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CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden

Aktuelles zum französischen Wirtschaftsrecht

Persönliche Haftung des Geschäftsführers bei In-Sich-Geschäften in Frankreich

Veröffentlicht am 14.11.2025

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Paris, Frau Marianne Grange, Avocat, grange@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)1 53 93 82 90, www.rechtsanwalt.fr


In Frankreich sind sogenannte In-Sich-Geschäfte – also Verträge zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem ihrer Geschäftsführer oder Gesellschafter – grundsätzlich erlaubt.

Man nennt diese Geschäfte „conventions règlementées“.

Sie unterliegen aber besonderen Zustimmungspflichten und müssen ggf. auch dem Abschlussprüfer vorgelegt werden.

Die Nichtbeachtung dieser Regeln kann zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers oder der Gesellschafter führen. Ein Urteil aus dem Dezember 2024 hat die Regeln der Haftung für Managementfehler in Frankreich für diesen Bereich weiter verschärft.

Geschäftsführer in Frankreich sollten bei derartigen Verträgen daher insbesondere zwei Punkte prüfen:

  • Ist das Geschäft im Interesse der Gesellschaft?
  • Welche Genehmigungspflichten bestehen bei einem In-Sich-Geschäft in Frankreich?


Lesen Sie hier die vollständige Rechtsnews zum Thema In-Sich-Geschäfte und Geschäftsführerhaftung in Frankreich.

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