Aktuelles zum französischen Wirtschaftsrecht
Anwendung von UN-Kaufrecht auf Regressklagen eines Letztverkäufers in Frankreich gegen seinen Lieferanten
21.10.2021
In einer Lieferkette, in der ein Lieferant Waren an eine Gesellschaft in Frankreich (= Wiederverkäufer) verkauft, die ihrerseits die Ware an einen französischen Endverbraucher verkauft, haftet bei einer Vertragsverletzung (häufiger Fall: Sachmangel) gegenüber dem Endverbraucher grundsätzlich der Wiederverkäufer.
Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin Clémentine Paquet, Avocat, paquet@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr
Der Wiederverkäufer als Vertragspartner des Endverbrauchers haftet dem Endverbraucher (nach einer Rechtsprechung des französischen Kassationsgerichtshofs vom Februar 2021) gemäß der EU-Richtlinie Nr. 1999/44 (EG) auch dann, wenn die Vertragswidrigkeit (z. B.: Sachmangel) in den Verantwortungsbereich des Herstellers oder eines weiteren zwischengeschalteten Zwischenhändlers fällt.
Gemäß Artikel 39 des UN-Kaufrechts (CISG) muss der Wiederverkäufer einer Ware einen festgestellten Mangel gegenüber dem Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall spätestens innerhalb von 2 Jahren nach Entgegennahme der Ware, geltend machen – ansonsten verliert er seine vertraglichen Rechte gegen seinen Lieferanten.
Diese Rechtslage birgt Risiken für den Wiederverkäufer:
Einerseits haftet er in Frankreich gegenüber dem Verbraucher, kann aber seinerseits unter Umständen keinen Regress mehr bei seinem Lieferanten nehmen.
Lesen Sie hier die vollständige Rechtsnews zu diesem Thema.
Sie wünschen Beratung zum internationalen Kaufvertrag im Zusammenhang mit Frankreich? Sprechen Sie uns an!
Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Strasbourg, Herr Rechtsanwalt Emil Epp steht Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45