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CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados
Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona

Aktuelles zum spanischen Wirtschaftsrecht

Spanien sorgt für Aufwind bei Offshore-Windenergie

13.03.2023

ZAPER – Gebiete mit einem hohen Potenzial für Offshore-Windenergie

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Antonio Jiménez Abraham, Partner und Abogado, jimenez@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 91 319 96, www.mmmm.es


Bei den sogenannten ZAPER, d.h. Zonen mit einem hohen Potenzial für Offshore-Windenergie (zonas de alto potencial para la energía eólica marina, ZAPER), handelt es sich um Gebiete, die sehr gut für den möglichen Ausbau von Infrastruktur zur kommerziellen Nutzung von Offshore-Windenergie geeignet sind. In diesen Zonen können jedoch auch hybride Projekte mit anderen maritimen Erneuerbaren Energien umgesetzt werden. ZAPER weisen folgende technische Merkmale auf:

  • Die Windbedingungen sind für eine kommerzielle Nutzung optimal, da Windgeschwindigkeiten von mehr als 7,5 m/s erreicht werden, gemessen in 100 m Höhe für die vier Meeresgebiete um das spanische Festland und in 140 m Höhe für das Meeresgebiet um die Kanarischen Inseln.
  • Die Wassertiefe beträgt maximal 1000 m.
  • Sofern möglich, befinden sie sich in der Nähe einer Onshore-Zone mit entsprechender Netzanbindung zur Einspeisung des erzeugten Stroms.
  • Sie wurden als ZAPER in den Plänen ausgewiesen.

Diese Zonen liegen zudem nicht in als „unvereinbar“ oder mit einem „Windpark-Verbot“ (dies umfasst sowohl im Meeresboden fest verankerte als auch schwimmende Windparks) belegten Gebieten gemäß dem Vorschlag der Generaldirektion für Biodiversität, Wälder und Wüstenbildung des spanischen Ministeriums für Ökologischen Wandel und Demografische Herausforderungen (MITERD). Als unvereinbar werden folgende Gebiete genannt:

  • Maritime Vogelschutzgebiete. Zwei Gebiete werden im Rahmen des spanischen Projektes INTEMARES mit Blick auf eine Einstufung als Vogelschutzgebiet voruntersucht. Dabei handelt es sich um die See- und Küstengebiete nördlich von Barcelona und die Meerenge von Gibraltar.
  • Gebiete, die im Rahmen der Mängelanalyse der marinen Schutzgebiete des Netzwerks Natura 2000 im Rahmen von INTEMARES als wertvoll oder interessant für Seevögel eingestuft wurden.
  • Gebiete, in denen es Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse (der Typen 1110, 1120, 1170, 1180 und 8330) gibt und die sich innerhalb der Besonderen Erhaltungsgebiete (BEG) oder der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung befinden. Die Existenz dieser Lebensräume wird auf Grundlage offizieller Informationen bzw., sollten keine offiziellen Informationen verfügbar sein, auf Grundlage der von dem Bauträger vorzunehmenden Analysen festgelegt.
  • Gebiete, in denen es Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gibt und die sich innerhalb der Gebiete befinden, die im Rahmen von INTEMARES als für Lebensräume interessant oder wertvoll eingestuft wurden, einschließlich der sechs Gebiete, die im Rahmen dieses Projektes mit Blick auf eine Einstufung als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung noch voruntersucht werden. Konkret sind dies die Unterwassergebirge vor Mallorca und Capbreton und Seco de Palos. Die Existenz dieser Lebensräume wird auf Grundlage offizieller Informationen bzw., sollten keine offiziellen Informationen verfügbar sein, auf Grundlage der von dem Bauträger vorzunehmenden Analysen festgelegt.
  • Für bestimmte Spezies (insbesondere Orcas, Schnabelwale, Pottwale, Schweinswale, Schildkröten und Grindwale) Kritische Gebiete (Áreas Críticas)1.

Schifffahrt und Hafenbetrieb werden durch ZAPER nicht beeinträchtigt, da ZAPER keine Hafenzufahrten, Manövrierbereiche oder Gewässer innerhalb von Hafengebieten behindern.

Allerdings wurden mögliche Beeinträchtigungen zwischen ZAPER und einigen Vorranggebieten, anderen Gebieten mit hohem Potenzial oder Gebieten anderer Nutzungen festgestellt, die im Rahmen der einzelnen Projekte ausführlich zu prüfen wären.

Regelung der Nutzungen und Aktivitäten innerhalb der ZAPER

Die Regelung richtet sich nach folgenden Aspekten:

a) Die zuständigen Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass keine Aktivität einen Bereich dauerhaft in Anspruch nimmt und dadurch den Ausbau und Betrieb von Anlagen zur Nutzung von Offshore-Windenergie gefährdet.
b) Ausgehend von der Inanspruchnahme des Bereichs durch die Infrastruktur zur Nutzung der Offshore-Windenergie können weitere Maßnahmen zur Regelung der Nutzungen und Aktivitäten festgelegt werden, die für einen angemessenen Betrieb erforderlich sind.
c) Nutzungen und menschliche Aktivitäten in angrenzenden Gebieten, insbesondere Gebieten zwischen den ZAPER und der Küste, müssen den Netzanbindungssystemen (Seekabel und ggf. Umspannwerke) Vorrang gewähren, die für eine Anbindung der Gebiete zur Stromerzeugung durch Windenergie an das Land erforderlich sind.

Kriterien

Zusätzlich werden folgende Kriterien festgelegt, zu dem alleinigen Zweck, den Ausbau der Windenergie zur kommerziellen Nutzung zu erleichtern und die Koexistenz mit den übrigen Nutzungen und menschlichen Aktivitäten sicherzustellen. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren für den Bau der Anlagen und der Umweltverträglichkeitsprüfungen der einzelnen Projekte können zusätzliche Vorgaben gemacht werden:

a) Kommerzielle Offshore-Windparks, die in diesen Gebieten errichtet werden, müssen so wenig Meeresfläche wie möglich in Anspruch nehmen.

b) Innerhalb der einzelnen ZAPER müssen die Projekte in den Bereichen ausgeführt werden, in denen sie auf Grundlage der Adhoc-Voranalysen die geringste Beeinträchtigung für Seevogelkolonien in diesen Gebieten darstellen. Ferner ist eine Schalluntersuchung vorzunehmen, bei der die Hintergrundgeräuschpegel festgestellt werden.

c) Unbeschadet der übrigen relevanten Aspekte und der im Leitfaden für Maßnahme ER3 vorgesehene Punkte müssen für eine angemessene Prüfung der Umweltverträglichkeit von Windpark-Projekten folgende Umweltaspekte berücksichtigt werden:

  • Eine Untersuchung der möglicherweise von der Anlage betroffenen Vogelarten muss mindestens alle Lebensphasen aller in dem Gebiet, in dem das Projekt umgesetzt werden soll, und in seinem Einflussbereich vorkommenden Arten umfassen. Für jede erfasste Vogelart müssen Schutzstatus, Gefährdung und die differenziert dargestellte Bestandssituation, die Nutzung und Flugbewegung im Gebiet durch die Vögel (Nahrungsquelle, Brutgebiet, Zug- oder Rastgebiet, etc.) beschrieben werden, sodass auf dieser Grundlage die Belastung durch die Windenergieinfrastruktur analysiert werden kann.
  • Untersuchung der von den Lärmimmissionen der Anlage ggf. betroffenen Fauna.
  • Charakterisierung der von dem Projekt (den Anlagen selbst und ihren Anbindungen) betroffenen marinen Lebensräume.
  • Analyse der kumulativen und synergetischen Auswirkungen des Projektes in Kombination mit anderen Offshore-Windenergieprojekten in der Nähe oder anderen Projekten unterschiedlicher Typen, die sich negativ auf die Umwelt und Biodiversität auswirken können.
  • Schalluntersuchungen vor und während der Umsetzung des Projektes und nach seiner Inbetriebnahme, um die Entwicklung der Schallimmissionen fortlaufenden in den von dem Windpark betroffenen Gebieten zu überwachen und Daten für eine Datenbank zu den Schallimmissionen im Zusammenhang mit derartigen Anlagen bereitzustellen, die von der Untergeneraldirektion Meeresschutz im Rahmen der Meeresstrategien geführt wird.
  • Untersuchung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild, wobei aufgrund der Gegebenheiten des Gebietes ggf. relevante Beobachtungsstellen an der Küste oder auf dem Meer zu berücksichtigen sind.
  • Analyse der Fischereiaktivitäten in dem Gebiet. Beschreibung der betroffenen Fischfangarten und Bewertung ihres Beeinträchtigungsgrades. Zu priorisieren ist eine Koexistenz des Windparks mit bereits bestehenden Fischereiaktivitäten in dem Gebiet. Ein besonderes Augenmerk ist auf traditionelle Fischfangmethoden und nachhaltig bewirtschaftete Fischbestände zu legen.

d) Sollten sich ZAPER mit Meeresschutzgebieten des Netzwerks Natura 2000 überschneiden, muss im Rahmen des jeweiligen Projektvorhabens eine detaillierte Analyse der aus Sicht von Technik und Umwelt machbaren Alternativen vorgenommen und die gewählte Lösung begründet werden. Dabei sind gesamten Auswirkungen des Projektes, d.h. sowohl des Windparks selbst als auch seiner Netzanbindungen, auf die Umwelt zu berücksichtigen.

e) Es muss dafür Sorge getragen werden, dass die in den einzelnen ZAPER umgesetzten Projekte landseitig möglichst wenig sichtbar sind, sowohl von Schutzgebieten, von konsolidierten Tourismus- oder Wohngebieten als auch von Kulturgütern (bien de interes cultural, BIC) an der Küste aus gesehen.

f) Kommerzielle Offshore-Windparks, die errichtet werden, müssen alle Bedingungen erfüllen, die gemäß der einschlägigen Gesetzgebung von den Luft- und Seebehörden gefordert werden können.

g) Wann immer möglich, sind die Fischfangmethoden zu identifizieren, die mit dem kommerziellen Windpark oder anderen Projektvorhaben im Bereich Erneuerbare Energien koexistieren können. Ist dies der Fall, ist diese Koexistenz von dem Bauträger zu fördern.

h) In Gebieten, in den sich relevante Auswirkungen auf Fischbestände, auch der handwerklichen Fischerei feststellen lassen, sind Optionen zur Minimierung dieser Auswirkungen vorzuschlagen.

i) Wann immer möglich, sind die Aquakulturmethoden zu identifizieren, die mit dem kommerziellen Windpark oder anderen Projektvorhaben im Bereich Erneuerbare Energien koexistieren können. Ist dies der Fall, ist diese Koexistenz von dem Bauträger zu fördern.

j) Es sind die Schiffstypen zu identifizieren, die das von dem Windpark in Anspruch genommene Gebiet be- bzw. durchfahren können. Falls es diese gibt, ist die Möglichkeit der Be- bzw. Durchfahrung zu schaffen.

k) Kommerzielle Offshore-Windparks innerhalb einer ZAPER, insbesondere großflächige ZAPER, die parallel zur Küste verlaufen, müssen so „durchlässig“ sein, dass insbesondere Schiffe der Fischereiflotte das Gebiet durchfahren können, wenn diese von unterschiedlichen Punkten an der Küste auslaufen.

l) Bei der Gestaltung der Trassierung für die Übertragung des erzeugten Stroms bis zum Land müssen u.a. folgende Kriterien beachtet werden:

  • Sie haben so wenig Meeresfläche wie möglich einzunehmen.
  • Falls es bereits Seekabeltrassen oder sonstige bereits am Meeresgrund bestehende Infrastruktur gibt, ist diese zu verwenden.
  • Es ist eine Einstufung der Lebensgemeinschaften in dem durchlaufenen Bereich vorzunehmen, um zu vermeiden, dass Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse oder sonstige sensible und/oder geschützte benthonische Lebensräume beeinträchtigt werden.
  • Ferner ist zu vermeiden, dass die Trassen Vorranggebiete für den Schutz des kulturellen Erbes in den Meeren oder sonstige Gebiete, in denen Elemente des kulturellen Erbes dokumentiert sind, beeinträchtigen.
  • Soweit, wie möglich, ist zu vermeiden, dass die Trassen für handwerkliche Fischerei und Aquakultur wichtige Gebiete beeinträchtigen.
  • In den landseitigen Gebieten, in denen die Einspeisung und die Anbindung an das Stromnetz erfolgt, sind die jeweiligen Schutzvorgaben der Planungsinstrumente in Bezug auf Umwelt und Raumordnung zu beachten.
  • Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist mit den Betroffenen zusammenzuarbeiten, damit eine tragfähige Trassenlösung erreicht werden kann, die die Übertragung der von den Anlagen in der Nähe erzeugten Energie gestattet.

m) Zusätzlich sind die Bedingungen und Kriterien der Strategischen Umwelterklärung des Nationalen Energie- und Klimaplans 2021-2030, veröffentlicht kraft Beschlusses der Generaldirektion für Umweltqualität und -prüfung vom 30. Dezember 2020 (veröffentlich im spanischen Staatsanzeiger BOE am 11. Januar 2021) einzuhalten.

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1 Die Voraussetzungen für die Aufnahme dieser Gebiete sind: 1) Sie sind als solche erklärt worden (z.B. für Orcas). 2) Sie sind in den vorläufigen Managementplänen der Natura-2000-Gebiete gekennzeichnet (z.B. für grüne Meeresschildkröten, Grindwale, große Tümmler und Meerengel in den Managementplänen des BSG Kanaren) oder in den Erhaltungs-/Wiederherstellungsplänen gekennzeichnet (z.B. für Pottwale im vorläufigen Wiederherstellungsplan). 3) Sie verfügen über eine wissenschaftliche Fundierung (wissenschaftlicher Beitrag, nach dem ein Gebiet die Definition des Kritischen Gebiets (Área Crítica) des Gesetzes 42/2007 vom 13. Dezember erfüllt).

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