Aktuelles zum mexikanischen Wirtschaftsrecht
Arbeitsrechtsreform in Mexiko zur Bekämpfung des Menschenhandels
13.07.2024
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Mexiko Stadt, Herrn André Röhrle, roehrle@cbbl-lawyers.de, Tel. +52 - 55 - 564 540 96, www.muclaw.mx
Am 7. Juni 2024 wurde in Mexiko die Reform des Allgemeinen Gesetzes zur Verhütung, Bestrafung und Beseitigung von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel und zum Schutz und zur Unterstützung der Opfer dieser Straftaten (das „Gesetz zur Bekämpfung von Menschenhandel“) veröffentlicht. Relevant ist diese Reform für Unternehmen in Mexiko insbesondere auch im Zusammenhang mit der Verlängerung der Arbeitszeit und der Erbringung von Überstunden.
Bisher wurde nach mexikanischem Recht nur in den folgenden Fällen von Ausbeutung am Arbeitsplatz ausgegangen:
(i) gefährliche und ungeschützte Arbeitsbedingungen,
(ii) Arbeitsbelastungen, die in keinem Verhältnis zur Vergütung stehen, und
(iii) Vergütung unterhalb des Mindestlohns (“Lohnbetrug”).
Die o.g. Gesetzesreform ist ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung, also ab dem 8. Juni 2024, in Kraft getreten.
Mit dieser Reform gelten offizielle Arbeitszeiten, die über die gesetzliche Grenze hinausgehen, nun als Verbrechen der Arbeitsausbeutung und/oder des Menschenhandels, die mit Gefängnis und Geldstrafen geahndet werden können. – Arbeitszeiten, die die im mexikanischen Bundesarbeitsgesetz („LFT“, nach der Abkürzung im Spanischen) festgelegten Höchstarbeitszeit überschreiten, werden mithin als Straftat eingestuft.
Im Allgemeinen wird die Straftat mit einer Freiheitsstrafe von 3 bis 10 Jahren und einer Geldstrafe zwischen 5.000 bis 15.000 Mindesttagesgehältern bestraft.
Wenn diese Art der Arbeitsausbeutung jedoch Menschen aus indigenen oder afro-mexikanischen Völkern und Gemeinschaften betrifft, könnte die Strafe bei 4 bis 12 Jahren Gefängnis liegen, zusätzlich zu einer Strafe zwischen 7.000 bis 70.000 Tagesgehältern Geldstrafe.
Eine verlängerte Arbeitszeit „wird angenommen und mithin als eine Form der Arbeitsausbeutung angesehen, sofern es sich um eine Handlung handelt, die gegen Arbeitsbestimmungen verstößt”.
Dies bedeutet, dass die Arbeitsausbeutung nach diesem Kriterium dann angenommen wird, wenn 48 Stunden pro Woche und Überstunden überschritten werden, die drei Stunden pro Tag und neun Stunden pro Woche nicht überschreiten dürfen, zusätzlich zu der Vergütung für Überstunden, die „einhundert Prozent oder zwei“ entspricht.
In der vom mexikanischen Kongress erlassenen Stellungnahme wird klargestellt, dass dieses Verbrechen der Arbeitsausbeutung „im Einklang mit der geltenden Arbeitsgesetzgebung ausgelegt werden muss, die es einer Person ermöglicht, Überstunden zu leisten und dafür eine Vergütung zu erhalten.“
Mithin kann interpretiert werden, dass die Reform und damit die Strafbarkeit auf folgende Fälle nicht anwendbar ist:
- Es handelt sich um besondere Arbeitszeiten, die im mexikanischen Bundesarbeitsgesetz (LFT) vorgesehen sind und die aufgrund ihrer Art und Funktion oder der auszuführenden Arbeitstätigkeiten gelegentlich die festgelegten Höchstgrenzen überschreiten und
- diese Überstunden, welche im Rahmen der im LFT festgelegten Parameter geleistet werden, werden mit der entsprechenden gesetzlich vorgeschriebenen Vergütung und unter sicheren Arbeitsbedingungen geleistet.
M.a.W. können in einem Unternehmen weiterhin Überstunden geleistet werden, ohne dass dies eine Straftat darstellt, jedoch ist eine konkrete Analyse der Art der Arbeitszeiten, der Überstunden innerhalb der festgelegten Höchstgrenzen und der entsprechend des Gesetzes zu leistenden Zahlungen für diese Überstunden, erforderlich.
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