Umsatzsteuerliche Registrierung in Rumänien
Veröffentlicht am 18.08.2025
Von unserer deutschsprachigen CBBL Steuerberaterin in Bukarest, Rumänien, Frau Adina Zdru, zdru@cbbl-lawyers.de, Tel. +40 - 21 - 3010353, www.stalfort.ro
1. Warum erfolgt eine umsatzsteuerliche Registrierung in Rumänien?
Steuerpflichtige können oder müssen, je nach Situation und Tätigkeit, in Rumänien für Umsatzsteuerzwecke registriert werden. Nachfolgend werden die diesbezüglichen Verfahren für Steuerpflichtige mit Sitz in Rumänien zusammengefasst.
2. Wer kann bzw. muss in Rumänien umsatzsteuerlich registriert werden?
Rechtsgrundlage sind Art. 316 f des rumänischen Steuergesetzbuches (StG). Hiernach wird unterteilt in die „normale“ und „spezielle“ Registrierung für Umsatzsteuerzwecke.
Die Pflicht zur „normalen“ umsatzsteuerlichen Registrierung besteht nach rumänischem Steuerrecht bei Überschreitung des Schwellenwertes für Kleinunternehmer (Jahresumsatz von 300.000 RON). In diesem Fall muss die Registrierung innerhalb von 10 Tagen ab Ende des Monats, in dem die Überschreitung eingetreten ist, veranlasst werden. Wird die Schwelle nicht überschritten, ist die Registrierung optional.
Die Pflicht zur „speziellen“ umsatzsteuerlichen Registrierung besteht dann, wenn keine Verpflichtung für die „normale“ umsatzsteuerliche Registrierung vorliegt, aber der betroffene Steuerpflichtige eine gültige Ust.ID.Nr. für innergemeinschaftliche Transaktionen benötigt. Dementsprechend gilt die in diesem speziellen Verfahren erteilte Ust.ID.Nr. nur für innergemeinschaftliche Geschäfte, nicht auch für Geschäfte in Rumänien, und wird zudem annulliert, wenn eine rumänische Ust.ID.Nr. im „üblichen“ Verfahren erteilt wird.
3. Wie erfolgt die umsatzsteuerliche Registrierung in Rumänien?
Die „übliche“ umsatzsteuerliche Registrierung kann bei der Gründung des Unternehmens in Rumänien beantragt werden. Hierfür ist beim Handelsregister, zusammen mit dem Gründungsantrag, auch ein Antrag für die (umsatz-)steuerliche Registrierung auszufüllen und einzureichen. Ein separater Antrag beim rumänischen Finanzamt ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich und die rumänische Ust.ID.Nr. wird in der Regel ohne Weiteres erteilt. Die Bescheinigung für die Registrierung für Umsatzsteuerzwecke ist nach der Gründung vom Finanzamt abzuholen.
Auch nach der Gründung des Unternehmens kann die umsatzsteuerliche Registrierung - im üblichen oder Spezialverfahren - erfolgen. In diesem Fall verlangt die rumänische Steuerverwaltung (ANAF) einen Registrierungsantrag und einige Nachweise, die vom Rechtsstatus des Antragstellers, vom Zeitpunkt der Beantragung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.ID.Nr.) sowie davon abhängen, ob die Registrierung im Normalverfahren (optionsweise oder infolge der Erreichung des Schwellenwertes) oder im Spezialverfahren erfolgt. Die rumänische USt.ID.Nr. wird bei Einreichen der kompletten Unterlagen sofort erteilt.
In gewissen gesetzlich geregelten Fällen erfolgt die umsatzsteuerliche Registrierung des Steuerpflichtigen erst nach einer umfassenden Analyse der zuständigen Behörde in Rumänien, bei der geprüft wird, ob der Steuerpflichtige ein steuerliches Risiko aufweist, inaktiv ist oder andere Sachverhalte bekannt sind, die der Erteilung der USt.ID.Nr. entgegenstehen.
4. Wie funktioniert die Risikoprüfung durch die rumänischen Steuerbehörde ANAF?
Die von der ANAF angewandten Kriterien für die Bewertung des steuerlichen Risikos eines Steuerpflichtigen bei Beantragung einer USt.ID.Nr. beziehen sich im Wesentlichen auf dessen Fähigkeit und Absicht, eine Geschäftstätigkeit durchzuführen. Relevant sind insbesondere folgende Aspekte:
- Sitz: ein Briefkastensitz, ein Sitz bei einem Rechtsanwalt / Einzelunternehmer sowie ein nur kurz (für weniger als ein Jahr) angemieteter Sitz bewirken ein erhöhtes steuerliches Risiko.
- Insolvenz, Eintragungen im steuerlichen Führungszeugnis: hatte ein Gesellschafter und/oder Geschäftsführer des Antragstellers die Eigenschaft als Gesellschafter oder Geschäftsführer bei einem anderen Unternehmen, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist dies bei der Risikobewertung des Antragstellers problematisch. Das gleiche gilt, falls der Gesellschafter, Geschäftsführer oder der Antragsteller selbst Eintragungen im steuerlichen Führungszeugnis haben.
- Stammkapital, Steueransässigkeit der Gesellschafter / Geschäftsführer: beträgt das Stammkapital einer Gesellschaft über 45.000 RON und ist mindestens ein Geschäftsführer rumänischer Staatsbürger, wird ein geringeres Risiko im Zusammenhang mit dem Steuerpflichtigen angenommen.
- Weitere Aspekte: ein aktives Kontokorrent, eine Person mit elektronischem Zugang zur Plattform der Steuerverwaltung ANAF zum Zwecke der elektronischen Kommunikation und/oder der Einreichung von Steuermeldungen sowie die Anstellung von Mitarbeitern sind weitere Kriterien, welche die Fähigkeit und Absicht der Durchführung von Geschäftstätigkeiten andeuten und das steuerliche Risiko mindern.
Sie haben Fragen zur umsatzsteuerlichen Registrierung in Rumänien?
Sprechen Sie uns an!
Unsere deutschsprachige CBBL Steuerberaterin in Bukarest, Rumänien, Frau Adina Zdru berät Sie gerne: zdru@cbbl-lawyers.de, Tel. +40 - 21 - 3010353



