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CBBL Anwalt in Belarus, Pavel Pankratov, Kanzlei Brand & Partner
Pavel Pankratov
Jurist LL.M. oec.int., Partner
Brand & Partner
Minsk

Aktuelles zum Wirtschaftsrecht in Belarus

Änderungen zum Investitionsgesetz in Belarus

10.03.2022

Belarus ist eines der wenigen Länder, in denen die Investitionstätigkeit durch besondere Gesetze geregelt ist. Von 2001 bis 2013 war in Belarus ein Investitionsgesetzbuch in Kraft, das 2013 durch das Investitionsgesetz ersetzt wurde.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Minsk, Herrn Pavel Pankratov, LL.M. oec.int., pankratov@cbbl-lawyers.de, Tel. +37 - 5 - 173 96 39 75, Mobil +37 - 5 - 29 661 97 17, www.bbpartners.ru

Das neue Gesetz vom 05. Januar 2022 führte Änderungen im Investitionsgesetz ein, die ab dem 11. Juli 2022 in Kraft treten.
Die wichtigsten Änderungen im belarussischen Investitionsgesetz

1. Genauere Definition der Begriffe „Investitionen“ und „Investoren“ in Belarus/Weißrussland

Mit Rücksicht auf die Rechtspraxis wurden die Begriffe "Investition" und "Investor" genauer definiert. Es ist zu betonen, dass diese Begriffe eine grundlegende Rolle bei der Anwendung des Investitionsgesetzes spielen. Den Investoren können Präferenzen für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten sowie Steuerbegünstigungen gewährt werden. Auch kann ihnen ein Investitionsschutz durch den Gaststaat garantiert werden. In diesem Zusammenhang können dem Investor bestimmte Genehmigungen oder Subventionen versprochen werden.

Für Investoren bestehen in Belarus verschiedene Präferenzregelungen, die einander jedoch nicht ausschließen, sondern sich ergänzen.

Derzeit gibt es Begünstigungen in freien Wirtschaftszonen, wie z.B. im Industriepark Velikiy Kamen, in der Sonderwirtschaftszone Bremino-Orscha oder dem Hoch-Technologien-Park sowie bei Abschluss von Investitionsverträgen mit der Republik Belarus, mittleren und kleinen städtischen Siedlungen, ländlichen Gebieten, dem Bezirk „Orscha Vitebsker Gebiet“ oder der Südostregion des Gebiets Mogilev (SOR). Solche Begünstigungen können auch bei der Umsetzung von Investitionsvorhaben im Rahmen von staatlich-privaten Partnerschaften gewährt werden.

Die Republik Belarus hat mehr als 60 geschlossene bilaterale Investitionsschutzabkommen. Im Rahmen jedes dieser Abkommen werden die Begriffe "Investition" und "Investor" gesondert definiert. Die Formulierungen diverser Investitionsschutzabkommen weichen durchaus voneinander sowie von denen des Investitionsgesetzes ab.

Im Investitionsschutzabkommen zwischen Belarus und Deutschland wird zum Beispiel der Begriff „Investitionen“ relativ weit definiert:
Nach Art. 1 Abs. 1 des Investitionsschutzabkommens zwischen Belarus und Deutschland umfasst der Begriff „Kapitalanlagen / Investition“ Vermögenswerte jeder Art, insbesondere, aber nicht ausschließlich:

„a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken und Pfandrechte;
b) Anteilsrechte an Unternehmen und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
c) Ansprüche auf Geld, das verwendet wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben;
d) Rechte des geistigen Eigentums, wie insbesondere Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Modelle und Modelle, Marken, Handelsnamen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, technische Verfahren, Know-how und Goodwill;
e) Konzessionen, einschließlich Aufsuchungs- und Gewinnungskonzessionen.“

Im Vergleich zu dem bilateralen Investitionsschutzabkommen mit Deutschland enthält die Neufassung des belarussischen Investitionsgesetzes eine engere Definition für Investitionen.

Gemäß Artikel 1 des Investitionsgesetzes sind unter dem Begriff Investitionen Vermögenswerte und sonstige Rechtsobjekte zu verstehen, die dem Investor nach Eigentumsrecht oder auf einer anderen Rechtsgrundlage zustehen, die es ihm erlaubt, über sie zu verfügen, und die der Kapitalanleger auf dem Territorium Belarus zur Erwirtschaftung von Gewinn (Einkommen) und (oder) zur Erzielung anderer bedeutender sozialer und wirtschaftlicher Ergebnisse investiert sowie für andere Zwecke, die nicht mit der persönlichen, familiären, häuslichen oder ähnlichen Nutzung verbunden sind, in Form von:

  • Bargeld (Geld), darunter Fremdgelder (unter anderem Darlehen, Kredite), Aktien, sonstige bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte;
  • Anspruchsrechte (Anspruchsrechte müssen in Geld bewertet werden);
  • Stammkapitalanteile, Gesellschaftsanteile von in Belarus gegründeten kommerziellen Organisationen (Handelsgesellschaften);
  • andere Gegenstände des Zivilrechts, (die in Geldwerten geschätzt werden müssen).

Im Rahmen der Neufassung des Investitionsgesetzes ist unter Investor eine Person zu verstehen, die in Belarus investiert hat oder investiert, insbesondere:

  • natürliche und juristische Personen mit belarussischer Staatsangehörigkeit;
  • ausländische Staatsbürger/innen, die in Belarus ständig oder nicht vorübergehend wohnhaft sind;
  • ausländische und internationale juristische Person.

Bei den beiden letzten Kategorien handelt es sich „ausländische Investoren“.

2. Garantien für Investoren in Bealrus/Weißrussland

Üblich ist auch, dem Investor zu garantieren, dass der Gaststaat keine Gesetze und Regularien zum Nachteil des Investors ändern wird („Stabilisierungsklausel“).

Das belarussische Investitionsgesetz enthält eine solche "Stabilisierungsklausel": Investoren, die Investitionsverträge mit der Republik Belarus geschlossen haben, werden vor ungünstigen steuerlichen Änderungen im Gaststaat geschützt.

Das Investitionsgesetz wird durch Artikel 12-1 ergänzt, in dem die Entschädigung des Wertes von Vermögenswerten, die Investitionen darstellen oder infolge der Investitionen geschaffen wurden, geregelt wird.

So muss die Entschädigung dem Wert der enteigneten (verstaatlichten oder beschlagnahmten) Kapitalanlage entsprechen. Sie muss unverzüglich geleistet werden, tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein.

Außerdem werden in diesem Zusammenhang die Rechte von Investoren im Falle einer Verstaatlichung oder Beschlagnahme von Eigentum garantiert, die Bedingungen für die Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit der Entschädigungszahlungen festgelegt und die Möglichkeit für ausländische Investoren geschaffen, die Währung zu bestimmen, in der die Entschädigung gezahlt werden soll.

Es sei zu berücksichtigen, dass ein Investor (sowohl ein ausländischer als auch ein belarussischer) Investitionen in Belarus nicht nur in belarussischen Rubeln, sondern auch in Fremdwährung tätigen kann, wie die gängige Praxis zeigt.

3. Streitbeilegung in Bealrus/Weißrussland

Das Investitionsgesetz wurde im Hinblick auf die Einführung der Möglichkeit einer außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und der Republik Belarus geändert, wobei dafür eine Frist von 6 Monaten gesetzt wird.

Sie wünschen Beratung zu Investitionen in Belarus/Weißrussland? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Minsk, Herr Pavel Pankratov, LL.M. oec.int., steht Ihnen gerne zur Verfügung: pankratov@cbbl-lawyers.de, Tel. +37 - 5 - 173 96 39 75, Mobil +37 - 5 - 29 661 97 17