Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Taiwan
CBBL Rechtsanwalt Michael Werner, Kanzlei Eiger, Taipeh
Michael Werner
Rechtsanwalt
Eiger
Taipeh

Aktuelles zum taiwanesischen Wirtschaftsrecht

Taiwans aktualisierte Vorschriften für Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Sitzungen

17.09.2025

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Taipeh, Herrn Rechtsanwalt Michael Werner, werner@cbbl-lawyers.de, Tel. +886 - 2 - 277 100 86, www.eiger.law

Das Wichtigste für Arbeitgeber

Nach taiwanischem Arbeitsrecht bedürfen zahlreiche Maßnahmen – darunter die Einführung von Überstunden, flexiblen Arbeitszeiten, verkürzten Ruhezeiten zwischen zwei Schichten sowie Änderungen der regulären Ruhetage – der Zustimmung der Gewerkschaft. Ist im Unternehmen keine Gewerkschaft vertreten, ist die Zustimmung im Rahmen einer Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Sitzung („Labor-Management Meeting“, LMM) erforderlich.

Da die meisten Unternehmen in Taiwan über keine Unternehmensgewerkschaft verfügen, d. h. über keine vom taiwanischen Arbeitsministerium für die gesetzlich vorgesehenen Zustimmungen anerkannte Gewerkschaftsform, ist die Einrichtung einer rechtskonformen LMM-Struktur unerlässlich.

Ohne eine wirksame Zustimmung der Gewerkschaft oder der LMM darf der Arbeitgeber die genannten Maßnahmen grundsätzlich nicht umsetzen. Andernfalls drohen Ansprüche auf Nachzahlung, Geldbußen von bis zu 1 Million NTD (umgerechnet etwa 27.000 EUR) sowie die öffentliche Bekanntgabe des Unternehmensnamens in diesem Kontext.

Die zu beachtenden LMM-Vorschriften sind jedoch weniger klar, als es zunächst erscheinen mag. Das taiwanische Arbeitsministerium hat die entsprechenden Bestimmungen („Regulations for Implementing Labor-Management Meetings“) kürzlich geändert.

Die Anforderungen richten sich unmittelbar nach der Anzahl der Beschäftigten:

  • Bis zu 3 Beschäftigte

    Befreiung von förmlichen Wahlen und Einreichungspflichten. An die Stelle der Zustimmung durch eine LMM tritt die schriftliche Zustimmung der einzelnen Beschäftigten.
  • 4 bis 29 Beschäftigte

    Die Arbeitnehmervertreter sind für eine Amtszeit von vier Jahren zu wählen. Die Namenslisten müssen innerhalb von 15 Tagen bei der zuständigen Arbeitsbehörde eingereicht werden. Zudem müssen regelmäßig, mindestens jedoch vierteljährlich, Sitzungen stattfinden.

  • Mindestens 30 Beschäftigte pro Betriebsstätte

    Zusätzlich zum vorstehenden Punkt müssen Betriebsstätten mit mindestens 30 Beschäftigten eigene LMMs abhalten. Sie dürfen ihre LMMs somit nicht mehr gemeinsam mit anderen Niederlassungen oder Betriebsstätten, beispielsweise dem Hauptsitz, durchführen.

Zentrale Compliance-Anforderungen in Taiwan

  • Beschlussfähigkeit und Stellvertretung

Mehr als 50 Prozent der Vertreter einer jeden Seite – d. h. sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerseite – müssen anwesend sein. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig. Bei virtuellen Sitzungen müssen die Teilnehmer die Namen verwenden, unter denen sie in der offiziell eingereichten Vertreterliste geführt werden.

  • Geschlechterquote

Macht ein Geschlecht mehr als 50 Prozent der Belegschaft aus, muss mindestens ein Drittel der Arbeitnehmervertreter diesem Geschlecht angehören.

  • Börsengänge und Arbeitserlaubnisse

Das Arbeitsministerium hat außerdem angekündigt, dass die Einhaltung der LMM-Anforderungen bei der Prüfung von Anträgen auf Börsenzulassung sowie von Anträgen auf Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Taiwan berücksichtigt wird.

  • Neue Schutzbestimmungen für eingereichte Vorschläge

Arbeitgeber dürfen eingereichte Vorschläge nicht mehr informell zurückweisen, sofern der jeweilige Antragsteller dem nicht ausdrücklich zustimmt. Dadurch sollen die Rechte der Beschäftigten geschützt werden und es soll sichergestellt sein, dass ihre Anliegen gehört werden.

Auch wenn die Umsetzung dieser arbeitsrechtlichen Vorgaben anspruchsvoll sein kann, trägt die ordnungsgemäße Einrichtung von Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Sitzungen wesentlich dazu bei, erhebliche rechtliche und finanzielle Risiken in Taiwan zu minimieren und zugleich einen verlässlichen betrieblichen Rahmen für die Belegschaft zu schaffen.

Es ist hervorzuheben, dass LMMs unabhängig von der Größe des Unternehmens entsprechend den gesetzlichen Vorgaben eingerichtet und regelmäßig abgehalten werden müssen.

Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Falls Sie Fragen haben oder Rechtsberatung benötigen, wenden Sie sich bitte an estelle.seiler@eiger.law und michael.werner@eiger.law.

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