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CBBL Rechtsanwalt Dr. Andreas Respondek, Kanzlei Respondek & Fan, Bangkok
Dr. Andreas Respondek
Rechtsanwalt
Respondek & Fan
Bangkok

Aktuelles zum thailändischen Wirtschaftsrecht

Elektronische Plattformen in Thailand seit 1. Januar 2024 zur Meldung der Einnahmen von Geschäftsbetreibern verpflichtet

22.03.2024

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Bangkok, Herrn Rechtsanwalt Dr. Andreas Respondek, respondek@cbbl-lawyers.de, Tel. +66 2 635 5498, www.rflegal.com


Das thailändische Finanzministerium (RD) hat eine Bekanntmachung veröffentlicht, in der elektronische Plattformen dazu aufgefordert werden, die Einnahmen von Geschäftsinhabern, die ihre Plattform nutzen, offenzulegen. Dies dient dem Zweck, die Einkünfte der Unternehmer aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen über diese Plattformen genau zu erfassen, um eine präzise und effiziente Steuererhebung zu gewährleisten. Die Bekanntmachung wurde am 27. Dezember 2023 herausgegeben und trat am 1. Januar 2024 in Kraft.

Gemäß dieser Bekanntmachung müssen elektronische Plattformen ein „Sonderkonto“ einrichten, in dem Informationen über die Einnahmen jedes Unternehmers, der ihre Plattform nutzt, gesammelt werden. Diese Informationen müssen innerhalb von 150 Tagen nach Ende des Steuerjahres über das elektronische Meldesystem des Ministeriums an die Steuerbehörde übermittelt werden.

„Elektronische Plattformen“ werden in der Bekanntmachung als Einrichtungen definiert, die den Handel zwischen Unternehmern (d.h. Verkäufern von Waren oder Anbietern von Dienstleistungen über die Plattform) und Verbrauchern ermöglichen, indem sie elektronische Transaktionen zwischen den Parteien vermitteln. Dies umfasst Betreiber von Online-Marktplätzen, Fahrdienstanbieter, Lebensmittellieferanten und ähnliche Dienstleister.

Diese Meldepflicht gilt für in Thailand registrierte elektronische Plattformen mit einem Jahresumsatz von mehr als 1 Mrd. THB (ca. 28,5 Mio. USD), ausgenommen sind Plattformen, die der Aufsicht der Bank of Thailand oder des Office of the Securities and Exchange Commission unterliegen, wie Zahlungsdienstleister und Kryptowährungsbörsen. Elektronische Plattformen können einen Dritten damit beauftragen, die erforderlichen Informationen für das Sonderkonto zu erstellen und beim thailändischen Finanzministerium (RD) einzureichen.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Bangkok, Herr Rechtsanwalt Dr. Andreas Respondek, berät Sie gerne: respondek@cbbl-lawyers.de, Tel. +66 2 635 5498