Aktuelles zum serbischen Wirtschaftsrecht
Unternehmensgründung in Serbien: Effizienteres und vereinfachtes Verfahren
10.11.2023
Von unserer deutschsprachigen CBBL-Partneranwältin in Belgrad, Frau Rechtsanwältin Ljubica Tomic, tomic@cbbl-lawyers.de, Tel. +381 - 11 - 328 52 27, www.tsg.rs
Die Änderungen des serbischen Gesetzes über das Registrierungsverfahren bei der Agentur für Handelsregister (nachfolgend: Agentur) bestimmen, dass Anträge auf Registrierung der Gründung von Unternehmen in Serbien seit dem 17.05.2023 ausschließlich in elektronischer Form einzureichen sind.
Diese Optimierung des Registrierungsverfahrens ist das Ergebnis der Bemühungen der Agentur, die Gründung von Unternehmenseinheiten zu rationalisieren und gleichzeitig den gesamten Prozess flexibler und effizienter zu gestalten, um dem Unternehmenssektor schnellere und einfachere Verwaltungsdienstleistungen anbieten zu können. Dies gilt auch für den Antrag auf Feststellung der tatsächlichen Inhaber von Unternehmen. Dieser kann ab dem 1. Oktober 2023 im Rahmen des einheitlichen Verfahrens zur Gründung einer Handelsgesellschaft gestellt werden.
Parallel zu diesen Änderungen hat die Handelskammer Serbiens auch nicht-ansässigen Einzelpersonen, die beabsichtigen, eine Rechtseinheit in Serbien zu gründen, die Möglichkeit gegeben, vor der endgültigen Unternehmensgründung elektronische Signaturzertifikate zu beantragen, die dann im Gründungsprozess vor der Agentur verwendet werden können.
Durch die Umsetzung dieser Änderungen und der Optimierung der Software der Agentur, insbesondere der E-Registrierung für die Gründung von Unternehmen und des Zentralen Registers der tatsächlichen Inhaber (wirtschaftlich Berechtigten) von Unternehmen, haben die Gründer nun die Möglichkeit, aber nicht die Verpflichtung, einen einheitlichen Antrag auf Eintragung zu stellen. Die Verpflichtung des gesetzlichen Vertreters des Unternehmens, die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten innerhalb von 15 Tagen nach Gründung des Unternehmens vorzulegen, bleibt jedoch weiterhin bestehen, im Falle, dass diese Dienstleistung der Agentur nicht in Anspruch genommen wird.
Durch die Möglichkeit der Vorabregistrierung der wirtschaftlich Berechtigten wird das Risiko der Sanktionierung bei Nichteinhaltung der im Gesetz über das Zentrale Register der wirtschaftlich Berechtigten vorgesehenen 15-Tage-Frist erheblich gesenkt. Unternehmen, die diese Frist nicht einhalten, müssen mit einem Bußgeld von bis zu 17.000 Euro rechnen.
Alle angeführten Änderungen tragen dazu bei, den Prozess der Unternehmensgründung und Geschäftsaufnahme wesentlich zu beschleunigen. Gleichzeitig wird der Verwaltungsaufwand reduziert. Mit diesen Optimierungen trägt die Agentur zur Erleichterung des Geschäftsumfelds in Serbien bei und gewährleistet eine effizientere Datenverwaltung der wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen.
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