Aktuelles zum Wirtschaftsrecht in Dänemark
Steuervorbehalt in Dänemark außer Kraft gesetzt
Veröffentlicht am 03.08.2026
Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Kolding:
Lissi Andersen RoostAdvokat, ph.d.
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Im dänischen Steuerrecht ist ein Steuervorbehalt eine Bestimmung (z.B. in einer Vereinbarung), wonach die Vereinbarung steuerlich anerkannt wird und ihr bestimmte steuerliche Wirkungen zukommen.
Steuervorbehalte werden häufig eingesetzt in Verträgen über die Übertragung von Unternehmen innerhalb einer Familie, da etwa bei der Bewertung nicht börsennotierter Aktien erhebliche Unsicherheiten bestehen können.
Seit Langem ist ungeklärt, ob die Wirksamkeit eines Steuervorbehalts davon abhängt, dass die Parteien hinsichtlich des Sachverhalts, auf den sich der Steuervorbehalt bezieht, gutgläubig sind.
Die dänische Landesschatzkammer hat nun in einem kürzlich entschiedenen Fall einen (ansonsten wirksamen) Steuervorbehalt außer Kraft gesetzt, weil das Gericht der Auffassung war, dass die Parteien nicht gutgläubig gehandelt hatten.
Der Sachverhalt in diesem Fall war wie folgt:
Am 6. September 2018 hatte ein Vater seinem Sohn Anteile im Nennwert von 20.000 DKK an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Schenkung übertragen. Im Schenkungsbrief wurde der Wert der Schenkung mit 50.000 DKK angegeben. Am 14. Dezember 2018, also etwa 3 Monate später, wurde die Gesellschaft an einen strategischen Geschäftspartner für mehr als 350.000.000 DKK, also für das 7.000-Fache des angegebenen Schenkwerts, verkauft.
Die Steuerbehörde traf am 11. Juli 2022 eine Entscheidung über die Bewertung der Schenkung des Vaters an seinen Sohn, wonach der Wert der Schenkung auf 25.500.000 DKK festzusetzen sei. Die Landesschatzkammer bestätigte die Entscheidung der Steuerbehörde, da für Vater und Sohn offensichtlich keine Grundlage bestand, den Handelswert der übertragenen Anteile mit 50.000 DKK anzusetzen, vor dem Hintergrund des tatsächlich festgestellten Handelswerts von 25.500.000 DKK.
Die Landesschatzkammer stellte somit fest, dass den Parteien klar gewesen sein musste, dass ihre Wertansetzung fehlerhaft war, insbesondere aufgrund der erheblichen Abweichung zwischen der Bewertung der Parteien und derjenigen der Steuerbehörden.
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