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CBBL Abogado Luis Cuesta, Kanzlei MACDONEL CUESTA LLACA Y ESQUIVEL, Mexiko Stadt
Luis Cuesta
Abogado
MACDONEL CUESTA LLACA Y ESQUIVEL, Mexiko Stadt

Aktuelles zum mexikanischen Wirtschaftsrecht

Steuerliche Anreize in Mexiko für die Exportindustrie zur Förderung von Nearshoring

25.10.2023

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Mexiko Stadt, Herrn André Röhrle, roehrle@cbbl-lawyers.de, Tel. +52 - 55 - 564 540 96www.muclaw.mx


Am 11. Oktober wurde im Amtsblatt der mexikanischen Föderation ein Dekret zur Gewährung von Steueranreizen für Schlüsselsektoren der Exportindustrie veröffentlicht, welches: (i) sofortige Abzüge bei Investitionen in das Anlagevermögen; und (ii) Abzüge bei Fortbildungskosten, vorsieht.

Das Dekret zielt darauf ab, Unternehmen in Mexiko zu unterstützen, die in der Exportindustrie eine Schlüsselrolle einnehmen und ihre Tätigkeiten durch die "Nearshoring"-Strategie optimieren wollen. Es soll Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und Investitionen in Technologie fördern, um zur Schaffung von Arbeitsplätzen und ausländischen Direktinvestitionen in Mexiko beizutragen.

1) Anspruchsberechtigte Unternehmen in Mexiko

Steuerzahler in Mexiko, die in der Produktion, Verarbeitung oder industriellen Fertigung der unten aufgeführten Wirtschaftsgüter tätig sind, haben Anspruch auf die steuerlichen Anreize:

  • Erzeugnisse für die menschliche und tierische Ernährung
  • Düngemittel und Agrochemikalien
  • Rohstoffe für die pharmazeutische Industrie und pharmazeutische Zubereitungen
  • Elektronische Bauteile
  • Messgeräte und medizinische elektronische Geräte für medizinische Zwecke
  • Batterien und Zubehör für elektrische Anlagen
  • Benzinbetriebene, hybride und mit alternativen Kraftstoffen betriebene Motoren für PKW und LKW
  • Elektrische und elektronische Ausrüstung für Autos, Lieferwagen, Lastwagen, Züge, Schiffe und Flugzeuge
  • Verbrennungsmotoren, Turbinen und Getriebe für Flugzeuge
  • Medizinische, zahnmedizinische und labortechnische Ausrüstung und Geräte
  • Filmische oder audiovisuelle Werke

In Mexiko steuerpflichtige Unternehmen können die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen, wenn sie davon ausgehen, dass in den Steuerjahren 2023 und 2024 die Einnahmen aus dem Export der vorgenannten Wirtschaftsgüter mindestens 50 % ihres Gesamtumsatzes in jedem Steuerjahr ausmachen werden.

2) Sofortige Abzüge bei Investitionen in das Anlagevermögen

Dieser Abzug gilt für Einkommensteuerzwecke und ermöglicht den in Mexiko Steuerpflichtigen, die ihn in Anspruch nehmen, den sofortigen Abzug der Investitionen in neue Anlagegüter, die ab dem Inkrafttreten des Dekrets und bis zum 31. Dezember 2024 erworben werden. Der Abzug erfolgt im jeweiligen Steuerjahr und wird durch Anwendung der im Dekret angegebenen Prozentsätze auf den Investitionsbetrag bestimmt, die je nach Art des Wirtschaftsgutes oder der Tätigkeit zwischen 89 % und 56 % liegen.

Für die Zwecke des Dekrets gelten als neue Anlagegüter solche, die zum ersten Mal in Mexiko verwendet werden und deren Erwerb ausschließlich für die Entwicklung der unter das Dekret fallenden Aktivitäten bestimmt ist.

3) Fortbildungskosten

In Mexiko Steuerpflichtige können in der jährlichen Steuererklärung für die Steuerjahre 2023, 2024 und 2025 einen steuerlichen Anreiz in Form eines zusätzlichen Abzugs in Höhe von 25 % der Erhöhung der Ausgaben für die Fortbildung jedes ihrer Arbeitnehmer in dem betreffenden Steuerjahr beantragen. Fortbildung umfasst hierbei die Vermittlung von technischen oder wissenschaftlichen Kenntnissen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Steuerpflichtigen.

Das Dekret sieht vor, dass die mexikanischen Steuerbehörden zusätzliche Vorschriften für die ordnungsgemäße Anwendung des Dekrets erlassen können.

Gerne können Sie uns kontaktieren, falls Sie weitere Informationen hierzu benötigen.

Sie haben weitere Fragen zu steuerlichen Anreizen für die Exportindustrie in Mexiko? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Mexiko Stadt, Herr André Röhrle, berät Sie gerne: roehrle@cbbl-lawyers.de Tel. +52 - 55 - 564 540 96