Aktuelles zum slowakischen Wirtschaftsrecht
Schutz von Gläubigerinteressen gegenüber Schuldnern in der Slowakei
Beantragung eines dinglichen Arrests nach slowakischem Recht
14.12.2023
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Bratislava, Herrn Dávid Oršula, orsula@cbbl-lawyers.de, Tel. +421 2 57 880 088, www.bnt.eu
In finanziell unsicheren Zeiten ergreifen Gläubiger zunehmend präventive Maßnahmen, um ihre Interessen gegenüber Schuldnern zu schützen. Dies gilt umso mehr, wenn sich abzeichnet, dass der Schuldner kurz vor einem Insolvenzverfahren steht. Eine dieser präventiven Maßnahmen stellt der Antrag auf den Erlass eines dinglichen Arrests dar.
Der dingliche Arrest nach slowakischem Recht
Der dingliche Arrest hat das grundlegende Ziel, Vermögenswerte des Schuldners vor möglichen Verfügungen zu schützen, damit die Position des Gläubigers nicht beeinträchtigt wird. Dementsprechend soll diese vorläufige Maßnahme auch sicherstellen, dass der Schuldner im Falle der Einleitung der Insolvenz über diese Vermögenswerte verfügt und der Gläubiger somit aus diesem Vermögen befriedigt werden kann. Auch wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird, ist der dingliche Arrest für den Gläubiger ein passendes rechtliches Mittel, um die Vermögenswerte des Schuldners zum Zwecke der späteren gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche zu sichern.
Die Beantragung eines Arrests erfolgt nach slowakischem Recht bei Gericht. Ein Richter kann antragsgemäß und in kurzer Frist einen Arrest in Vermögenswerte des Schuldners anordnen, und zwar wenn plausible Gründe für die Befürchtung bestehen, dass eine eventuelle Zwangsvollstreckung in Bezug auf diese Vermögenswerte künftig gefährdet wäre. Dies könnte insbesondere dann relevant sein, wenn ein bevorstehender Verkauf von Vermögenswerten droht und dies auch glaubhaft nachgewiesen werden kann.
Durch Anordnung des Arrests wird „ein gerichtliches Pfandrecht“ an dem Vermögenswert errichtet. Dieses wird dann von Amts wegen in einem Sonderregister (je nach der Art des Vermögenswerts) eingetragen. Es gibt in diesem Zusammenhang verschiedene Arten von Vermögenswerten, bzgl. derer ein Arrest angeordnet werden kann, darunter Sachen (insbesondere Immobilien), Rechte (wie Rechte des gewerblichen Rechtsschutzes) oder sonstige Vermögenswerte (wie Wertpapiere des Schuldners).
Zu berücksichtigen ist, dass der Arrest nur eine temporäre Lösung ist. Der Gläubiger sollte damit rechnen, dass er weitere rechtliche Maßnahmen ergreifen muss, insbesondere wenn ein Zivil- oder Insolvenzverfahren unausweichlich erscheint. Wird ein Arrest noch vor der Klageerhebung in der Sache selbst angeordnet, so ist der Gläubiger nach slowakischem Recht verpflichtet, innerhalb kurzer Frist die Hauptklage bei Gericht einzureichen. Gerade in diesem Zeitraum kann der Gläubiger seine verstärkte Position gegenüber dem Schuldner geltend machen, um die passende Lösung im Rechtsfall zu erzwingen und seine Interessen zu befriedigen.
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden dagegen alle gerichtlichen Verfahren, die das Vermögen des Schuldners betreffen, ex lege ausgesetzt. Dies gilt auch für den angeordneten Arrest. Ab diesem Zeitpunkt aber gehört der Vermögenswert, für den der Arrest angeordnet worden war, zur Insolvenzmasse und somit werden die Aussichten des Gläubigers zur Befriedigung der Forderung erhöht. Wird das durch Arrest belastete Vermögen noch vor dem Insolvenzverfahren des Schuldners an einen Dritten übertragen, so geht der Vermögenswert samt erlassenem Arrest auf den neuen Erwerber über.
Im Allgemeinen zählt die Anordnung eines Arrests zu den strikt formellen Prozesshandlungen und erfordert eine Abwägung der Interessen aller Beteiligten. Die Beantragung eines Arrests – vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens – bei einem Gericht der in der Slowakei stellt eine komplexe rechtliche Angelegenheit dar und sollte unter Hinzuziehung der Beratung durch prozesserfahrene Anwälte in der Slowakei erfolgen.
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Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin in Bratislava, Frau JUDr. Margareta Sovova, Rechtsanwältin, berät Sie gerne: sovova@cbbl-lawyers.de, Tel. +421 - 2 57 88 00 88