerprogramme und Datenbanken, deren öffentliche Darstellung im Internet erfolgt
Vergütungshöhe (Royalty*)
5 % der Einkünfte, die aus derjenigen Tätigkeitsart erwirtschaftet worden sind, in deren Rahmen eine öffentliche Darstellung der genannten Sendungen oder der Werke erfolgt
* Vergütungssätze (Royaltys) werden als Prozentsatz von der Summe des Bruttoeinkommens berechnet, das aus den Einkünften fließt, die aus derjenigen Tätigkeit erwirtschaftet worden sind, in deren Rahmen die Werke genutzt werden, und, soweit keine solchen Einkünfte vorhanden sind, als Prozentsatz von der Gesamtsumme der Kosten für die Durchführung einer Veranstaltung, in deren Verlauf das Werk genutzt wird.
Die auszuzahlenden Vergütungen (Royaltys) werden in Form eines Prozentsatzes vom Einkommen eines Unternehmens berechnet, das aus derjenigen Tätigkeit erwirtschaftet worden ist, in deren Rahmen das Werk auf entsprechende Weise öffentlich genutzt wird.
In Art. 1 des ukrainischen „Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte“ wird eine öffentliche Darstellung des Werks – die öffentliche Darstellung (Übermittlung in die Öffentlichkeit) – als Sendung durch Radiowellen (sowie durch Laserstrahlen, Gammastrahlen usw.) definiert, darunter mit Einsatz von Satelliten, oder als Fernübertragung durch elektrische Leitungen oder durch alle Arten von ober- bzw. unterirdischen (unterseeischen) Kabeln (Leitungskabeln, Lichtwellenleiterkabeln und sonstigen Kabelarten); dabei geht es um die Sendung bzw. die Fernübertragung von Werken, ihre Wiedergabe, alle jeweiligen Töne und (oder) Abbildungen, die jeweiligen Ton- und Videoaufnahmen, Fernsehsendungen usw., wenn die genannte Sendung durch eine unbeschränkte Anzahl von Personen an verschiedenen Orten empfangen werden kann, die vom Sendeort derart entfernt sind, dass die Abbildungen oder die Töne ohne diese Sendung nicht wahrgenommen werden können.
Demnach werden als Verbreitung von Werken alle Handlungen bezeichnet, durch welche Werke im öffentlichen Raum unmittelbar oder mittelbar angeboten werden, darunter eine solche Darstellung dieser Werke in der Öffentlichkeit, dass Vertreter der Öffentlichkeit von jedem Ort und zu jeder Zeit nach ihrer Wahl zu diesen Werken einen Zugang haben können.
Die Nutzung von Werken ist ausschließlich auf der Grundlage eines Vertrags mit deren Urhebern (Rechtsinhabern) zulässig, mit Ausnahme von den Fällen, die im ukrainischen „Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte“ vorgesehen sind, und zwar:
- in Art. 10 des Gesetzes (Nutzung von Werken, die nicht geschützt werden);
- in Art. 24 des Gesetzes (freie Kopie, Modifizierung und Dekompilierung von Computerprogrammen);
- in Art. 30 des Gesetzes (Nutzung von Werken, die gemeinfrei sind).
Wenn Werke durch ein Unternehmen öffentlich offenbart oder verbreitet werden, dann tritt das genannte Unternehmen als Zahler von Lizenzgebühren (Royaltys) für die Nutzung der Werke auf, aber unter der Bedingung, dass eine solche Zahlung von Royaltys für die Nutzung des Werkes jeweils vertraglich vorgesehen ist.
Es entsteht ein Vergütungsrecht (ein Royalty-Recht), wenn das Werk durch den Auftragnehmer gerade für die Nutzung und nicht als Eigentum übernommen worden ist.
Zahlungen im Rahmen eines Vertrags über die Übertragung von ausschließlichen Vermögensrechten an einem Werk werden nicht als Royaltys betrachtet. Eine solche Zahlung an den Urheber (den Entwickler) des Werkes wird gesetzlich als eine übliche Zahlung, als Vertragspreis, definiert.
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Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Kiew, Herr Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, berät Sie gerne: dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54