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CBBL Abogado Luis Cuesta, Kanzlei MACDONEL CUESTA LLACA Y ESQUIVEL, Mexiko Stadt
Luis Cuesta
Abogado
MACDONEL CUESTA LLACA Y ESQUIVEL, Mexiko Stadt

Aktuelles zum mexikanischen Wirtschaftsrecht

Änderung der Außenhandelsbestimmungen in Mexiko

13.12.2024

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Mexiko Stadt, Herrn André Röhrle, roehrle@cbbl-lawyers.de, Tel. +52 - 55 - 564 540 96www.muclaw.mx

Am 14. Oktober 2024 veröffentlichte die mexikanische Steuerverwaltung Servicio de Administración Tributaria (SAT) die zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Außenhandelsbestimmungen für 2024, die unter anderem eine Änderung des der Bestimmungen des Anhangs 24 beinhaltet. Diese Änderung betrifft unter anderem Unternehmen mit einer Registrierung im mexikanischen System der Unternehmenszertifizierung (registrierte Unternehmen), da durch die Reform neue Anforderungen an das automatische Bestandskontrollsystem festgelegt werden. Die Reform ist am 15. Oktober 2024 in Kraft getreten und beinhaltet eine Reihe zusätzlicher Verpflichtungen für Unternehmen, die am Programm zur Förderung der verarbeitenden Industrie, des Lohnveredelungs- und des Exportdienstleistungsgewerbes (IMMEX Programm) teilnehmen. Mit dem IMMEX-Programm können mexikanische Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend Rohmaterialien zur Veredelung von ganz oder teilweise zu exportierenden Gütern zoll- und umsatzsteuerfrei nach Mexiko einführen.

1. Änderungen der Bestimmungen in Anhang 24

Dem Anhang 24 wird ein Abschnitt C hinzugefügt, um u. a. zu präzisieren, dass registrierte Unternehmen den Zollbehörden einen ständigen Zugang zum Bestandskontrollsystem des Unternehmens gestatten sowie den Benutzernamen und das Passwort für den Zugang zum Online-Bestandskontrollsystem übergeben müssen. Diese Art der Überwachung soll es der Zollbehörde ermöglichen, die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang 24 jederzeit zu überprüfen und die Einhaltung der Kontrolle der Einfuhren und Rücksendungen von Waren im Zusammenhang mit der Genehmigung zu bestätigen.

Weitere wichtige Änderungen, die die Verordnung vorsieht, sind wie folgt:

2. Umsatzsteuergarantie

Die Anforderungen für die Beantragung der Umsatzsteuergarantie wurden geändert. Neben der Vorlage einer revolvierenden Bürgschaft oder eines Akkreditivs mit einer Gültigkeit von 30 Monaten, müssen die Unternehmen nun eine elektronische Buchhaltung führen, ein Bestandskontrollsystem gemäß Anhang 24 einrichten und ihren Verpflichtungen im Bereich der sozialen Sicherheit, wie z. B. der Anmeldung beim Sozialversicherungsträger sowie der Zahlung der Arbeitgeber-/Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung in Mexiko, nachkommen.

3. Programm für zertifizierte Unternehmen, Umsatzsteuer sowie Verbrauchssteuer auf Produktion und Dienstleistungen (Esquema de Certificatión de Empreas en la Modalidad IVA e IEPS "CIVA")

Es wurden auch Änderungen bezüglich der Gründe für den Erlass einer Auflage oder für die Annullierung der CIVA aufgenommen. Betreffend den Erlass einer Auflage wurde in die Verordnung der Fall derjenigen Steuerzahler aufgenommen, die auf „Schwarzen Listen“ stehen (aufgrund unrechtmäßig übertragener Steuerverluste) oder nicht über Personal verfügen, um Produktions- oder Dienstleistungsprozesse zu entwickeln; zudem wurden die Fristen für die Ausstellung von Beschlüssen nach Auflagen angepasst, die nun 6 Monate betragen.

Betreffend die Annullierung

  • wurde die Nichtausfuhr vorübergehend eingeführter Waren gemäß den festgelegten Prozentsätzen als Annullierungsgrund aufgenommen,
  • wurden die Fristen im Annullierungsverfahren angepasst und
  • es wurden Überwachungsmaßnahmen für Fälle der Zugangsbehinderung
  • festgelegt.

IMMEX-Unternehmen, die in den Bereichen Herstellung, Verarbeitung, Reparatur oder Dienstleistungen tätig sind, müssen mindestens 80 % des Gesamtwerts der vorübergehend eingeführten Vorleistungen während der Gültigkeitsdauer ihrer Zertifizierung (12 Monate) wieder ausführen, was eine Erhöhung gegenüber den zuvor geforderten 60 % darstellt.

4. Warenabfertigungsregister für Unternehmen (Registro de Despacho de Mercancías de las Empresas "RDMW")

Die Anforderungen an Unternehmen, die eine Eintragung oder Verlängerung der Eintragung im RDME beantragen, wurden geändert, um neue Aspekte zu berücksichtigen.

Die geänderten Aspekte betreffen folgende Punkte:

  • Formular für das Verfahren
  • Zugangsbeschränkungen zum RDME im Falle der Aufnahme in die „Schwarzen Listen“ (betreffend unrechtmäßig übertragene Steuerverluste) der Steuerbehörde
  • Fristen
  • Hinweise zum Einfuhrwert
  • Verpflichtung der Vertreter der Abfertigung, sich über ihre steuerlichen Pflichten informiert zu halten
  • Kontrollbesuche
  • Verpflichtung, über Personal für die Durchführung des Produktions- oder Dienstleistungsprozesses zu verfügen
  • Einhaltung der Arbeitgeber-/Arbeitnehmerpflichten
  • Eintragung des Wohnsitzes
  • Verpflichtung der Gesellschafter oder Aktionäre und der gesetzlichen Vertreter, sich über ihre steuerlichen Verpflichtungen informiert zu halten.

Sie haben weitere Fragen zur zweiten Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsrichtlinien in Bereich Außenhandel für 2024 in Mexiko? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Mexiko Stadt, Herr André Röhrle, berät Sie gerne: roehrle@cbbl-lawyers.de Tel. +52 - 55 - 564 540 96