Geschäftsführerstellung in Schweden

von Herrn Advocat Sascha Schaeferdiek,  sascha.schaeferdiek@wistrand.se, Tel. +46 - 8 - 507 300 26

1. Wer kann Geschäftsführer einer Gesellschaft in Schweden werden?

2. Von wem wird der Geschäftsführer bestellt und abberufen?

3. Welche Kompetenzen hat der Geschäftsführer?

4. Kann der Geschäftsführer einen Anstellungsvertrag haben?


Antworten:


1. Wer kann Geschäftsführer einer Gesellschaft in Schweden werden?

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft (aktiebolag, abgekürzt AB), der gewöhnlichsten Gesellschaftsform in Schweden.

Geschäftsführer (verkställande direktör) einer AB kann jede volljährige, vollgeschäftsfähige Person aus dem EU-Raum werden, die sich nicht in Insolvenz befindet und der kein Gewerbeverbot auferlegt wurde. Sofern der in Aussicht genommene Geschäftsführer aus einem Land außerhalb der EU stammt, muss vor Ernennung und Registrierung als Geschäftsführer ein Dispens bei dem schwedischen Handelsregister (bolagsverket) beantragt werden. 

Obwohl gesetzlich nicht geregelt und in der Praxis eher ungewöhnlich, können auch Handels- und Kommanditgesellschaften einen Geschäftsführer ernennen. In diesem Fall müssen die Gesellschafter Regelungen zu Stellung und Befugnissen des Geschäftsführers aufstellen. Treten hierbei Regelungslücken auf, ist ein Blick auf die Regelungen im Aktienrecht naheliegend.


2. Von wem wird der Geschäftsführer bestellt und abberufen?

Die Ernennung und Abberufung des Geschäftsführers erfolgt durch den Verwaltungsrat der AB. Sowohl der Beschluss über die Bestellung als auch über die Abberufung entfalten ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung zur Registrierung bei dem schwedischen Handelsregister Wirkung. 

Eine öffentliche Aktiengesellschaft (schwed. publikt AB) muss einen Geschäftsführer haben. Eine private Aktiengesellschaft (schwed. privat AB) darf wählen, ob ein Geschäftsführer ernannt werden soll oder nicht. 


3. Welche Kompetenzen hat der Geschäftsführer?

Der Geschäftsführer ist für das laufende Tagesgeschäft (schwed. löpande förvaltning) der Gesellschaft zuständig. Angelegenheiten, die nicht unter das laufende Tagesgeschäft fallen, unterliegen der Zuständigkeit des Verwaltungsrates. 

Der Verwaltungsrat kann dem Geschäftsführer Anweisungen dazu geben, wie laufende Verwaltungsangelegenheiten zu handhaben und zu entscheiden sind. Der Geschäftsführer hat solche Weisungen zu beachten, solange sie im Einklang mit dem geltenden Aktienrecht und der Satzung stehen. 

In folgenden Angelegenheiten darf der Geschäftsführer unabhängig davon, ob es sich um Angelegenheiten des laufenden Tagesgeschäftes handelt, nicht für die Gesellschaft tätig werden: 

  • Verträge zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft;
  • Verträge zwischen der Gesellschaft und einem Dritten, wenn der Geschäftsführer diesbezüglich wesentliche eigene Interessen hat, die den Interessen der Gesellschaft widersprechen;
  • Verträge zwischen der Gesellschaft und einer juristischen Person, die der Geschäftsführer alleine oder gemeinsam mit anderen vertreten darf.

Diese Einschränkungen gelten in folgenden Fällen nicht:

  • Der Geschäftsführer hält sämtliche Geschäftsanteile an der Gesellschaft.
  • Die Vertragspartei ist eine Gesellschaft in demselben Konzern oder einer konzernähnlichen Unternehmensgruppe. 

Der Geschäftsführer hat grundsätzlich das Recht, bei Verwaltungsratssitzungen anwesend zu sein und sich zu äußern. Dies gilt unabhängig davon, ob er Mitglied des Verwaltungsrates ist oder nicht. Allerdings kann der Verwaltungsrat in bestimmten Situationen etwas anderes bestimmen. 

Der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass die Buchführung der Gesellschaft entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgt und mit den Mitteln der Gesellschaft verantwortungsvoll umgegangen wird. 


4. Kann der Geschäftsführer einen Anstellungsvertrag haben?

Der Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft kann einen Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft abschließen. Er fällt jedoch grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des schwedischen Gesetzes zum Arbeitnehmerschutz und hat daher keinen Kündigungsschutz. (Siehe hierzu auch: Gründung einer Aktiengesellschaft in Schweden)


Stand der Bearbeitung: Oktober 2019