Aktuelles zum französischen Wirtschaftsrecht
Bei mehr als 10 Arbeitnehmern in Frankreich muss auch ein ausländisches Unternehmen einen frz. Betriebsrat haben
08.10.2024
Von unseren deutschsprachigen CBBL-Anwältinnen in Sarreguemines, Frau Sophie Gossmann, Avocat, gossmann@cbbl-lawyers.de, und in Straßburg, Frau Lisa Deparis, Avocat, deparis@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr
Pflicht zur Wahl eines Betriebsrats in Frankreich – auch wenn bereits am Unternehmenssitz im Ausland ein Betriebsrat besteht
Bei mehr als 10 Arbeitnehmern, die Sie in Frankreich beschäftigen, besteht die Pflicht, einen französischen Betriebsrat (CSE) zu wählen.
Die Pflicht trifft den Arbeitgeber auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland (z.B. in Deutschland) hat.
Ein Urteil des frz. Kassationsgerichts zu einer Fluggesellschaft mit Sitz in Irland und Arbeitnehmern in Frankreich hat dies bestätigt.
Bei der Ermittlung der Personalstärke in Frankreich ist darauf abzustellen, wie viele Arbeitnehmer für Ihr Unternehmen in den vergangenen 12 Monaten in Frankreich tätig waren.
Lesen Sie hier die vollständige Rechtsnews zur Pflicht, Personalvertreter in Frankreich einzusetzen.
Lesen Sie hier die vollständige Rechtsnews zur Pflicht, Personalvertreter in Frankreich einzusetzen.
Sie wünschen Beratung zur Pflicht für ausländische Unternehmen zu einem Betriebsrat bei mehr als 10 Arbeitnehmern in Frankreich? Sprechen Sie uns an!
Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45