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CBBL Rechtsanwalt in Malaysia, Harald Sippel, Kanzlei Aqran Vijandran
Harald Sippel
Rechtsanwalt (Österreich)
Aqran Vijandran
Kuala Lumpur


Wenn Verträge in Malaysia an ihre Grenzen stoßen:
Force Majeure, Frustration und Hardship im malaysischen Recht

Veröffenlticht am 06.05.2026

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Rechtsanwalt in Kuala Lumpur:

Harald Sippel
Rechtsanwalt (Österreich)

zum Autor
 

Was DACH-Unternehmen bei der Vertragsgestaltung in Malaysia wissen müssen, bevor der Ernstfall eintritt.

Die Welt ist in Bewegung. US-Importzölle erschüttern globale Lieferketten, geopolitische Spannungen gefährden Handelsrouten, und Klimaereignisse machen Liefertermine zur Lotterie.

Was früher als theoretisches Risiko galt, wird für viele Unternehmen plötzlich sehr konkret: Was passiert, wenn ein Vertragspartner nicht mehr liefern kann – oder will – und sich auf höhere Gewalt beruft?

DACH-Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen nach Malaysia stehen dabei manchmal vor einer Situation, die sie sehr überrascht:
Den rechtlichen Begriff „höhere Gewalt“ gibt es im malaysischen Recht nicht von Gesetzes wegen. Wer diesen Schutz will, muss ihn selbst in den Vertrag schreiben. Was das genau bedeutet – und welche Alternativen das malaysische Recht kennt – erklärt dieser Beitrag.

Die Grundregel: Verträge sind einzuhalten

Egal ob in Deutschland, Österreich, der Schweiz oder Malaysia – der Ausgangspunkt ist überall gleich: Verträge sind zu erfüllen. Der lateinische Grundsatz pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten) gilt weltweit. Wer nicht liefert, ist im Zweifel in Verzug und haftet für den dadurch entstehenden Schaden.

Die interessante Frage während geopolitischer Spannungen ist:

Wann macht ein Rechtssystem eine Ausnahme von dieser Regel? Und welche Ausnahmen kennt Malaysia im Vergleich zum DACH-Raum?

Drei Konzepte im Überblick

Wenn Unternehmen über „höhere Gewalt“ sprechen, meinen sie oft verschiedene Dinge. Es lohnt sich, folgende drei Konzepte sauber auseinanderzuhalten:

1. Force Majeure – „Höhere Gewalt“ gemäß dem Wortlaut des Vertrages

„Force Majeure“ ist kein Naturgesetz, sondern eine Vertragsklausel. Sie beschreibt, unter welchen außergewöhnlichen Umständen eine Vertragspartei von ihrer Leistungspflicht befreit wird – zum Beispiel bei Naturkatastrophen, Kriegen, Pandemien oder behördlichen Verboten.

Im DACH-Raum wird „Force Majeure“ zwar nicht immer ausdrücklich so bezeichnet, aber die Grundidee ist rechtlich abgesichert:

  • Das deutsche Recht kennt in § 275 BGB die Befreiung von der Leistungspflicht bei Unmöglichkeit der Leistung – und § 313 BGB sieht zusätzlich die Möglichkeit der Vertragsanpassung bei veränderten Umständen vor.
  • Das österreichische ABGB (§§ 1447 ff.) bestimmt ebenfalls, dass der Schuldner bei unverschuldeter Unmöglichkeit von seiner Leistungspflicht befreit wird. Auch wenn der Begriff „Force Majeure“ gesetzlich nicht verwendet wird, ist das Schutzprinzip im österreichischen Recht anerkannt.
  • Das Schweizer Obligationenrecht regelt höhere Gewalt in Art. 119 OR: Wird die Leistung durch vom Schuldner nicht zu vertretende Umstände unmöglich, erlischt die Forderung.

In allen drei Ländern gilt also:

Wenn die Leistung unmöglich wird, schützt das Gesetz – auch ohne explizite Vertragsklausel.

In Malaysia existiert „Force Majeure“ nicht als gesetzliches Prinzip. Wer sich auf höhere Gewalt berufen möchte, braucht eine entsprechende Klausel im Vertrag – und zwar eine gut formulierte. Ohne eine solche Klausel kann man sich schlicht nicht auf „Force Majeure“ berufen.

2. Frustration – Wenn der Sinn eines Vertrages entfällt

Das Konzept der „Frustration“ stammt aus dem englischen Common Law und ist in Malaysia in Section 57(2) des Contracts Act 1950 gesetzlich verankert. Es greift dann ein, wenn nach Vertragsabschluss ein Ereignis eintritt, das die Erfüllung des Vertrages schlicht unmöglich macht – oder so fundamental verändert, dass der ursprüngliche Vertragszweck verloren geht.

Ein klassisches Beispiel für „Frustration“:

Ein Unternehmen verpachtet eine Halle für eine Veranstaltung. Kurz vor dem Termin brennt die Halle ab. Der Vertrag ist „frustrated“, ohne dass jemand schuld wäre – er wird von Gesetzes wegen nichtig.

Was auf den ersten Blick wie ein Sicherheitsnetz wirkt, hat aber einen entscheidenden Haken:

  • Sobald „frustration“ gegeben ist, ist der Vertrag schlicht automatisch nichtig (d. h. es bedarf keiner Handlung einer der Vertragsparteien, um die Nichtigkeit herbeizuführen). Es gibt keine richterliche Anpassung, keine Neuverhandlung – es gilt also „alles oder nichts“.
  • Die Hürde ist jedoch sehr hoch: Reine wirtschaftliche Erschwernisse bei der Vertragserfüllung, steigende Kosten oder Lieferverzögerungen genügen nicht. Es muss sich um eine echte Unmöglichkeit handeln.
  • Malaysische Gerichte haben wiederholt betont: Nur weil ein Vertrag schwieriger zu erfüllen ist, ist er noch nicht „frustrated“.

Im Vergleich zum DACH-Raum, wo das Prinzip der „Force Majeure“ gilt, ist die „Frustration“-Doktrin in Malaysia deutlich starrer.

Unterschied zwischen „Force Majeure“ und „Frustration“:

Das Institut der „Frustration“ läuft nach dem Prinzip „alles oder nichts“ – und das automatisch, also ohne das Zutun der Vertragsparteien.

„Force majeure“ kann hingegen auch vorübergehend gelten und dann wieder entfallen und führt nicht automatisch zur Nichtigkeit des Vertrags.

3. Hardship – Wenn die Erfüllung des Vertrages wirtschaftlich unzumutbar wird

„Hardship“ ist das dritte und in der Praxis vielleicht relevanteste Konzept – gerade in weltwirtschaftlich turbulenten Zeiten.

Der Begriff beschreibt die Situation, in der ein Vertrag zwar noch erfüllbar ist, aber dies für einen der Vertragspartner nur noch zu extrem wirtschaftlich belastenden Konditionen.

Zu denken ist hier etwa an einen Liefervertrag, der zu festen Preisen abgeschlossen worden war, kurz bevor die neuen US-Zölle die Rohstoffkosten plötzlich verdoppelt haben.

Im DACH-Raum ist „Hardship“ unter verschiedenen Bezeichnungen bekannt:

  • In Deutschland greift § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage):
    Wenn sich die Umstände, die Grundlage des Vertrags waren, so gravierend verändert haben, dass die Parteien den Vertrag so nicht geschlossen hätten, hätten sie von den veränderten Umständen bei Vertragsschluss Kenntnis gehabt, kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden – im Extremfall besteht sogar ein Rücktrittsrecht vom Vertrag.
  • In Österreich und der Schweiz gilt das Prinzip der clausula rebus sic stantibus („unter der Bedingung, dass die Verhältnisse so bleiben“). Die Rechtsprechung hat damit die Möglichkeit einer richterlichen Vertragsanpassung, wenn die Äquivalenz der Leistungen durch unvorhergesehene Ereignisse fundamental gestört wurde.

In Malaysia gilt:

Hardship ist im malaysischen Recht gesetzlich nicht geregelt und kann daher nicht von Gerichten in Verträge hineingelesen werden. Wer für den Fall sich ändernder Verhältnisse eine Neuverhandlungspflicht oder eine Preisanpassung will, muss dies ausdrücklich vertraglich vereinbaren – zum Beispiel durch eine sogenannte Hardship-Klausel oder eine Material Adverse Change (MAC)-Klausel.

Warum das gerade jetzt wichtig ist

Die aktuellen US-Handelszölle sind ein anschauliches aktuelles Beispiel.

Malaysia wurde, wie viele andere Staaten auch, von der US-Regierung mit pauschalen Importzöllen belegt – damit sind exportorientierte malaysische Zulieferer, aber auch DACH-Unternehmen, die Malaysia als Produktions- oder Beschaffungsstandort nutzen, unmittelbar betroffen.

Als Beispiel soll es folgendes Szenario verdeutlichen:

Ein deutsches Maschinenbauunternehmen hat einen Liefervertrag mit einem malaysischen Hersteller, der Komponenten nach festem Preis liefern soll. Malaysisches Recht gelangt zur Anwendung auf den Liefervertrag. Durch die US-Zölle steigen die Rohstoffpreise sprunghaft an. Der malaysische Lieferant möchte den Preis neu (= höher) verhandeln. Was sind die rechtlichen Möglichkeiten?

Je nach Wortlaut des Vertrages stehen folgende Handlungsoptionen zur Verfügung:

  • Enthält der Vertrag keine „Force-Majeure“-Klausel, bleibt dem Lieferanten nur der Weg über die „Frustration“-Doktrin. Letztere greift hier aber sehr wahrscheinlich nicht, weil die Leistung nicht unmöglich ist, sondern „nur“ teurer geworden für den Lieferanten.
  • Enthält der Vertrag keine „Hardship“-Klausel, ist der Lieferant voll an den Vertrag gebunden. Er muss zum vereinbarten Preis liefern oder er gerät in Verzug.
  • Enthält der Vertrag hingegen eine gut formulierte „Force-Majeure“- oder „Hardship“-Klausel, welche sachlich auch Zölle und Handelseinschränkungen abdeckt, können Verhandlungen auf solider rechtlicher Grundlage stattfinden.

Vertragsanpassungen in Malaysia auf einen Blick (Vergleich)

Merkmal Force Majeure (Malaysia) Frustration (Malaysia) Hardship (Malaysia)
Gesetzliche Grundlage Nein – nur vertraglich Ja – Section 57(2) Contracts Act 1950 Nein – nur vertraglich
Voraussetzungen Ereignis im Vertrag explizit benannt Vollständige Unmöglichkeit der Leistung Wirtschaftl. Unzumutbarkeit; Leistung noch möglich
Rechtsfolge Vertraglich geregelt (Aussetzung / Kündigung) Vertrag wird nichtig (void) Neuverhandlungspflicht, Vertragsanpassung
Anpassung des Vertrages möglich? Je nach Klausel Nein – Alles-oder-Nichts-Prinzip Ja – zentrales Ziel

Was DACH-Unternehmen jetzt prüfen sollten

Ob Sie als Unternehmen aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz gerade Verträge mit malaysischen Partnern prüfen oder neu verhandeln – auf folgende Punkte sollten Sie dabei besonders achten:

  • Welches Recht ist auf den Vertrag anwendbar? Gilt malaysisches Recht, sind die gesetzlichen Schutznetze des DACH-Raums nicht automatisch anwendbar.
  • Enthält der Vertrag eine Force-Majeure-Klausel? Falls ja: Was genau ist als Force Majeure definiert? Sind Handelssanktionen, Zölle oder pandemiebedingte Maßnahmen auch von der Klausel erfasst?
  • Gibt es eine Hardship- oder MAC-Klausel? Dies wird relevant, wenn die Leistung noch möglich ist, aber wirtschaftlich untragbar.
  • Ist im Vertrag eine Neuverhandlungspflicht vorgesehen? Gerade bei langfristigen Liefer- oder Dienstleistungsverträgen empfiehlt sich eine Klausel, die bei wesentlichen Änderungen der Umstände eine Verhandlungspflicht auslöst, bevor Streit entsteht.
  • Gibt es Mitteilungspflichten? Viele Force-Majeure-Klauseln verlangen eine schriftliche Anzeige innerhalb einer bestimmten Frist. Wer diese versäumt, verliert möglicherweise seine Rechte.

Fazit

Das malaysische Vertragsrecht ist in seiner Grundstruktur pragmatisch und stark geprägt vom englischen Common Law. Doch es lässt deutlich weniger Spielraum für richterliche Vertragsgestaltung als das Recht im DACH-Raum. Was bei uns durch Gesetzgebung und Richterrecht aufgefangen wird – insbesondere die Anpassung eines Vertrages an veränderte Umstände – muss in Malaysia von Anfang an im Vertrag stehen.

Angesichts der rasanten Veränderungen, die schneller voranschreiten als Vertragsgestaltungen, ist das eine erhebliche Herausforderung.

Die gute Nachricht: Sie ist gut beherrschbar. Mit vorausschauender Vertragsgestaltung und einem klaren Verständnis dafür, was das Gastrecht (in diesem Fall: malaysisches Recht) leisten kann und was nicht.

Praxistipp:
Lassen Sie bestehende Verträge mit Malaysia-Bezug auf „Force-Majeure“- und „Hardship“-Klauseln überprüfen. Bei Neuverträgen sollten diese Regelungen Standard sein und nicht die Ausnahme.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

Sie wünschen Beratung zu Verträgen in Malaysia und was zu Force Majeure, Frustration und Hardship nach malaysischem Recht zu beachten ist?

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Kuala Lumpur, Herr Rechtsanwalt Harald Sippel berät Sie gerne: sippel@cbbl-lawyers.de, Tel. +60 18 211 4958