Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in der Ukraine
CBBL Rechtsanwalt und Partner Igor Dykunskyy, LL.M., Kanzlei DLF Rechtsanwälte, Kiew
Igor Dykunskyy, LL.M.
Rechtsanwalt und Partner
DLF Rechtsanwälte
Kiew

Aktuelles zum ukrainischen Wirtschaftsrecht

Vorübergehendes Einreiseverbot in die Ukraine für Ausländer aufgehoben

18.06.2020

Am 12. Juni 2020 hat das Ministerkabinett der Ukraine (MKU) mehrere Beschlüsse gefasst, wodurch die Einreisebestimmungen für Ausländer, die in die Ukraine einreisen wollen, geändert worden sind.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kiew, Herrn Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54, www.dlf.ua

Laut ukrainischer Verordnung Nr. 477 trat die Verordnung des MKU Nr. 287-р vom 14. März 2020, durch die für ausländische Staatsangehörige die Einreise in die Ukraine vorübergehend verboten worden war, außer Kraft. Außerdem verabschiedete das MKU die Verordnung Nr. 480, wonach ausländische Staatsangehörige jetzt für die Einreise auf das Territorium der Ukraine eines COVID-19-Kostenversicherungsscheines (Bescheinigung, Zertifikat) bedürfen.

Diejenigen Personen, die aus Ländern mit einer erheblichen Coronavirus-Ausbreitung kommen, bedürfen der obligatorischen Einweisung in eine Observierungsstelle. Es ist zu betonen, dass als Staaten mit einer erheblichen COVID-19-Ausbreitung solche Staaten gelten, in denen die Anzahl von aktuellen COVID-19-Krankheitsfällen einen Wert von mehr als 40 Personen pro 100.000 Einwohner beträgt.

Anmerkung! Diese Staaten werden unter die sog. „rote Liste“ fallen, die regelmäßig von dem Gesundheitsministerium der Ukraine aktualisiert werden wird. Die vollständige „grüne“ und „rote“ Länder-Liste, Stand 14. Juni 2020, kann hier eingesehen werden.

Keiner obligatorischen Einweisung in die Observierungsstellen in der Ukraine unterliegen:

  • Staatsangehörige von Staaten mit einer erheblichen COVID-19-Ausbreitung, die sich innerhalb von letzten 14 Tagen nicht auf dem Territorium dieser Staaten befanden;
  • Mitarbeiter von ausländischen diplomatischen Vertretungen und konsularischen Vertretungen, von Vertretungen der offiziellen internationalen Missionen und von in der Ukraine akkreditierten Organisationen sowie deren Familienmitglieder;
  • Fahrer und Bedienungspersonal in Lastfahrzeugen, Mitglieder der Besatzungen von Luftfahrzeugen sowie von See- und Flussschiffen, Mitglieder des Zug- und Lokomotivpersonals;
  • Teilnehmer an den externen unabhängigen Bewertungen (Maturaprüfungen) gemeinsam mit einer Begleitperson pro jeden Teilnehmer, es sei denn, dass Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie mit einem COVID-19-Kranken im Kontakt waren.

Keiner obligatorischen Einweisung in die Observierungsstellen unterliegen auch Personen, die in ihre Selbstisolation unter Einsatz der Applikation „Geh zu Hause vor“ eingewilligt haben.

Anmerkung! Ausländer, die eine ukrainische Daueraufenthaltsgenehmigung besitzen, benötigen nicht die oben angeführte Krankenversicherung, um in die Ukraine einzureisen.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Kiew, Herr Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, berät Sie gerne: dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54