Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Thailand
CBBL Rechtsanwalt Dr. Andreas Respondek, Kanzlei Respondek & Fan, Bangkok
Dr. Andreas Respondek
Rechtsanwalt
Respondek & Fan
Bangkok

Aktuelles zum thailändischen Wirtschaftsrecht

Update der E-Commerce Regularien in Thailand

13.09.2024

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Bangkok, Herrn Rechtsanwalt Dr. Andreas Respondek, respondek@cbbl-lawyers.de, Tel. +66 2 635 5498, www.rflegal.com

sowie Ms. Sutthida Norasarn und Ms. Piriya Kimsawat


Das thailändische Handelsministerium hat den Rechtsrahmen für den elektronischen Handel aktualisiert und diesbezüglich folgende Richtlinie erlassen: Notification Re: Business Regulations that Commercial Operators Must Register and Businesses that are Not Subject to the Commercial Registration Act B.E. 2567. Diese Richtlinie ist am 5. Juni 2024 in Kraft getreten und zielt darauf ab, die Registrierungsanforderungen für verschiedene am elektronischen Handel in Thailand beteiligte Unternehmen zu vereinfachen, um den Zugang zur digitalen Wirtschaft zu erleichtern.

Die wichtigsten Punkte dieser Richtlinie sind folgende:

1. Befreiung bestimmter juristischer Personen von der Lizenzpflicht für den elektronischen Handel in Thailand

Nach den neuen Vorschriften sind nun mehrere Arten von juristischen Personen von der obligatorischen E-Commerce-Registrierung gemäß dem thailändischen Handelsregistrierungsgesetz B.E. 2499 (1956) befreit. Diese Befreiung gilt für eingetragene Personengesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach dem thailändischen Zivil- und Handelsgesetzbuch, Aktiengesellschaften nach dem thailändischen Gesetz über Aktiengesellschaften (Public Limited Companies Act) B.E. 2535 (1992), ausländische Unternehmen mit Niederlassungen in Thailand und sogenannte „Gruppen von Landwirten“, die nach dem königlichen Erlass „Farmer Group Royal Decree“ B.E. 2547 (2004) registriert sind.

2. Neue Registrierungsanforderungen in Thailand für Einzelpersonen und bestimmte Partnerschaften

Natürliche Personen und bestimmte Arten von Partnerschaften, wie z.B. gewöhnliche Partnerschaften, kooperative Gruppen und Joint Ventures, müssen nun ebenfalls die Registrierungsanforderungen des thailändischen Commercial Registration Act B.E. 2499 (1956) erfüllen.

3. Spezifizierte eintragungspflichtige Unternehmen

In der Bekanntmachung wird auch festgelegt, welche Arten von Unternehmen in Thailand gewerblich registriert werden müssen. Dazu gehören Unternehmen wie Reismühlen, Sägewerke mit einem täglichen Verkaufsvolumen von mehr als 300 THB oder einem Gesamtwert von 10.000 THB, Handelsagenten oder Handelsvertreter, die mit Waren mit einem täglichen Verkaufsvolumen von mehr als 300 THB handeln, Handwerksbetriebe und Industrien, deren täglicher Verkauf 300 THB oder deren Gesamtproduktion 10.000 THB übersteigt, sowie E-Commerce-Geschäfte, die den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen über das Internet beinhalten.

Juristische Personen, die bereits beim thailändischen Department of Business Development registriert sind und eine Gewerbeanmeldung erhalten haben, müssen keine zusätzliche E-Commerce-Lizenz beantragen. Eine Direktmarketing-Lizenz ist jedoch weiterhin erforderlich, um das Geschäft in Thailand legal zu betreiben.

4. Übergangsregeln für zuvor in Thailand registrierte Unternehmen

Unternehmen, die nach den früheren Vorschriften in Thailand registriert waren, erfüllen weiterhin die bestehenden Registrierungsanforderungen und ihre derzeitigen Handelsregisterauszüge bleiben gültig, sofern die neuen Vorschriften nichts anderes vorschreiben. Die Bescheinigungen für gewöhnliche Personengesellschaften, Kommanditgesellschaften, private Unternehmen und öffentliche Unternehmen werden jedoch ungültig, sobald die Bekanntmachung im Königlichen Amtsblatt von Thailand veröffentlicht wird.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Bangkok, Herr Rechtsanwalt Dr. Andreas Respondek, berät Sie gerne: respondek@cbbl-lawyers.de, Tel. +66 2 635 5498