Aktuelles zum spanischen Wirtschaftsrecht
Zulassung von Kurzarbeit als Folge der Coronavirus-Krise
19.03.2020
Die spanische Regierung hat im Rahmen des am 17. März 2020 verabschiedeten Königlichen Gesetzesdekretes zur Bewältigung der Covid-19-Krise als eine der wichtigsten Maßnahmen die Kurzarbeit spanischer Unternehmen erheblich erleichtert.
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es
Im Vordergrund steht die langfristige Erhaltung von Arbeitsplätzen. Aus diesem Grunde wurden wesentliche Erleichterungen für Unternehmen geschaffen, die als Folge der Coronavirus-Krise „Kurzarbeit“ (in Spanien kurz: „ERTE“ expediente de regulación temporal de empleo genannt) anmelden möchten, sei es durch Aussetzung der Arbeitsverträge, sei es durch Verkürzung der regulären Arbeitszeit.
Das Dekret vereinfacht die Voraussetzungen und schafft als besondere zusätzliche Voraussetzung die zeitweilige Unkündbarkeit der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer nach Beendigung der Krise. Auch werden in diesem Zusammenhang erhebliche wirtschaftliche Hilfen in Bezug auf die Beitragspflichten zur spanischen Sozialversicherung seitens der Regierung zur Verfügung gestellt. Ausführliche Informationen der auf spanisches Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwältin, Monika Bertram aus Madrid, finden Sie hier:
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