Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in der Ukraine
CBBL Rechtsanwalt und Partner Igor Dykunskyy, LL.M., Kanzlei DLF Rechtsanwälte, Kiew
Igor Dykunskyy, LL.M.
Rechtsanwalt und Partner
DLF Rechtsanwälte
Kiew

Aktuelles zum ukrainischen Wirtschaftsrecht

Verordnung zur Bekanntgabe der Eigentumsstruktur von ukrainischen Unternehmen

20.08.2021

Seit dem 11. Juli 2021 ist die Verordnung über die Form und den Inhalt der Eigentumsstruktur, die durch die Verordnung des Finanzministeriums der Ukraine vom 19.03.2021 Nr. 163 bestätigt wurde, in Kraft getreten.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kiew, Herrn Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54, www.dlf.ua

Diese Verordnung verpflichtet alle ukrainischen Unternehmen, zwecks der Feststellung ihrer wirtschaftlichen Endbegünstigten die jeweiligen Informationen (die Eigentumsstruktur) bei der zuständigen Registerbehörde vorzulegen.

Demnach sind alle ukrainischen juristischen Personen, deren wirtschaftliche Endbegünstigten im Einheitlichen staatlichen Register der juristischen Personen, der Einzelunternehmer und der öffentlichen Verbände eingetragen sein müssen und die vor dem 8. Juni 2021 registriert worden waren, dazu verpflichtet, ab dem 11. Juni 2021 innerhalb von 3 (drei) Monaten die notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Registerbehörde vorzulegen, um die Registereintragungen zu deren wirtschaftlichen Endbegünstigten aktualisieren zu lassen. Im Zeitraum vom 11. Juli 2021 bis zum 10. Oktober 2021 müssen somit die Registereintragungen über die wirtschaftlichen Endbegünstigten aktualisiert werden.

Dazu müssen bei der zuständigen Registerbehörde folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Antrag auf die staatliche Registrierung der juristischen Person;
  • Eigentumsstruktur, gemäß der Verordnung über die Eigentumsstruktur;
  • Auszug, Ausdruck oder ein anderes Dokument aus einem Handels-, Bank- bzw. Gerichtsregister zur Bestätigung der Registrierung der nicht in der Ukraine ansässigen juristischen Person in ihrem Sitzland, wenn eine nicht in der Ukraine ansässige juristische Person als Gründer der juristischen Person auftritt; und
  • notariell beglaubigte Kopie des Passes der Person, die als wirtschaftlicher Endbegünstigter der juristischen Person auftritt.

Zu betonen ist, dass keine Verwaltungsgebühren erhoben werden, falls die Informationen über die wirtschaftlichen Endbegünstigten bei der zuständigen Registerbehörde innerhalb von 3 (drei) Monaten, d. h. bis zum 10. Oktober 2021, vorgelegt werden. Danach muss eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 680 UAH entrichtet werden.

Es sei darauf hingewiesen, dass eine Strafe in Höhe von 17.000,- UAH bis 51.000,- UAH gemäß der ukrainischen Gesetzgebung in dem Falle auferlegt werden kann, wenn die gesetzlich vorgesehenen Informationen über die wirtschaftlichen Endbegünstigten der juristischen Person bzw. über deren Fehlen bei der staatlichen Registerbehörde nicht vorgelegt bzw. mit einer Verspätung vorgelegt worden sind oder wenn keine Unterlagen zur Bestätigung der Angaben zu den wirtschaftlichen Endbegünstigten der juristischen Person vorgelegt worden sind. Die Geldbuße wird dem Leiter der juristischen Person auferlegt; die Geldbuße kann auch der Person auferlegt werden, die zur Handlung im Namen der juristischen Person bevollmächtigt ist.

Sie haben weitere Fragen zur Eigentumsstruktur in der Ukraine? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Kiew, Herr Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, berät Sie gerne: dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54