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CBBL Rechtsanwalt Dr. Andreas Respondek, Kanzlei Respondek & Fan, Bangkok
Dr. Andreas Respondek
Rechtsanwalt
Respondek & Fan
Bangkok

Aktuelles zum thailändischen Wirtschaftsrecht

Thailand schlägt wichtige Reformen zur Lockerung der Beschränkungen für Investitionen ausländischer Unternehmen vor

Veröffentlicht am 03.04.2026

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Bangkok:

Dr. Andreas Respondek
Rechtsanwalt

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sowie Ms. Sutthida Norasarn und Ms. Mooknapa Kliengsong

Thailand bewegt sich in Richtung einer offeneren Haltung gegenüber ausländischen Investitionen, wobei jüngste regulatorische Entwicklungen auf eine gezielte Lockerung der Beschränkungen im Rahmen des Foreign Business Act B.E. 2542 (1999) (FBA)“ hindeuten.

Entwürfe für Ministerialverordnungen, die vom Handelsministerium vorgelegt wurden, sehen vor, bestimmte dienstleistungsbezogene Aktivitäten aus dem Anwendungsbereich des FBA herauszunehmen. Im Falle einer Umsetzung könnten ausländische Investoren diese Aktivitäten dann ausüben, ohne eine Foreign Business License (FBL) beantragen zu müssen, die traditionell für viele von Ausländern betriebene Dienstleistungsunternehmen erforderlich war.

Diese Vorschläge, die vom thailändischen Kabinett bereits grundsätzlich gebilligt wurden, spiegeln eine umfassendere politische Ausrichtung wider, die darauf abzielt, Thailands Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, moderne Unternehmensstrukturen zu fördern und regulatorische Hindernisse in Bereichen abzubauen, in denen bestehende Anforderungen möglicherweise nicht mehr verhältnismäßig sind.

1. Überblick über Thailands Beschränkungen für ausländische Unternehmen

Der FBA regelt die ausländische Investitions-Beteiligung an Unternehmen in Thailand weiterhin durch eine weit gefasste Definition des Begriffs „ausländisch“, die sowohl nicht-thailändische Personen als auch Unternehmen mit mehrheitlicher ausländischer Beteiligung umfasst.

Der FBA unterteilt die beschränkten Tätigkeiten in drei Listen:

  • Liste Eins: Thailändische Unternehmen, bei denen eine ausländische Beteiligung verboten ist (z.B. Reisanbau)
  • Liste Zwei: Thailändische Unternehmen, die aufgrund von nationalen oder öffentlichen Interessen der Zustimmung des Kabinetts bedürfen
  • Liste Drei: Unternehmen, bei denen thailändische Betreiber noch nicht bereit sind, mit Ausländern zu konkurrieren

In der Praxis ist Liste Drei für ausländische Unternehmen am relevantesten, da ihr weit gefasster Anwendungsbereich häufig routinemäßige multinationale Funktionen wie Managementunterstützung, Technologieentwicklung und konzerninterne Finanzierung umfasst.

Um diese Beschränkungen legal zu umgehen, greifen Investoren in der Regel auf verschiedene Strukturierungsstrategien zurück, darunter Fördermaßnahmen des Board of Investment (BOI), vertragliche Ausnahmeregelungen (z. B. Freundschaftsvertrag zwischen den USA und Thailand) oder alternative Unternehmenskonstruktionen. Zudem gelten bei Gesellschaften in Thailand Mindestkapitalanforderungen: mindestens 2 Millionen THB für ausländische Unternehmen, die keine Lizenz benötigen, und 3 Millionen THB für beschränkte Tätigkeiten, die einer Genehmigung bedürfen.

2. Vorgeschlagene Änderungen: Was könnte aus den derzeit geltenden Beschränkungen gestrichen werden

Jüngste Reformvorschläge deuten darauf hin, dass Thailand den Umfang der Dienstleistungsaktivitäten, die ausländischen Geschäftsbeschränkungen unterliegen, erheblich einschränken könnte. Auf einem vom Department of Business Development (DBD) im Januar 2026 veranstalteten Seminar wurden Entwürfe für Ministerialverordnungen vorgestellt, die eine Liste von Aktivitäten enthalten, die aus Liste Drei des FBA ausgeschlossen werden sollen.

Die vorgeschlagenen Ausnahmen decken eine Reihe von Wirtschaftssektoren ab, darunter

  • Telekommunikationsdienste in Thailand (Betreiber des Typs 1)
  • Tätigkeiten von Treasury-Zentren im Rahmen der thailändischen Devisenkontrollvorschriften
  • Softwareentwicklung
  • Konzerninterne Managementdienstleistungen
  • Konzerninterne inländische Kreditgarantien
  • Vermietung von Flächen für Zahlungsgeräte, Geldautomaten oder Verkaufsautomaten
  • Erdölbohrdienstleistungen
  • Besicherte Kreditvergabe im Zusammenhang mit Wertpapier- oder Derivatgeschäften
  • Derivatbezogene Vermittlungs-, Beratungs- oder Fondsverwaltungsdienstleistungen (außerhalb des Derivategesetzes B.E. 2546 (2003))
  • Inländischer Handel mit traditionellen landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Ein wesentliches Merkmal des Vorschlags ist, dass diese Aktivitäten nicht in eine andere Regulierungskategorie umklassifiziert, sondern vollständig aus dem restriktiven Rahmen entfernt werden sollen. Bei einer Genehmigung durch das thailändische Kabinett, könnten ausländische Investoren solche Aktivitäten auszuüben, ohne den Beschränkungen der Liste 3 zu unterliegen.

3. Der Kernrahmen des thailändischen Foreign Business Act bleibt unverändert

Auch wenn die vorgeschlagenen Reformen bestimmte Beschränkungen lockern könnten, bleibt der Kernrahmen des Foreign Business Act unverändert. Ausländische Investoren müssen weiterhin Eigentumsbeschränkungen, Lizenzanforderungen und verfügbare Strukturierungsoptionen berücksichtigen, einschließlich BOI-Förderungen und vertraglicher Ausnahmeregelungen.

Gleichzeitig wird die Durchsetzung der bestehenden Regularien strenger gehandhabt, insbesondere in Bezug auf Nominee-Vereinbarungen. Die Behörden verstärken die Koordination und nutzen die Datenintegration, um nicht konforme Strukturen effektiver zu identifizieren.

Jüngste Durchsetzungsmaßnahmen unterstreichen diese verstärkte Kontrolle, wobei landesweit Ermittlungen durchgeführt und erhebliche finanzielle Risiken identifiziert wurden. Verstöße können schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen, darunter strafrechtliche Haftung, Geldstrafen und eine mögliche Schließung des Geschäftsbetriebs.

4. Ausblick für ausländische Investoren in Thailand

Die vorgeschlagenen Änderungen deuten auf eine klare politische Ausrichtung hin zu einem unternehmensfreundlicheren Umfeld hin. Durch die Lockerung bestimmter dienstleistungsbezogener Beschränkungen positioniert sich Thailand so, dass es moderne Geschäftsmodelle besser unterstützen und ausländische Investitionen verstärkt anziehen kann.

Allerdings sind die Reformen nach wie vor eher punktuell als umfassend. Der zugrunde liegende restriktive Rahmen des Foreign Business Act, insbesondere dessen weit gefasste Behandlung von Dienstleistungstätigkeiten, weist weiterhin strukturelle Einschränkungen auf. Infolgedessen dürften regulatorische Komplexitäten in Bereichen, die nicht von den aktuellen Vorschlägen abgedeckt sind, bestehen bleiben.

5. Praktische Überlegungen für ausländische Investoren in Thailand

Sollten die Änderungen umgesetzt werden, könnten sie regulatorische Hürden für bestimmte Sektoren verringern, insbesondere in den Bereichen Technologie, Finanzen und konzerninterner Geschäftsvorfälle. Der Markteintritt in Thailand erfordert jedoch weiterhin eine sorgfältige Planung.

Ausländische Investoren sollten weiterhin in einem frühen Stadium die Beteiligungsstrukturen, Lizenzanforderungen und verfügbaren Investitionsanreize prüfen. Ein wohlüberlegter Ansatz bleibt unerlässlich, um sowohl die Einhaltung der Vorschriften als auch die betriebliche Effizienz sicherzustellen.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Falls Sie Fragen haben oder maßgeschneiderte rechtliche Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte an das Team von Respondek & Fan.

Sie haben weitere Fragen zu den Reformen Thailands zur Lockerung der Beschränkungen für Investitionen ausländischer Unternehmen?

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