Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in der Ukraine
CBBL Rechtsanwalt und Partner Igor Dykunskyy, LL.M., Kanzlei DLF Rechtsanwälte, Kiew
Igor Dykunskyy, LL.M.
Rechtsanwalt und Partner
DLF Rechtsanwälte
Kiew

Aktuelles zum ukrainischen Wirtschaftsrecht

Steuervergünstigungen für Großinvestoren in der Ukraine

15.04.2021

Am 02. März 2021 hat das ukrainische Parlament (die Werchowna Rada) Gesetze über Steuer- und Zollvergünstigungen für Investoren verabschiedet, die Investitionsprojekte von beträchtlichem Umfang in der Ukraine umsetzen.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kiew, Herrn Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54, www.dlf.ua

1. Einfuhr-MwSt. und Zollgebühren
2. Körperschaftssteuer
3. Sonstige Steuern

1. Einfuhr-MwSt. und Zollgebühren

Die o.g. Gesetze sehen vor, dass vom 01. Januar 2021 bis zum 01. Januar 2035 Geschäfte zur zollrechtlichen Einfuhr bzgl. von „in das ukrainische Zollgebiet zu importierenden Ausrüstungen für die Umsetzung eines Investitionsprojekts von beträchtlichem Umfang im Rahmen der Abwicklung eines speziellen Investitionsvertrags“ von der Entrichtung der Mehrwertsteuer befreit werden.

Zu erwähnen ist, dass die Ausrüstungen neu sein müssen und maximal 3 Jahren vor der Registrierung des Investitionsprojekts von beträchtlichem Umfang hergestellt worden sein dürfen, wobei deren Auflistung und Umfang von der ukrainischen Regierung zeitgleich mit dem Abschluss eines entsprechenden speziellen Investitionsvertrags bestimmt werden müssen.

Es ist auch gesetzlich vorgesehen, dass für die Ausrüstungen, die vom Investor bei der Umsetzung eines Investitionsprojekts eingeführt werden, keine Zollgebühren entrichtet werden müssen.

Die Auflistung und der Umfang von zollbefreiten Gütern werden vom Ministerkabinett der Ukraine zeitgleich mit dem Abschluss des speziellen Investitionsvertrags bestätigt.

2. Körperschaftssteuer

Ein Großinvestor, der als Vertragspartei in einem speziellen Investitionsvertrag auftritt, wird zudem auch von der Entrichtung der Körperschaftssteuer befreit. Die Befreiung gilt ab der Inbetriebnahme eines Objekts des umzusetzenden Investitionsprojekts für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren im Rahmen der Gültigkeitsdauer des speziellen Investitionsvertrags.

Die Befreiung darf angewandt werden, soweit der Großinvestor seine Verpflichtungen im Rahmen des speziellen Investitionsvertrags erfüllt hat.

3. Sonstige Steuern

Durch die o.g. Gesetze wird den ukrainischen Organen der örtlichen Selbstverwaltung zudem das Recht gewährt, geringere Bodensteuer- und Pachtsätze für Großinvestoren festzusetzen oder Großinvestoren von deren Entrichtung überhaupt zu befreien.

Es sei darauf hingewiesen, dass am 13. Februar 2021 das Gesetz der Ukraine „Über die staatliche Förderung von Investitionsprojekten von beträchtlichem Umfang“ in Kraft getreten ist.

Sie haben weitere Fragen zu den Steuervergünstigungen in der Ukraine? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Kiew, Herr Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, berät Sie gerne: dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54