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CBBL Advokátka/Partner Šárka Gregorová, Kanzlei Schaffer & Partner, Prag
Šárka Gregorová
Advokátka/Partner
Schaffer & Partner
Prag

Aktuelles zum tschechischen Wirtschaftsrecht

Verwendung des ordentlichen Jahresabschlusses der Aktiengesellschaft in Tschechien als Grundlage der Gewinnausschüttung im nachfolgenden Geschäftsjahr

07.08.2019

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Prag, Frau Mgr. Šárka Gregorová, LL.M., gregorova@cbbl-lawyers.de, Tel. +420 - 2 - 215 063 00, www.schaffer-partner.cz

Aus der vorherigen gesetzlichen Regelung leitete das Oberste Gerichtshof ab, dass die mit Ende des letzten Geschäftsjahres zu beginnende 6-Monatsfrist für die Einberufung einer ordentlichen Hauptversammlung der Aktiengesellschaft zugleich den letzten Tag der Verwendung des ordentlichen Jahresabschlusses als Grundlage für die Verteilung ihres Gewinns bestimmt. Praktisch wurden also die Schlussfolgerungen des ordentlichen Jahresabschlusses betreffend das vorherige Geschäftsjahr mit Ablauf dieser Frist nicht mehr als ausreichend relevant für einen Gewinnverteilungsbeschluss der Hauptversammlung angesehen und musste ein neuer, außerordentlicher Abschluss aufgestellt werden, der dann die Grundlage der Entscheidung über die Gewinnverteilung bildete.

Mit Gültigkeit der neuen rechtlichen Regelung, d. h. der Regelung im Gesetz über Handelskörperschaften, kommen diese Bestimmungen nicht weiter zur Anwendung, was das Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung in der Sache unter Az. 27 Cdo 3885/2017 bestätigt hat. Das Gesetz über Handelskörperschaften legt zwar weiterhin fest, dass die Hauptversammlung ausgehend vom ordentlichen oder außerordentlichen Abschluss über die Gewinnverteilung entscheidet, wobei gleichzeitig auch die Frist für die Erörterung des ordentlichen Jahresabschlusses geregelt ist, es enthält aber auch die Vorgabe eines sog. Insolvenztests, der die Verteilung des Gewinns einer Gesellschaft in Fällen verhindert, wenn dies zur Insolvenz der Gesellschaft und damit zur eventuellen Benachteiligung ihrer Gläubiger führen würde. Im Wesentlichen stimmt dieses mit dem Ziel der vorherigen Regelung überein, weshalb nicht weiter auf der Anwendung der im vorstehenden Absatz beschriebenen Bestimmungen bestanden werden muss.

Seit 01.01.2014 ist es also nicht mehr erforderlich, vor jeder Entscheidung der Hauptversammlung über die Gewinnverteilung in der Aktiengesellschaft einen außerordentlichen Abschluss aufzustellen. Das Geschäftsführungsorgan muss hingegen beurteilen, ob es den ordentlichen Jahresabschluss noch verwenden kann oder aus einem außerordentlichen Abschluss hervorgehende aktuellere Informationen braucht.