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CBBL Rechtsanwalt Rainer Burkardt, Kanzlei Burkardt & Partner Rechtsanwälte, Shanghai
Rainer Burkardt
Rechtsanwalt
Burkardt & Partner Rechtsanwälte
Shanghai

Aktuelles zum chinesischen Wirtschaftsrecht

Verbot von Kettenarbeitsverträgen nun auch in Shanghai?
Was Arbeitgeber von Arbeitnehmern in der VR China hierzu wissen müssen

Veröffentlicht am 09.03.2026

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Shanghai, Herrn Rechtsanwalt Rainer Burkardt, burkardt@cbbl-lawyers.de, Tel. +86 - 21 - 632 100 88, www.bktlegal.com

Viele Unternehmen mit Tochtergesellschaften in China sind überrascht, wie „arbeitgeberunfreundlich“ das Arbeitsrecht in der VR China ist.

Dies ist insbesondere beim Kündigungsschutz der Fall, welcher beispielsweise – anders als das deutsche Arbeitsrecht – keine sogenannte „ordentliche Kündigung“, d.h. eine Kündigung ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist, zulässt.

Allerdings kennt das chinesische Arbeitsrecht das Verbot von sogenannten „Kettenarbeitsverträgen“.

1. Was sind Kettenarbeitsverträge?

Kettenarbeitsverträge sind mehrere, unmittelbar aufeinander folgende, befristete Arbeitsverträge. Diese können aufgrund ihrer Befristung vom Arbeitgeber „missbraucht“ werden, indem Arbeitgeber diese nutzen, um unbefristete Arbeitsverträge, welche dem Arbeitnehmer durch strenge Anforderungen an deren Kündigung mehr Schutz bieten, zu umgehen. Der Abschluss von Kettenarbeitsverträgen ist daher unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich vorgeschrieben.

2. Wann muss nach chinesischem Arbeitsrecht ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden?

Art. 14 Abs. 2 des Arbeitsvertragsgesetzes der VR China bestimmt zum Schutz des Arbeitnehmers, dass immer dann ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden muss, wenn nach Ablauf von zwei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen ein dritter befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden soll, es sei denn, der Arbeitnehmer fordert ausdrücklich einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, was im Streitfall vom Arbeitgeber nachgewiesen werden muss!

3. Änderung der Rechtsprechung zu Kettenarbeitsverträgen in Shanghai?

Im Gegensatz zu den Volksgerichten in den meisten chinesischen Provinzen haben die traditionell liberaleren Volksgerichte in Shanghai die vorstehende gesetzliche Regelung so ausgelegt, dass ein Arbeitgeber nach Ablauf des zweiten befristeten Arbeitsvertrags auf Basis der Vertragsfreiheit das Recht haben soll, selbst zu entscheiden, ob er mit seinem Arbeitnehmer einen dritten befristeten Arbeitsvertrag abschließen will.

Durch die am 1. Januar 2025 in Kraft getretene „Auswahl von Meinungen zu schwierigen Fragen der Anwendung des Arbeitsrechts“ („Meinungen“) des Obersten Volksgerichtes in Shanghai könnte sich diese für Arbeitgeber vorteilhafte Rechtspraxis in Shanghai nun ändern.

In den Meinungen legt das Oberste Volksgericht Shanghais u.a. die herrschende Meinung neu dar, mit der Folge, dass der Arbeitgeber einen (dritten) Arbeitsvertrag mit unbestimmter Dauer abschließen muss, wenn dies der Mitarbeiter vorschlägt, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber willig ist, den Vertrag zu erneuern.

Sollten die Volksgerichte in Shanghai den – grundsätzlich für sie unverbindlichen – Meinungen des Obersten Volksgerichts Shanghais folgen, so hätte dies ernsthafte Auswirkungen auf Arbeitgeber in Shanghai hinsichtlich der Nutzung von Kettenarbeitsverträgen.

Weiterhin stellt sich für Unternehmen in China die Frage, ob das Verbot von Kettenarbeitsverträgen auf ausländische Mitarbeiter Anwendung findet und diese ebenfalls unter den Schutz des Verbots von Kettenarbeitsverträgen fallen.

Mehr Informationen zu den Rechtsfolgen sowie zu möglichen Vorsorgemaßnahmen finden Sie in unserem ausführlichen Artikel: "Gilt das Verbot von Kettenarbeitsverträgen nun auch in Shanghai? – Was Arbeitgeber wissen müssen"

Sie haben weitere Fragen zum Verbot von Kettenarbeitsverträgen in Shanghai, China?

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Rainer Burkardt in Shanghai berät Sie gerne: burkardt@cbbl-lawyers.de, Tel. +86 - 21 - 632 100 88