Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Dänemark
CBBL Advokat, ph.d. Lissi Andersen Roost, Kanzlei Andersen Partners, Kolding
Lissi Andersen Roost
Advokat, ph.d.
Andersen Partners
Kolding

Aktuelles zum Wirtschaftsrecht in Dänemark

Neue verbindliche Auskunft des dänischen Steuerrats zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Immobilien in Dänemark

Veröffentlicht am 16.10.2026

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Kolding:

Lissi Andersen Roost
Advokat, ph.d.

zur Autorin
 

Der dänische Steuerrat hat in einer neuen verbindlichen Auskunft zur umsatzsteuerlichen Einstufung eines fest installierten Badestegs Stellung genommen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kam der dänische Steuerrat zu dem Ergebnis, dass der Badesteg ein Bauwerk im Sinne des dänischen Umsatzsteuergesetzes darstellt und dass der Verkauf der Immobilie, auf der sich der Badesteg befand, nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Der Antragsteller hatte die betreffende dänische Immobilie ursprünglich im Jahr 2015 im Rahmen des Kaufs eines größeren Areals erworben, um dort Wohngebäude zu errichten. Auf dem Grundstück befanden sich ein Verkaufspavillon, ein kleiner Parkplatz sowie ein Badesteg.

Die Immobilie wurde im Jahr 2025 auf Grundlage eines bedingten Kaufvertrags veräußert. Im Rahmen der vorangegangenen Verhandlungen waren sowohl der Antragsteller als auch der Käufer, der beabsichtigte, ein Vermietungsunternehmen mit freiwilliger Umsatzsteuerregistrierung zu betreiben, davon ausgegangen, dass auf den Kaufpreis Umsatzsteuer zu erheben sei, da die Immobilie ihrer Auffassung nach ein Baugrundstück darstellte.

Der dänische Steuerrat gelangte jedoch zur Auffassung, dass der Badesteg als sogenanntes Bauwerk einzustufen sei, was zur Umsatzsteuerbefreiung des Verkaufs führte.

Ausschlaggebend war, dass der Badesteg eine fest mit dem Grund verbundene Konstruktion darstellte, die für ihren vorgesehenen Zweck fertiggestellt war und nicht ohne Weiteres demontiert oder versetzt werden konnte.

Die wirtschaftlichen Folgen einer Situation wie der beschriebenen können erheblich sein. Wird in Dänemark eine Rechnung irrtümlich mit Umsatzsteuer ausgestellt, ist der Rechnungsaussteller verpflichtet, die Umsatzsteuer an die Steuerverwaltung abzuführen. Der Rechnungsempfänger hingegen hat keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug, da die Umsatzsteuer in der Rechnung nicht hätte ausgewiesen werden dürfen.

Sie haben Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Immobilien in Dänemark?

Sprechen Sie uns an!

Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin in Kolding, Frau Lissi Andersen Roost steht Ihnen gerne zur Verfügung: andersen-roost@cbbl-lawyers.de, Tel. +45 - 762 222 37