Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Thailand
CBBL Rechtsanwalt Dr. Andreas Respondek, Kanzlei Respondek & Fan, Bangkok
Dr. Andreas Respondek
Rechtsanwalt
Respondek & Fan
Bangkok

Aktuelles zum thailändischen Wirtschaftsrecht

Thailand will rechtliche Beschränkungen aufheben für neun Geschäftstätigkeiten Änderungen am „Foreign Business Act“ (FBA) vorgeschlagen

Veröffentlicht am 21.07.2026

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Bangkok:

Dr. Andreas Respondek
Rechtsanwalt

zum Autor
 
sowie Ms. Sutthida Norasarn und Ms. Mooknapa Kliengsong

A. Neue Rechtsvorschriften für Unternehmen in Thailand

Thailand strebt einen vereinfachten Rechtsrahmen für ausländische Investoren an, nachdem das Kabinett die vorgeschlagenen Änderungen am Foreign Business Act B.E. 2542 (1999) („FBA“) grundsätzlich befürwortet hat.

Am 12. Mai 2026 billigte das Kabinett grundsätzlich zwei vom Handelsministerium vorgelegte Entwürfe für Maßnahmen, nämlich:

  • einen Entwurf für einen Königlichen Erlass zur Überarbeitung der Kategorien von Unternehmen, die gemäß dem FBA Beschränkungen unterliegen und
  • einen Entwurf für eine Ministerialverordnung, in der bestimmte Unternehmen festgelegt werden, die von ausländischen Investoren betrieben werden dürfen, ohne dass eine Genehmigung gemäß dem FBA erforderlich ist.

Falls die vorgeschlagenen Änderungen in Kraft treten, würden neun Geschäftstätigkeiten aus der Liste der gemäß dem FBA beschränkten Tätigkeiten gestrichen.

Die vorgeschlagenen Änderungen sind Teil der laufenden Bemühungen der Regierung, das Investitionsklima in Thailand durch die Vereinfachung von Verfahren, den Abbau unnötiger Compliance-Belastungen und die Förderung ausländischer Direktinvestitionen zu verbessern.

Die vorgeschlagenen Änderungen sollten jedoch nicht als allgemeine Lockerung der thailändischen Vorschriften zu ausländischen Beteiligungen verstanden werden. Vielmehr zielen sie darauf ab, sich überschneidende regulatorische Anforderungen für solche Tätigkeiten zu beseitigen, die bereits durch branchenspezifische Regulierungssysteme anderweit geregelt sind, während Schutzmaßnahmen in Bereichen beibehalten werden, in denen eine ausländische Beteiligung den Wettbewerb mit thailändischen Unternehmen beeinträchtigen könnte.

B. Betroffene Geschäftstätigkeiten in Thailand

Die neun Tätigkeiten, die von der Liste der eingeschränkten Bereiche des FBA gestrichen werden sollen, lassen sich in folgende drei Hauptkategorien einteilen:

1. Unternehmen, die bereits von spezifischen Behörden reguliert werden

Eine Reihe der in der Liste aufgeführten Tätigkeiten wird bereits von den jeweiligen Branchenaufsichtsbehörden streng überwacht, wie z.B.:

  • Telekommunikationsdienste,
  • Treasury-Center-Funktionen, die von der Bank of Thailand beaufsichtigt werden,
  • Kredite, die durch Wertpapiere besichert sind und unter die einschlägigen Wertpapier- und Derivategesetze fallen,
  • Beratungs-, Vermittlungs- und Fondsverwaltungsgeschäfte im Zusammenhang mit bestimmten Derivateprodukten und
  • an einer Terminbörse gehandelte Agrarterminkontrakte, bei denen die Lieferung oder Entgegennahme der zugrunde liegenden Agrarprodukte in von der Terminbörse benannten Lagern erfolgt. Dies erweitert die bestehende Ausnahmeregelung, die im Allgemeinen nur für den Handel mit Agrarterminkontrakten gilt, bei denen keine physische Lieferung oder Entgegennahme von Agrarprodukten in Thailand stattfindet.

Nach Angaben des Handelsministeriums unterliegen diese Tätigkeiten bereits sektorspezifischen Regulierungsrahmen und werden von den jeweiligen zuständigen Aufsichtsbehörden überwacht. Von ausländischen Investoren zu verlangen, in diesen Bereichen noch eine gesonderte Genehmigung gemäß dem FBA einzuholen, könnte daher eine zusätzliche Regulierungsebene schaffen, ohne einen nennenswerten regulatorischen Nutzen zu bieten.

Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, diese Überschneidung durch eine Straffung des Genehmigungsverfahrens zu beseitigen, während die regulatorische Aufsicht durch die für den jeweiligen Sektor zuständigen Behörden aufrechterhalten bleibt.

2. Konzerninterne Dienstleistungen

Der Vorschlag sieht ferner die Befreiung bestimmter konzerninterner Dienstleistungen vor, wie z.B.:

  • Unterstützungsdienstleistungen in den Bereichen Verwaltung, Personalwesen und Informationstechnologie sowie
  • Dienstleistungen zur Absicherung inländischer Verbindlichkeiten, die verbundenen Unternehmen erbracht werden.

Da diese Dienstleistungen ausschließlich innerhalb derselben Unternehmensgruppe erbracht werden, wird im Allgemeinen nicht davon ausgegangen, dass sie mit Dienstleistern auf dem breiteren Markt konkurrieren.

Die vorgeschlagene Befreiung spiegelt die gängige Praxis multinationaler Unternehmen wider, Unterstützungs- und Finanzfunktionen über verschiedene Rechtsordnungen hinweg zu zentralisieren. Sie soll die Einhaltung der Vorschriften für solche internen Aktivitäten vereinfachen.

3. Sonstige unterstützende Geschäftstätigkeiten

Zu den übrigen Tätigkeiten gehören

  • die Vermietung begrenzter Flächen für die Aufstellung elektronischer Geräte, die für Finanzdienstleistungen genutzt werden, sowie von Verkaufsautomaten und automatisierten Dienstleistungssystemen für Mitarbeiter und
  • Erdöl-Bohrdienstleistungen, die ausschließlich für Konzessionsinhaber erbracht werden.

4. Auswirkungen für ausländische Investoren in Thailand

Falls die vorgeschlagenen Änderungen in Kraft treten, müssten ausländische Investoren, die die genannten Geschäftstätigkeiten ausüben, vor Aufnahme dieser Tätigkeiten in Thailand keine ausländische Geschäftslizenz mehr gemäß dem FBA einholen.

Die vorgeschlagene Ausnahmeregelung würde hingegen nicht sämtliche regulatorischen Verpflichtungen aufheben. Unternehmen wären weiterhin verpflichtet, die geltenden Lizenz- und Regulierungsanforderungen einzuhalten, die von den jeweils zuständigen Behörden in den jeweiligen Branchen verwaltet werden. So würden beispielsweise Telekommunikationsdienstleister weiterhin von der Nationalen Rundfunk- und Telekommunikationskommission reguliert, Treasury-Zentren müssten weiterhin eine Genehmigung der Bank of Thailand einholen und Erdölbohrungen würden weiterhin der Aufsicht des Energieministeriums unterliegen.

In der Praxis zielen die vorgeschlagenen Änderungen darauf ab, den regulatorischen Rahmen zu vereinfachen, indem die Notwendigkeit einer zusätzlichen Genehmigung gemäß dem FBA entfällt.

Dies dürfte den bisherigen Verwaltungsaufwand erheblich verringern und einen effizienteren Genehmigungsprozess ermöglichen, während die Aufsicht durch die jeweiligen branchenspezifischen Regulierungsbehörden aufrechterhalten bleibt.

5. Fortgesetzte Durchsetzung der Vorschriften für ausländische Unternehmen

Parallel zur Einführung von Maßnahmen zum Abbau regulatorischer Hindernisse für ausländische Investoren hat die thailändische Regierung ihre Absicht bekräftigt, das Gesetz über ausländische Unternehmen (Foreign Business Act) weiterhin streng durchzusetzen. Dazu gehören fortgesetzte Maßnahmen gegen Nominee-Konstruktionen und andere Strukturen, die zur Umgehung der thailändischen Beschränkungen für ausländische Beteiligungen genutzt werden.

Dementsprechend sollten ausländische Investoren weiterhin sicherstellen, dass ihre Unternehmensstrukturen und Geschäftsaktivitäten den thailändischen gesetzlichen Anforderungen entsprechen, trotz der vorgeschlagenen Lockerung der regulatorischen Anforderungen in bestimmten Branchen.

6. Nächste Schritte für Unternehmen in Thailand

Die vorgeschlagenen Änderungen werden für Unternehmen, die in den betroffenen Sektoren tätig sind, eine regulatorische Entlastung bewirken.

Die Berechtigung zur Anwendung einer etwaigen Ausnahmeregelung hängt jedoch letztendlich von der Art des jeweiligen Unternehmens und den in der endgültigen Gesetzgebung festgelegten Bedingungen ab.

Bis zur formellen Verabschiedung der Änderungen sollten Unternehmen die weiteren gesetzgeberischen Entwicklungen genau beobachten und prüfen, wie sich die vorgeschlagenen Änderungen auf ihre bestehenden oder geplanten Geschäftstätigkeiten in Thailand auswirken.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Wenn Sie Fragen haben oder maßgeschneiderte rechtliche Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte an das Team von Respondek & Fan.

Sie haben weitere Fragen zu Thailands Plänen rechtliche Beschränkungen aufzuheben für neun Geschäftstätigkeiten und den Änderungen am „Foreign Business Act“ (FBA)?

Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Bangkok, Herr Rechtsanwalt Dr. Andreas Respondek, berät Sie gerne: respondek@cbbl-lawyers.de, Tel. +66 2 635 5498