Aktuelles zum serbischen Wirtschaftsrecht
Serbisches Gesetz über unlautere Handelspraktiken
Veröffentlicht am 14.09.2026
Von unserer deutschsprachigen CBBL-Partneranwältin in Belgrad, Frau Rechtsanwältin Ljubica Tomic, tomic@cbbl-lawyers.de, Tel. +381 - 11 - 328 52 27, www.tsg.rs
1. Neuer Rechtsrahmen
Das Gesetz über Handelspraktiken im Zusammenhang mit bestimmten Produktkategorien in der Republik Serbien (im Folgenden: „Gesetz über unlautere Handelspraktiken“) ist am 1. Mai 2026 in Kraft getreten. Damit hat der serbische Gesetzgeber einen wichtigen Schritt zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken getan.
Das Gesetz sah eine Übergangsfrist bis zum 1. September 2026 vor, innerhalb deren alle Käufer und Lieferanten, die in der Republik Serbien Handel betreiben – unabhängig von ihrem Sitz – ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Verträge, internen Regelwerke, Richtlinien und Praktiken an die neue Rechtslage anpassen müssen.
2. Was sind unlautere Handelspraktiken?
Unlautere Handelspraktiken werden im serbischen Gesetz über unlautere Handelspraktiken als solche Verhaltensweisen definiert, die gegen redliche Geschäftspraxis sowie den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen und die infolge eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungsmacht zwischen Lieferanten und Käufern durch einseitige Auferlegung von Bedingungen und einseitiges Vorgehen auftreten. Solche Praktiken können vor, während oder nach dem Abschluss des Verkaufs eines bestimmten Produkts auftreten.
Die Kommission zum Schutz des Wettbewerbs der Republik Serbien (im Folgenden: „Serbische Wettbewerbskommission“) hat darüber hinaus eine Anweisung erlassen, in der die Kategorie der „erheblichen Verhandlungsmacht“ als die Fähigkeit einer Vertragspartei definiert wird, der anderen Vertragspartei aufgrund eines Ungleichgewichts der jeweiligen wirtschaftlichen Stellung ihre eigenen Bedingungen aufzuerlegen.
Der serbische Gesetzgeber teilt dabei verbotene Handelspraktiken in drei Kategorien ein, deren Inhalt durch die Anweisung der Serbischen Wettbewerbskommission wie folgt näher konkretisiert wird:
• die schwarze Liste unlauterer Handelspraktiken, die Verhaltensweisen umfasst, die stets verboten sind, unabhängig von den Umständen des Einzelfalls,
• die graue Liste unlauterer Handelspraktiken, die Verhaltensweisen umfasst, die grundsätzlich verboten sind, es sei denn, der Käufer weist deren Rechtfertigung nach und legt die schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei vor,
• geschäftliche Vergeltungsmaßnahmen als Form unzulässigen Verhaltens des Käufers, die das Gesetz über unlautere Handelspraktiken näher konkretisiert, z. B. Streichung der Produkte des Lieferanten aus dem Sortiment oder aus Werbekampagnen des Käufers.
3. Rolle der Serbischen Wettbewerbskommission
Die Feststellung des Vorliegens unlauterer Handelspraktiken sowie die Verhängung von Sanktionen fallen in die Zuständigkeit der Serbischen Wettbewerbskommission, die ein Verfahren entweder von Amts wegen oder aufgrund einer eingereichten Beschwerde einleiten kann.
Die Beweislast im Verfahren hängt von der Art der unlauteren Handelspraktiken ab.
Die Entscheidung der Serbischen Wettbewerbskommission ist endgültig, gegen sie kann jedoch ein Verwaltungsstreitverfahren eingeleitet werden.
Die Höhe der Geldbuße richtet sich ebenfalls nach der Art der festgestellten unlauteren Handelspraktik und wird prozentual, in Bezug auf den gesamten Jahresumsatz des Käufers, festgesetzt. Im Falle eines wiederholten Begehens derselben unlauteren Handelspraktik wird die Geldbuße gegenüber dem Betrag bei der ersten Verhängung um 100 %erhöht.
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