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CBBL Rechtsanwalt in Argentinien, Federico Guillermo Leonhardt, Kanzlei Leonhardt & Dietl
Federico Guillermo Leonhardt
Abogado
Leonhardt & Dietl
Buenos Aires

Aktuelles zum argentinischen Wirtschaftsrecht

Zentralbank von Argentinien erlässt neue Einschränkungen für Devisengeschäfte

02.03.2021

Sachlage und neuster Stand der argentinischen Bestimmungen über den Zugang zum Devisenmarkt

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Partneranwalt Herrn Martin Dietl, Argentinischer Rechtsanwalt, dietl@cbbl-lawyers.de, Tel. +54 - 11 3221 9650, www.leodi.com.ar

Am 28. Mai 2020 hat die Zentralbank der Republik Argentinien (BCRA) die bekannte Mitteilung „A“ 7030 erlassen, die eine Reihe von Einschränkungen für Geschäfte auf dem Devisenmarkt, sowohl für natürliche als auch für juristische Personen, eingeführt hat. Dies erfolgte an verschiedenen Fronten (Zahlung von Importen, Besitz von ausländischen Aktiva, Schuldentilgung, Dollarkauf usw.).

Diese Bestimmung stellte den Startschuss für ein hoch restriktives Regime für den Zugang zum Devisenmarkt mit der Verwendung von Reserven der BCRA (US-Dollar) als Folge dar, womit die Sorge seitens der Zentralbank klar ersichtlich wurde, die (immer knapper werdenden) Devisen in ihrer Hand zu bewahren.

Seither sind eine lange Reihe Mitteilungen der BCRA sowie Beschlüsse der Börsenaufsichtsbehörde (Comisión Nacional de Valores – CNV) erlassen worden, um diese Regelung zu verlängern und zu aktualisieren, und die Voraussetzungen dem in jedem Moment herrschenden Druck anzupassen.

Zweck dieser Zusammenfassung ist es nicht, auf alle Ergänzungen bzw. Einzelheiten einzugehen – einschließlich gewisser Fort- und Rückschritte, die seither aufeinanderfolgten, sondern eine Übersicht über die Sachlage bis dato zu bieten und unseren am 10.06.2020 veröffentlichten Bericht (https://www.cbbl-lawyers.de/rechtsnews-weltweit/artikel/mitteilung-a-7030-die-zentralbank-der-republik-argentinien-bestimmt-strengere-massnahmen-fuer-den-devisenmarkt/) über die Mitteilung 7030 zu aktualisieren.

Die Einschränkungen werden im Sinne dieses Berichtes in drei Gruppen dargestellt:

1. Einschränkungen des Rechts zum Besitz ausländischer Aktiva in Zusammenhang mit dem Zugang zum Devisenmarkt

Die folgenden Einschränkungen, die ursprünglich durch Mitteilung 7030 festgelegt wurden, sind weiterhin gültig, um den Zugang zum Devisenmarkt zu ermöglichen:

  • Einschränkungen des Devisenbesitzes außerhalb des Banksystems: Das gesamte Devisenguthaben im Inland muss auf Konten von Finanzinstituten deponiert werden.
  • Einschränkungen des Besitzes von externen, liquiden, verfügbaren Aktiva: Kein Besitz an (i) ausländischen, (ii) liquiden, (iii) verfügbaren Aktiva, die es erlauben, die unmittelbare Verfügbarkeit von Devisen zu erhalten.
  • Verpflichtung, über den Devisenmarkt Beträge in Pesos umzuwandeln, die im Ausland für Aktiva erhalten wurden, die nach dem 28.05.20 entstanden sind: Im Augenblick des Zugangs zum Devisenmarkt hat sich die Gesellschaft zu verpflichten, binnen 5 Werktagen nach ihrem Eingang, diejenigen Beträge zu liquidieren (in Pesos umzuwandeln), die im Ausland erhalten wurden.

2. Einschränkungen des Rechts zur Bezahlung von Gütereinfuhren oder zur Schuldentilgung

Gütereinfuhren nach Argentinien

Gemäß Mitteilung „A“ 7193 vom 31.12.2020, muss eine vorherige Genehmigung der BCRA eingeholt werden (eine Genehmigung, die in der Praxis fast unmöglich zu erhalten ist), um Güterimporte zu bezahlen und Schuldenkapital aus dem Güterimport zu tilgen, es sei denn, es liegt eine der folgenden Situationen vor:

  • Der Gesamtbetrag der Zahlungen über den Devisenmarkt in Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern ab 01.02.2020 darf, einschließlich der beantragten Zahlung, nicht über dem Gegenwert von US-Dollar 1.000.000 liegen, der sich aus folgender Formel ergibt:

a) der Betrag, zu dem der Importeur Zugang zum Devisenmarkt hätte, wenn man die Gütereinfuhren berechnet, die auf seinen Namen im System zur Überprüfung der Gütereinfuhren (SEPAIMPO) stehen und zwischen dem 01.01.2020 und dem Vortag des Zugangs zum Markt offiziell verbucht wurden.
zuzüglich
b) des Betrags an gestundeten Zahlungen oder Sofortzahlungen von Güterimporten aus folgenden Geschäften, die nicht in obigem Punkt eingeschlossen sind: (i) nach dem 01.07.2020 oder zuvor verschiffte Waren, die nicht vor diesem Datum im Land eingetroffen sind; (ii) zur Tilgung von Schulden gegenüber Exportkreditagenturen, Finanzinstituten im Ausland oder Garantien derselben; (iii) vom öffentlichen Sektor oder von Unternehmensorganisationen durchgeführt, bei denen der Nationalstaat eine Mehrheitsbeteiligung oder öffentliche Treuhandschaften besitzt; (iv) mit unerledigtem Zollregister zur Lieferung von kritischen Arzneimitteln; (v) Kauf von Kits für COVID-19-Tests;
abzüglich
c) des ausstehenden Betrags zur Regularisierung der Bezahlung von Einfuhren mit unerledigtem Zollregister, die zwischen dem 01.09.2019 und dem 31.12.2019 getätigt wurden.

Die vorherige Genehmigung der BCRA ist auch nicht notwendig, wenn es sich um die Bezahlung von Güterimporten aus Geschäften handelt, die ab 01.07.2020 verschifft worden sind, oder, die zwar vorher verschifft, aber nicht vor diesem Datum in Argentinien eingetroffen sind.

Leistung von Kapitaldiensten auf Intercompany-Kredite

Dieselbe Mitteilung 7193 hat die Verpflichtung zur Einholung einer vorherigen Genehmigung der BCRA für den Zugang zum Devisenmarkt auch auf die Leistung von Kapitaldiensten auf Finanzschulden gegenüber dem Ausland bis zum 31.03.2021 erstreckt, unter der Voraussetzung, dass der Gläubiger eine verbundene Partei des Schuldners ist (sodass weiterhin die Option besteht, Zinsen zu zahlen).

Einfuhr von Luxusgütern

Die Mitteilung „A“ 7201 vom 06.01.2021 hat bestimmt, dass es der vorherigen Genehmigung der BCRA bedarf, um Zugang zum Devisenmarkt zur Bezahlung der Einfuhr von Luxuswaren zu erhalten, es sei denn, der Zugang findet nach Ablauf ausgedehnter Fristen statt.
Inbegriffen sind Produkte wie Pkws und kostspielige Motorräder, Privatjets, Freizeitschiffe, Spirituosen mit einem Preis von über US$ 50,00/Liter, Diamanten, Edelsteine (und anderes).

Anderseits wurde mittels Mitteilung „A“ 7200 gleichen Datums das „Devisen-Informations-Register der Exporteure und Importeure“ geschaffen, damit sich natürliche und juristische Personen, die als steuerpflichtige Subjekte betrachtet werden, vor dem 30.04.2021 eintragen. Die gleiche Bestimmung legt fest, dass Importeure ab dem 01.05.2021 über die vorherige Genehmigung der BCRA verfügen müssen, um diejenigen Geschäfte durchführen zu dürfen, die Ausgaben über den Devisenmarkt betreffen, deren Abwicklung im Register als „nicht eingetragen“ steht.

3. Einschränkungen für den Dollarkauf durch Wertpapiertransaktionen (Anleihen)

Die Bestimmungen der Mitteilung der BCRA „A“ 7001 vom 30.04.2020, ergänzt durch die Mitteilung 7030, sind weiterhin gültig und legen fest, dass der Zugang zum Devisenmarkt nur gestattet ist, wenn binnen der vorangegangenen und der nachfolgenden 90 Kalendertage keine Verkäufe von Wertpapieren mit Liquidierung in Fremdwährung im In- oder Ausland erfolgt sind oder erfolgen werden (Geschäfte die üblicherweise als „Dollar MEP“ oder „Bargeld gegen Liquidierung CCL“ bekannt sind).

In dieser Hinsicht hat die CNV am 11.01.2021 den Generalbeschluss Nr. 878 erlassen, der das parking von zwei Werktagen auf einen Werktag herabgesetzt hat, und für natürliche oder juristische Personen gilt, die folgende Geschäfte tätigen: mit (i) Dollar MEP oder (ii) für den Verkauf von Wertpapieren mit Auszahlung in Devisen am lokalen Markt, wenn diese aus Überweisungen von Finanzinstituten im Ausland stammen (letzteres weicht von dem üblichen MEP-Geschäft ab, da von einer Überweisung aus dem Ausland ausgegangen wird).

Es sei klargestellt, dass das parking die Mindestfrist des Besitzes – oder das „Parken“ der Titel im Portfolio – ist, die von der CNV gefordert wird, damit jegliche Person die Möglichkeit hat, Zugang zu erhalten und Dollar MEP oder CCL durchführen kann.

Anderseits hat diese Bestimmung einen letzten Punkt aufgenommen, der die Transkationen am Markt auf nominell 100.000 je Woche für diejenigen begrenzt, die CCL-Transaktionen über Bonds, die sich nach lokaler Gesetzgebung richten, durchführen.

Als Zusammenfassung stehen hier die gegenwärtigen Fristen des gültigen parkings für die verschiedenen Transkationen, sowohl für Transaktionen, bei denen man Pesos in Dollar oder Dollar in Pesos wechselt, als auch für Transaktionen in der gleichen Währung (CCL in MEP, z.B.):

Dieses Schreiben stellt weder eine rechtliche Stellungnahme noch eine Empfehlung/Beratung für einen Einzelfall dar.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Martin Dietl in Buenos Aires berät Sie gerne: dietl@cbbl-lawyers.de Tel. +54 - 11 3221 9650