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CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden

Aktuelles zum französischen Wirtschaftsrecht

Abberufung des Geschäftsführers (Président) einer vereinfachten Aktiengesellschaft (SAS) in Frankreich

19.06.2024

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Paris, Frau Marianne Grange, Avocat, grange@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)1 53 93 82 90, www.rechtsanwalt.fr


Bei der Unternehmensform der SAS in Frankreich besteht die Besonderheit, dass der Geschäftsführer (Président) jederzeit und ohne Nachweis eines sachlichen Grundes abberufen werden kann – es sei denn, es ist etwas anderes in der Satzung der Gesellschaft geregelt.

Weil das Gesetz bei der Abberufung in einer SAS derart große Freiheiten einräumt, ist zu empfehlen, bestimmte Punkte in der Satzung klar zu regeln (Beispiele: Welches Organ darf die Abberufung beschließen? Wie kommt ein Beschluss wirksam zustande? Ist ein sachlicher Abberufungsgrund erforderlich?).

Dass die Abberufung in einer SAS in Frankreich verhältnismäßig einfach möglich ist, hat ein Urteil des Berufungsgerichts Paris erneut klargestellt:
In dem entschiedenen Fall wurde der Geschäftsführer einer SAS in der Gesellschafterversammlung abberufen, ohne dass dies vorher in der Ladung (Tagesordnung der Versammlung) erwähnt worden war.


Lesen Sie hierzu die vollständige Rechtsnews zur Abberufung des Präsidenten einer vereinfachten Aktiengesellschaft (SAS) in Frankreich. 

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