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CBBL Rechtsanwalt und Partner Igor Dykunskyy, LL.M., Kanzlei DLF Rechtsanwälte, Kiew
Igor Dykunskyy, LL.M.
Rechtsanwalt und Partner
DLF Rechtsanwälte
Kiew

Aktuelles zum ukrainischen Wirtschaftsrecht

Baugenehmigungen für ausländische Unternehmen in der Ukraine möglich

20.09.2024

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kiew, Herrn Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54, www.dlf.ua


Seit dem 16. August 2024 haben ausländische Unternehmen die Möglichkeit, Genehmigungen für die Ausübung von Bautätigkeiten in der Ukraine zu erhalten. Entsprechende Änderungen wurden durch die Verordnung Nr. 314 des Ministerkabinetts der Ukraine vom 18. März 2022 vorgenommen.

Gemäß den verabschiedeten Änderungen können Nicht-Residenten (ausländische Unternehmen und Organisationen), die in der Ukraine ausschließlich über ständige Vertretungen tätig sind, während der Dauer des Kriegsrechts das Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich des Baus von Objekten, die nach der Folgenklasse (Haftung) zu Objekten mit mittleren (CC2) und erheblichen (CC3) Folgen gehören, auf der Grundlage einer Erklärung ohne Einholung einer Baulizenz erwerben. Dieses Recht stand bisher nur in der Ukraine ansässigen Personen zu.

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Die von Nicht-Residenten dabei abzugebende Erklärung muss folgende Angaben enthalten:

1) Informationen über das betreffende Wirtschaftssubjekt (d.h. die betreffende ständige Vertretung)

2) Angaben zum Nicht-Residenten

3) Angaben zur Registrierung der Vertretung und des Nicht-Residenten bei den ukrainischen Steuerbehörden.


Folgende Bedingungen sind dabei zu beachten:

1. Dieses Recht steht nur Nicht-Residenten zu, die ihre Tätigkeit in der Ukraine ausschließlich über ständige Vertretungen ausüben.

Falls ein Nicht-Resident keine Tätigkeit in der Ukraine ausübt, ist er nicht berechtigt, die entsprechende Tätigkeit auszuüben.

Falls ein Nicht-Resident in der Ukraine eine Tochtergesellschaft hat, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, so erhält diese Tochtergesellschaft (gemäß den allgemeinen Rechten eines Residenten der Ukraine) die Erlaubnis zur Durchführung von Bautätigkeiten in einem vereinfachten Verfahren.

2. Diese Bestimmungen gelten nur für die Dauer des Kriegsrechts.

Spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Aufhebung des Kriegsrechts in der Ukraine müssen die ständigen Vertretungen und die betroffenen Tochtergesellschaften einen Antrag auf Erteilung einer Lizenz für die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten im Bausektor gemäß dem festgelegten Verfahren stellen.

Derzeit werden solche Genehmigungen jedoch nicht erteilt, da es keine genehmigten Genehmigungserfordernisse gibt, die bereits im Jahr 2020 aufgehoben wurden . Das bedeutet, dass die Frage des Erwerbs von Genehmigungen durch Nicht-Residenten nach dem Ende des Kriegsrechts aktuell nicht geregelt ist.

3. Diese Änderungen gelten nur für Objekte der Folgenklassen СС2 und СС3.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Bauausführung in der Folgenklasse CC1 bereits vereinfacht erfolgt.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass trotz des vereinfachten Verfahrens für den Zugang zur Bauausführung sonstige Anforderungen unverändert bleiben.

Insbesondere sind die Auftragnehmer verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen (u. a. Arbeitsrecht, Sicherheitsgesetze etc.) bei der Bauausführung einzuhalten. Dies gilt auch für die Einholung anderer Genehmigungen, die während der Bauphase erforderlich sind, einschließlich der Genehmigungen für bestimmte spezifische Arbeiten.

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