Ihr deutschsprachiger Steuerberater in Rumänien
Steuerberaterin Adina Zdru, Steuerberatung Stalfort & Partner SRL, Bukarest
Adina Zdru
Steuerberaterin
Stalfort & Partner SRL
Bukarest


Steuerliche Aufstellung bei Gründung einer Gesellschaft in Rumänien

Veröffentlicht am 18.08.2025

Von unserer deutschsprachigen CBBL Steuerberaterin in Bukarest, Rumänien, Frau Adina Zdru, zdru@cbbl-lawyers.de, Tel. +40 - 21 - 3010353, www.stalfort.ro


Die Gesellschafter einer neu zu gründenden Gesellschaft rumänischen Rechts müssen über deren steuerliche Aufstellung schon vor der Gründung entscheiden. Die rumänische Gesellschaft erhält nämlich bereits zum Zeitpunkt der Registrierung eine Steuernummer. Auch wird ein steuerliches Erfassungsblatt aufgrund eigener Angaben für sie erstellt.

Bei der Entscheidung über die steuerliche Aufstellung sind folgende Steuerarten zu berücksichtigen:

1. Mikrounternehmenssteuer vs. Körperschaftsteuer in Rumänien

Eine neu gegründete Gesellschaft rumänischen Rechts unterliegt grundsätzlich der rumänischen Körperschaftsteuer (Gewinnsteuer). Der Steuersatz beträgt derzeit 16% und wird auf die steuerpflichtigen Gewinne angewendet.

Unter gewissen Voraussetzungen darf eine neu gegründete rumänische Gesellschaft dafür optieren, anstelle der Körperschaftsteuer die Mikrounternehmensteuer zu zahlen - eine Steuer, die nur auf die erzielten Erlöse und Erträge angewendet wird. Der rumänische Mikrounternehmenssteuersatz beträgt 1% oder 3%, abhängig vom Tätigkeitsgegenstand und der Höhe der erzielten Einkünfte. Aufwendungen bleiben unberücksichtigt; steuerliche Verluste sind nicht vortragbar. Die Steuer ist mithin auch dann zu zahlen, wenn die Gesellschaft Verluste erzielt.

Die Mikrounternehmenssteuer in Rumänien kann aufgrund des geringen Steuersatzes insbesondere für Start-ups mit geringen Betriebsausgaben (z.B. Dienstleistungsunternehmen) oder mit geringfügigen Tätigkeiten in den ersten Monaten vorteilhaft sein.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des Steuersystems für Mikrounternehmen sowie für die Beibehaltung oder den Austritt aus diesem System, sind je nach den angedachten Tätigkeiten und deren zeitlicher Einplanung, sorgfältig zu prüfen.

Die Berichtsperiode für die Körperschaftsteuer und Mikrounternehmenssteuer ist in Rumänien grundsätzlich das Quartal, für die Körperschaftsteuer in gewissen Situationen das Jahr.

2. Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge in Rumänien

Diese Abgaben sind dann auszuweisen, wenn die Gesellschaft bereits im ersten Monat Arbeits- oder Geschäftsführerverträge abschließt. Anderenfalls muss die Gesellschaft Null-Erklärungen einreichen.

Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge werden in Rumänien grundsätzlich monatlich gemeldet und gezahlt. In gewissen Ausnahmesituationen berichten Unternehmen mit weniger als drei Angestellten quartalsmäßig.

3. Umsatzsteuer in Rumänien

Bei der Gründung einer Gesellschaft in Rumänien kann auch die Erteilung einer USt.ID.Nr. beantragt werden, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Option für die umsatzsteuerliche Registrierung von Anfang an identifizierbar ist. Berichtsperiode ist der Monat oder das Quartal, abhängend von den Geschäftstätigkeiten und/oder den geschätzten Umsätzen.

Üblicherweise erfolgt die umsatzsteuerliche Registrierung bei der Gründung problemlos und die rumänische USt.ID.Nr. wird zeitgleich mit der Steuernummer erteilt. Die rumänische USt.ID.Nr. hat üblicherweise die gleiche Ziffernstruktur wie die Steuernummer, allerdings mit einem vorangestellten „RO“. Diese Nummer gilt ausschließlich für die Meldung und Zahlung der Umsatzsteuer.

Anmerkung: Abweichend von der Steuernummer wird die USt.ID.Nr. der Gesellschaft nicht an das Handelsregister weitergeleitet. Die formelle Bescheinigung für die umsatzsteuerliche Registrierung wird von der rumänischen Steuerverwaltung ANAF ausgestellt, und ist nach der Gründung direkt vom zuständigen Finanzamt abzuholen. Die Abholung kann durch den Geschäftsführer oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person erfolgen.

4. Erteilung der rumänischen Steuernummer - Formalitäten

Die Formalitäten für die steuerliche Registrierung einer Gesellschaft werden in Rumänien gleichzeitig mit den Formalitäten für deren Gründung eingeleitet. Dies erfolgt dadurch, dass dem beim Handelsregister einzureichenden Antrag für die Gründung der Gesellschaft ein Antrag für steuerliche Registrierung beigefügt wird (Anhang 1 zum Gründungsantrag). Dieser wird vom Handelsregister an die rumänische Steuerverwaltung ANAF weitergeleitet. Die ANAF erteilt die Steuernummer und teilt sie dem Handelsregister mit. Das Handelsregister vermerkt die Steuernummer anschließend im Registrierungszertifikat der Gesellschaft als sog. Einheitscode (rum: Cod Unic).

Somit erhält die Gesellschaft ihre Steuernummer bei der Gründung; anschließend ist keine separate steuerliche Registrierung mehr vorzunehmen. Die Steuernummer ist allerdings nicht mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UST.ID.Nr.) zu verwechseln (s.o.).

Im vorgenannten „Anhang 1 zum Gründungsvertrag“ ist das ursprüngliche steuerliche Erfassungsblatt (rumänisch: vector fiscal) auszufüllen, in dem die künftigen steuerlichen Verpflichtungen der Gesellschaft und deren Berichtsperioden aufgeführt werden. Diese sind:

a) Körperschaft- oder Mikrounternehmenssteuer
b) Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge
c) Umsatzsteuer.

Punkt a) ist verpflichtend auszufüllen. Das Ausfüllen der Punkte b) und c) liegt in Ermessen der Gesellschafter. Werden sie ausgefüllt, entsteht ab der Gründung eine Melde- und Zahlungspflicht auch für diese Steuern.

Der Antrag für die steuerliche Registrierung bedarf sorgfältiger Überlegung, um einerseits eine zutreffende und vorteilhafte steuerliche Aufstellung der Gesellschaft zu gewährleisten, und andererseits etwaige nachträgliche Änderungen des steuerlichen Erfassungsblattes im Auge zu behalten.

5. Nachträgliche Änderungen der steuerlichen Aufstellung der Gesellschaft

Das steuerliche Erfassungsblatt ist nach der Gründung entsprechend zu ergänzen, wenn Steuertatbestände eintreten, die Verpflichtungen mit Bezug auf zusätzliche Steuerarten generieren. Nachträgliche Änderungen des Erfassungsblattes sind aus eigener Initiative innerhalb gewisser Fristen elektronisch beim zuständigen Finanzamt in Rumänien zu melden. Sie können z.B. dann eintreten, wenn die Gesellschaft von der Mikrounternehmens- zur Körperschaftsteuer übergeht, Arbeitsverträge abschließt, infolge derer Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge geschuldet werden, oder wenn die Verpflichtung zur Zahlung anderer Steuern (wie z.B. Umsatzsteuer, Steuer auf Bauwerke, Verbrauchssteuern o.ä.) eintritt.

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