Handelsvertreter in Schweden

von Herrn Advocat Sascha Schaeferdiek,  sascha.schaeferdiek@wistrand.se, Tel. +46 - 8 - 507 300 26

1. Wie wird ein Handelsvertreter nach schwedischem Recht definiert?

2. Was ist zu beachten, wenn man im Rahmen eines Handelsvertretervertrages vom anwendbaren Recht und von zuständigen Gerichten spricht?

3. Wie kann ich das auf den Handelsvertretervertrag anwendbare Recht wählen?

4. Welches Recht gilt, wenn ich im Handelsvertretervertrag das anwendbare Recht nicht ausdrücklich wähle?

5. Welches Recht bringt für mich Vorteile?

6. Wie kann ich das bei Streitigkeiten mit Handelsvertretern zuständige Gericht vertraglich bestimmen?

7. Welche Gerichte sind bei Streitigkeiten zuständig, falls im Handelsvertretervertrag kein zuständiges Gericht bestimmt wurde?

8. Welches sind die Vorteile der Wahl des zuständigen Gerichts?

9. Wann wird die Provisionszahlung nach schwedischem Recht fällig?

10. Was muss ich tun, damit der Handelsvertreter nach schwedischem Recht nicht als Arbeitnehmer angesehen wird und damit Arbeitnehmerschutz besitzt?

11. Was muss ich vertraglich vereinbaren und in der Praxis beachten, damit der für mich in Schweden tätige Handelsvertreter nicht als Betriebsstätte im Sinne des internationalen Steuerrechts angesehen wird?


Antworten:


1. Wie wird ein Handelsvertreter nach schwedischem Recht definiert? 

Nach schwedischem Recht ist der Handelsvertreter (handelsagent) ein Gewerbetreibender, der von einem Auftraggeber dauerhaft in Anspruch genommen wird, um Verkauf oder Einkauf von Waren zu vermitteln oder Verträge im Namen und für Rechnung des Auftragsgebers abzuschließen. 

Anders als ein Vertragshändler kauft der Handelsvertreter Produkte und Waren des Unternehmens nicht ein, sondern fungiert nur als Mittler zwischen dem Unternehmen als Auftraggeber und den Kunden. Gegenüber den Kunden tritt er nicht im eigenen Namen auf, sondern im Namen des Unternehmens, dessen Produkte er vertreibt. Für diese Tätigkeit erhält der Handelsvertreter eine Provision.

Arbeiten Sie in der vorbeschriebenen Weise mit einem Vertriebspartner in Schweden zusammen, so besteht zwischen Ihrem Unternehmen und Ihrem Vertriebspartner ein Handelsvertretervertrag. Dem Vertriebspartner stehen dabei die Rechte eines Handelsvertreters unabhängig davon zu, ob Sie sich schriftlich oder mündlich auf die Art und Weise der Zusammenarbeit geeinigt haben. Vorteil eines schriftlichen Vertrages ist allerdings die Beweisführung bezüglich vereinbarter Rechte. Zweifelsfragen werden von den schwedischen Gerichten im Streitfall häufig zugunsten des Handelsvertreters entschieden, wenn das Unternehmen als Auftraggeber keinen schriftlichen Vertrag vorlegen kann.

Es empfiehlt sich mithin der Abschluss eines schriftlichen Vertrages und die detaillierte Regelung der Rechte und Pflichten. 

Gesetzlich wird beiden Parteien das Recht eingeräumt, eine schriftliche Fassung des Handelsvertretervertrages oder von Änderungen des Vertrages zu verlangen. Dieses Recht kann nicht abbedungen werden, siehe § 4 des schwedischen Handelsvertretergesetzes (Lag (1991:351) om handelsagentur).

Auf Wunsch stellt die Deutsch-Schwedische Handelskammer in Stockholm Verbindungen zu Handelsvertretern in Schweden her (http://www.handelskammer.se/de/dienstleistungen/handelsvertreter-vertragshaendler).


2. Was ist zu beachten, wenn man im Rahmen eines Handelsvertretervertrages vom anwendbaren Recht und von zuständigen Gerichten spricht?

Es ist zu beachten, dass es sich bei dem anwendbaren Recht und der Frage der zuständigen Gerichte um zwei voneinander unabhängige Aspekte eines Handelsvertretervertrags handelt. Vom anwendbaren Recht spricht man, wenn man festlegen oder herausfinden möchte, welchem nationalen Recht der Vertrag unterliegen soll oder unterliegt. In der Regel können die Parteien selbst entscheiden, welches Recht auf den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag anwendbar sein soll.

Unabhängig davon stellt sich die Frage, vor welchen Gerichten sich die Vertragsparteien im Streitfall auseinandersetzen wollen oder müssen. Häufig besteht die Möglichkeit, dass die Parteien im Vertrag festlegen, welche Gerichte für Streitigkeiten zuständig sein sollen, z.B. die deutschen oder die schwedischen Gerichte am Sitz des Unternehmens oder im Aufenthaltsland des Handelsvertreters.

Zwischen dem anwendbaren Recht und den zuständigen Gerichten besteht keine zwingende Abhängigkeit. Es kann z.B. im Vertrag bestimmt werden, dass deutsches Recht Anwendung findet, aber im Streitfall ein schwedisches Gericht zuständig ist. Es ist also durchaus möglich, dass ein schwedisches Gericht deutsches Recht anwendet oder umgekehrt ein deutsches Gericht schwedisches Recht.

Sowohl die Frage des anwendbaren Rechts als auch die Frage der zuständigen Gerichte können unter Umständen von erheblicher (finanzieller) Relevanz für die Vertragsparteien sein. Aus diesem Grunde ist auf diese Fragen, zu denen Sie unten ausführlichere Ausführungen finden, besonderes Augenmerk zu richten.

[Rechtsquelle: Art. 3, 4 Rom I-Verordnung; Art. 25 EuGVVO („Brüssel-Ia-Verordnung“]


3. Wie kann ich das auf den Handelsvertretervertrag anwendbare Recht wählen?

Das auf den Handelsvertretervertrag anwendbare Recht können Sie durch vertragliche Vereinbarung einer sogenannten Rechtswahlklausel bestimmen. Sie nehmen in Ihren Vertrag z.B. die Klausel auf: „Der vorliegende Vertrag unterliegt [deutschem] Recht.“


4. Welches Recht gilt, wenn ich im Handelsvertretervertrag das anwendbare Recht nicht ausdrücklich wähle?

Wenn im Handelsvertretervertrag das anwendbare Recht nicht ausdrücklich gewählt wurde, ist danach zu differenzieren, ob sich im Vertrag Hinweise auf das anwendbare Recht finden oder nicht. 

Hinweise im Vertrag auf die Geltung eines nationalen Rechts
Wurde im Handelsvertretervertrag das anwendbare Recht nicht ausdrücklich gewählt, sucht das Gericht bei Streitigkeiten nach Indizien, aus denen sich eine Rechtswahl der Vertragsparteien ergeben könnte (konkludente oder stillschweigende Rechtswahl). Solche Indizien sind z.B. die Wahl eines Gerichtes für Streitigkeiten aus dem Vertrag (Gerichtsstandsklausel), die Sprache, in der der Vertrag verfasst ist, der Ort des Vertragsschlusses, Hinweise auf Rechtsvorschriften eines Landes etc. Insbesondere die Wahl eines für Rechtstreitigkeiten zuständigen Gerichts wird von den Gerichten in der Regel so ausgelegt, dass auch das Recht des Staates für den Vertrag gelten soll, in dem das gewählte Gericht liegt. Wenn Sie in Ihren Verträgen vorsehen, dass für Rechtsstreitigkeiten die Gerichte am Sitz Ihres Unternehmens zuständig sein sollen und Ihr Unternehmenssitz in Deutschland liegt, so wird man in der Regel davon ausgehen, dass deutsches Recht gelten soll.
[Rechtsquelle: Art. 3 Abs. 1 Rom I-Verordnung]

Keine oder widersprüchliche Hinweise im Vertrag auf die Geltung eines nationalen Rechts 
Falls es in einem Handelsvertretervertrag keine oder widersprüchliche Hinweise auf die Geltung eines nationalen Rechts gibt, z.B. keine Wahl des zuständigen Gerichtes oder Hinweise auf einzelne Rechtsvorschriften verschiedener Länder, gilt das Recht des Landes, in dem der Handelsvertreter seinen Sitz hat. Arbeiten Sie mit einem in Schweden ansässigen Handelsvertreter zusammen und finden sich in Ihrem Vertrag weder eine Gerichtsstandsklausel noch sonstige Hinweise auf die Geltung deutschen Rechts, so ist schwedisches Recht auf den Handelsvertretervertrag anwendbar. Dies folgt daraus, dass beim Handelsvertretervertrag die Tätigkeit des Handelsvertreters als die das anzuwendende Recht bestimmende charakteristische Leistung angesehen wird.
[Rechtsquelle: Art. 4 Abs. 2 Rom I-Verordnung]

Es besteht kein schriftlicher Vertrag
Das schwedische Recht ist auch dann anwendbar, wenn Sie mit Ihrem in Schweden ansässigen Handelsvertreter keinen schriftlichen, von beiden Seiten unterzeichneten Vertrag abgeschlossen haben.
[Rechtsquelle: Art. 4 Rom I-Verordnung]


5. Welches Recht bringt für mich Vorteile?

Hinsichtlich der dem Handelsvertreter zu zahlenden Entschädigung bei Kündigung des Handelsvertretervertrages bestehen keine wesentlichen Unterschiede zwischen dem schwedischen und dem deutschen Recht. Sowohl das deutsche als auch das schwedische Recht sehen einen Ausgleichsanspruch bei Kündigung des Vertrages durch das Unternehmen in Höhe von maximal einer Jahresprovision, errechnet aus dem Durchschnitt der Provisionen der letzten fünf Geschäftsjahre, vor. 


6. Wie kann ich das bei Streitigkeiten mit Handelsvertretern zuständige Gericht vertraglich bestimmen?

Das bei Streitigkeiten mit Handelsvertretern zuständige Gericht kann durch Vereinbarung einer so genannten Gerichtsstandsklausel bestimmt werden. In dieser Klausel wird festgelegt, welche Gerichte, d.h. die Gerichte welchen Landes, bei Streitigkeiten zuständig sein sollen. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sind diese Gerichte ausschließlich zuständig. Gewählt werden kann zwischen Ländern, zu denen der Handelsvertretervertrag eine gewisse Beziehung aufweist, also in der Regel zwischen dem Land, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat, und dem Land, in dem der Handelsvertreter seine Tätigkeit ausübt. 

[Rechtsquelle: Art. 25 Abs. 1 EuGVVO („Brüssel-Ia-Verordnung“)]


7. Welche Gerichte sind bei Streitigkeiten zuständig, falls im Handelsvertretervertrag kein zuständiges Gericht bestimmt wurde?

Will ein in Schweden ansässiger Handelsvertreter klagen, so kann er das in Schweden tun. Seit Inkrafttreten der Brüssel I-Verordnung am 1. März 2002 (nunmehr ersetzt durch die neue „Brüssel-Ia-Verordnung“, welche am 10. Januar 2015 in Kraft getreten ist) besteht das Recht des Handelsvertreters, dort zu klagen, wo er seine Tätigkeit erbringt, also seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Kündigung des Vertrages wird als vertraglicher Anspruch qualifiziert und kann daher ebenfalls vor schwedischen Gerichten eingeklagt werden. 

Der Handelsvertreter hat auch die Möglichkeit, in Deutschland zu klagen. Dieses Recht beruht auf der allgemeinen Regel, dass die Gerichte am Sitz der zu verklagenden Partei für Klagen zuständig sind.

Das Unternehmen als Auftraggeber muss dagegen bei Fehlen einer Gerichtsstandsvereinbarung Ansprüche gegenüber dem in Schweden ansässigen und tätigen Handelsvertreter am Gerichtsstand des Handelsvertreters in Schweden einklagen. Denn sowohl der Erfüllungsort der Dienstleistung als auch der Sitz der zu verklagenden Partei liegen in Schweden.

[Rechtsquelle: Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Nr. 1 EuGVVO („Brüssel-Ia- Verordnung“)]


8. Welches sind die Vorteile der Wahl des zuständigen Gerichts?

Ist ein Gericht in Deutschland aufgrund einer Gerichtsstandsklausel zuständig, wird dies vermutlich die Klagebereitschaft des in Schweden ansässigen Handelsvertreters reduzieren. Er kennt die Gepflogenheiten des deutschen Gerichtssystems gewöhnlich nicht und muss sich auf fremdes Terrain begeben und mit ausländischen Anwälten zusammenarbeiten. Die Position Ihres Unternehmens bei Vergleichsverhandlungen ist folglich erheblich stärker, wenn per Gerichtsstandsklausel die Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet wird.


9. Wann wird die Provisionszahlung nach schwedischem Recht fällig?

Nach schwedischem Recht wird die Provisionszahlung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals fällig, in dem die Provision verdient wurde, sofern vertraglich nichts anderes bestimmt wurde. Die Provision wurde verdient, wenn mindestens einer der folgenden Umstände vorliegt:

  • Der Auftraggeber hat den Vertrag mit dem Dritten erfüllt.
  • Der Auftraggeber hätte gemäß Vereinbarung mit dem Dritten den Vertrag bereits erfüllt haben sollen.
  • Der Dritte hat den Vertrag erfüllt.

[Rechtsquelle: § 11 des schwedischen Handelsvertretergesetzes; § 87 a HGB] 


10. Was muss ich tun, damit der Handelsvertreter nach schwedischem Recht nicht als Arbeitnehmer angesehen wird und damit Arbeitnehmerschutz besitzt?

Damit der Handelsvertreter nicht nach schwedischem Recht als Arbeitnehmer angesehen wird und damit Arbeitnehmerschutz genießt, sind bei der Gestaltung des Handelsvertretervertrages folgende Aspekte zu beachten: 

Grundsätzlich wird der Handelsvertreter rechtlich als Auftragnehmer und nicht als Arbeitnehmer eingeordnet. Die Verwendung des Begriffs „Handelsvertreter“ im Vertrag reicht jedoch nicht aus, um den Handelsvertreter als selbständigen Auftragnehmer einzustufen. Es kommt vielmehr auf die inhaltlichen Vereinbarungen und das Schutzbedürfnis des jeweiligen Handelsvertreters an. Sofern z.B. der Handelsvertreter für mehrere Auftraggeber tätig ist, spricht vieles dafür, dass es sich um einen selbständigen Auftragnehmer handelt. Sofern Ihr Unternehmen der einzige Auftraggeber des Handelsvertreters ist, trifft ihn eine Kündigung des Vertrages deutlich mehr, was dazu führen kann, dass ihm Kündigungsschutz zugesprochen wird. Zudem sind Aspekte wie Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber, die freie Disposition über Zeit, Erhalt einer Provision statt Gehalt etc. in die Abgrenzung mit einzubeziehen. 

Ein weiteres Indiz für Selbständigkeit ist die Eintragung des Handelsvertreters im schwedischen Handelsregister als Einzelkaufmann (enskild näringsidkare). Es ist daher sinnvoll, vor Abschluss des Vertrages zu recherchieren, ob der Handelsvertreter im schwedischen Handelsregister (Bolagsverket) registriert ist. Eine Registrierung ist für Einzelkaufleute allerdings nicht verpflichtend. 


11. Was muss ich vertraglich vereinbaren und in der Praxis beachten, damit der für mich in Schweden tätige Handelsvertreter nicht als Betriebsstätte im Sinne des internationalen Steuerrechts angesehen wird? 

Bei der Beschäftigung von Handelsvertretern durch ausländische Unternehmen geht die schwedische Steuerbehörde (Skatteverket) in gewissen Fällen vom Vorliegen einer Betriebsstätte in Schweden aus. Sofern ein in Schweden tätiger Handelsvertreter als Betriebsstätte im Sinne des internationalen Steuerrechts angesehen wird, besteht die Pflicht zur Buchhaltung nach schwedischem Recht, zur Erstellung einer Bilanz in Schweden und zur Versteuerung der in Schweden erzielten Einnahmen in Schweden.

Die Einordnung eines schwedischen Handelsvertreters als Betriebsstätte eines deutschen Unternehmens liegt insbesondere dann nahe, wenn der Handelsvertreter eine Vollmacht hat, Verträge für das ausländische Unternehmen eigenständig abzuschließen.

Um eine Einordnung des Handelsvertreters als Betriebsstätte zu verhindern, sollten Sie bei der Gestaltung Ihrer Handelsvertreterverträge Folgendes beachten: 

  • Ihr Handelsvertreter sollte keine Vollmacht zum Abschluss von Verträgen haben. Der Vertrag sollte vielmehr vorsehen, dass er den Geschäftsabschluss nur vermittelt und dass Ihr Unternehmen den Geschäftsabschluss von Deutschland aus bestätigen muss.
  • In der Praxis sollte dafür gesorgt werden, dass der Handelsvertreter die Bestellung des Kunden an Ihr in Deutschland ansässiges Unternehmen weiterleiten und die Bestellung von Ihnen explizit bestätigt werden muss.
  • Die Auftragsbestätigung sollte jeweils von der in Deutschland zuständigen Person direkt an den schwedischen Kunden übermittelt werden und nicht von dem Handelsvertreter.


Stand der Bearbeitung: Oktober 2019