Aktuelles zum spanischen Wirtschaftsrecht
Spanische Regierung erlässt ein königliches Gesetzesdekret zu Maßnahmen gegen die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie (Coronavirus) mit Auswirkungen für grundbuchrechtliche Ausschlussfristen
19.03.2020
Die spanische Regierung hat mit dem Erlass des königlichen Gesetzesdekrets 8/2020 vom 17. März auf die derzeitige COVID-19-Pandemie („Coronavirus“) hin außerordentliche Maßnahmen ergriffen, um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Pandemie zu reagieren.
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es
Für den Bereich des Immobilienrechts bringt Artikel 42.1 dieses Dekrets eine bedeutende Folge mit sich: Die Ausschlussfrist, sog. plazo de caducidad, grundbuchrechtlicher Eingangsvermerke (asientos de presentación), vorläufiger Grundbucheintragungen (anotaciones preventivas), grundbuchrechtlicher Randvermerke (notas marginales) oder auch die Ausschlussfrist zu anderen zur Löschung vorgesehener Grundbuchvermerke wird ausgesetzt.
Die jeweilige Ausschlussfrist beginnt nach Art. 42.2 erst wieder am Folgetag nach Aufhebung des staatlichen Alarmzustandes bzw. nach Ende einer entsprechenden Verlängerung zu laufen.
Zum königlichen Gesetzesdekret:
https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2020-3824
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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team in Madrid, Barcelona, Palma de Mallorca und Teneriffa stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86