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CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden

Aktuelles zum französischen Wirtschaftsrecht

Anwendung von UN-Kaufrecht auf Regressklagen eines Letztverkäufers in Frankreich gegen seinen Lieferanten

21.10.2021

In einer Lieferkette, in der ein Lieferant Waren an eine Gesellschaft in Frankreich (= Wiederverkäufer) verkauft, die ihrerseits die Ware an einen französischen Endverbraucher verkauft, haftet bei einer Vertragsverletzung (häufiger Fall: Sachmangel) gegenüber dem Endverbraucher grundsätzlich der Wiederverkäufer.

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Zürich, Frau Clémentine Paquet, Avocat, paquet@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr

Der Wiederverkäufer als Vertragspartner des Endverbrauchers haftet dem Endverbraucher (nach einer Rechtsprechung des französischen Kassationsgerichtshofs vom Februar 2021) gemäß der EU-Richtlinie Nr. 1999/44 (EG) auch dann, wenn die Vertragswidrigkeit (z. B.: Sachmangel) in den Verantwortungsbereich des Herstellers oder eines weiteren zwischengeschalteten Zwischenhändlers fällt.

Gemäß Artikel 39 des UN-Kaufrechts (CISG) muss der Wiederverkäufer einer Ware einen festgestellten Mangel gegenüber dem Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall spätestens innerhalb von 2 Jahren nach Entgegennahme der Ware, geltend machen – ansonsten verliert er seine vertraglichen Rechte gegen seinen Lieferanten.

Diese Rechtslage birgt Risiken für den Wiederverkäufer:

Einerseits haftet er in Frankreich gegenüber dem Verbraucher, kann aber seinerseits unter Umständen keinen Regress mehr bei seinem Lieferanten nehmen.

Lesen Sie hier die vollständige Rechtsnews zu diesem Thema.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45