Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden

Aktuelles zum französischen Wirtschaftsrecht

Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Vertragsverhältnisse in Frankreich

03.04.2020

Seit Beginn des Jahres 2020 ist die ganze Welt mit einer erheblichen gesundheitlichen Notlage konfrontiert.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Baden-Baden, Herrn Jörg Luft, Rechtsanwalt, luft@cbbl-lawyers.de, Tel. +49 - 7221 - 30 23 70, www.rechtsanwalt.fr

In Frankreich und in Deutschland, wie auch in vielen anderen Ländern, haben die Regierungen daher drastische Maßnahmen ergriffen, um gegen die Ausbreitung des COVID-19-Virus anzukämpfen und die negativen gesundheitlichen Folgen einzudämmen.

Die Maßnahmen umfassen im Wesentlichen Ausgangsbeschränkungen für die Bevölkerung, die ihre Wohnung nur noch aus zwingenden Gründen verlassen darf, und das Verbot des öffentlichen Publikumsverkehrs, welches für einen Großteil der sog. ERP („établissement recevant du public“; Unternehmen mit öffentlichem Publikumsverkehr) gilt. Von letztgenanntem Verbot ausgenommen sind jene Einrichtungen, die für die Versorgung der Allgemeinheit unbedingt erforderlich sind (Lebensmittel, öffentliche Verwaltung, usw.).

Die Ausgangssperre und das Verbot des öffentlichen Publikumsverkehrs haben freilich schwerwiegende wirtschaftliche Auswirkungen – sowohl national als auch international.

Diese Maßnahmen bergen auch zahlreiche Schwierigkeiten bei der Fortführung der Vertragsverhältnisse von Unternehmen, sowohl in praktischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht.

Um auf die durch die Coronavirus-Epidemie verursachte Situation rasch und sachgerecht zu reagieren, wurde am 23. März 2020 in Frankreich das Notstandsgesetz Nr. 2020-290 verabschiedet.

Gemäß Artikel 11 dieses Notstandsgesetzes wurde die Regierung ermächtigt, eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen, die sich auf Vertragsverhältnisse auswirken.

Welchen Einfluss haben die Maßnahmen der französischen Regierung auf bestehende Vertragsverhältnisse?

Um einer Tätigkeitseinstellung von natürlichen und juristischen Personen, die eine wirtschaftliche Aktivität ausüben, vorzubeugen und dadurch nachteilige Folgen für den gesamten Arbeitsmarkt zu verhindern, ist die Regierung gemäß Artikel 11 des Notstandsgesetzes vom 23. März 2020 befugt, per Erlass verschiedene Maßnahmen zu treffen.

Zu diesen Maßnahmen, von denen zahlreiche das Vertragsrecht betreffen, zählen im Notstandsgesetz insbesondere Folgende:

• Artikel 11 Absatz 1 Ziffer 1° c)

Mit dieser Vorschrift wird die Möglichkeit eröffnet, dass Maßnahmen getroffen werden können, durch die die vertraglichen Verpflichtungen von juristischen Personen des Privatrechts (z. B.: SARL, SAS), die für ihre Kunden eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und gegenüber ihren Lieferanten Verpflichtungen haben, angepasst werden, insbesondere hinsichtlich Zahlungsfristen, Vertragsstrafen und die Art der Gegenleistungen.

• Artikel 11 Absatz 1 Ziffer 1° e):

Mit dieser Vorschrift werden Maßnahmen ermöglicht, die eine komplette Stundung oder eine Ratenzahlung von Mieten sowie Wasser-, Gas- und Stromrechnungen für gewerbliche bzw. geschäftliche Räumlichkeiten einräumen. Ferner soll auch auf eventuelle Vertragsstrafen, die bei Zahlungsausfällen normalerweise zur Anwendung kommen, verzichtet werden. Diese Maßnahmen gelten für Kleinunternehmen (sog. „microentreprises“), deren Tätigkeit von der Epidemie betroffen ist.

• In Artikel 11 Absatz 1 Ziffer 2° desselben Gesetzestextes wird wiederum eine Reihe von Maßnahmen festgelegt, die die Regierung ergreifen darf, um vorgesehene Fristen anzupassen, zu unterbrechen bzw. auszusetzen und diese für nichtig oder sonst für unanwendbar zu erklären.

Seit dem 23. März 2020 werden, in Anwendung dieses Notstandsgesetzes, täglich Ausführungsverordnungen dazu veröffentlicht.

Unsere Kanzlei steht Ihnen gerne zur Verfügung, um im Einzelfall zu prüfen, ob auf Ihren persönlichen Sachverhalt und auf Ihre Vertragsbeziehung eine im Rahmen des Notstandsgesetzes erlassene Verordnung der Regierung zu Ihren Gunsten anwendbar ist.

Sofern in einem Einzelfall keine der besonderen neuen Maßnahmen zur Anwendung kommt, bieten die bestehenden französischen allgemeinen und zwingenden Rechtsvorschriften verschiedene Möglichkeiten, die vertraglichen Verpflichtungen vorübergehend oder sogar endgültig (Vertragsauflösung) auszusetzen, indem ein Fall von höherer Gewalt geltend gemacht wird.

Eine aus unserer Sicht wichtige Möglichkeit für jeden Vertragspartner ist in der vorliegenden Corona-Krise die Berufung auf die sogenannte Theorie der Unvorhersehbarkeit („théorie de l’imprévision“), die dem deutschen Rechtsinstitut des Wegfalls oder der Störung der Geschäftsgrundlage entspricht. Mit ihrer Hilfe können vertragliche Pflichten – aufgrund der unvorhersehbaren Epidemie – angepasst oder neu verhandelt werden.

Kann die COVID-19-Epidemie in Frankreich als ein Fall von höherer Gewalt angesehen werden?

Gemäß Artikel 1218 Absatz 1 des französischen Zivilgesetzbuchs (code civil) liegt in Vertragsangelegenheiten ein Fall höherer Gewalt dann vor, wenn ein außerhalb des Einflussbereichs des Schuldners liegendes Ereignis, das bei Vertragsabschluss vernünftigerweise nicht vorhersehbar war und dessen Auswirkungen durch geeignete Maßnahmen nicht vermieden werden können, die Erfüllung der Verpflichtung durch den Schuldner unmöglich macht.

Auf der Grundlage dieser Definition entscheidet die Rechtsprechung des französischen Kassationsgerichtshofs anhand der folgenden drei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, um einen Fall höherer Gewalt anzunehmen:

  • Unvorhersehbarkeit: Das Ereignis war bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar (z. B. Naturkatastrophe) UND
  • Unabwendbarkeit: Aufgrund des Ereignisses kommt es zu einer unüberwindbaren Unmöglichkeit, den vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen (im Gegensatz zu bloßen Schwierigkeiten im Rahmen der Vertragserfüllung) UND
  • Externes Ereignis: Das Ereignis liegt außerhalb des Einflussbereichs des Schuldners der vertraglichen Verpflichtung, die unmöglich geworden ist.

In der Vergangenheit hat die französische Rechtsprechung Epidemien eher selten als höhere Gewalt eingestuft (zum Beispiel bei der H1N1-Grippeepidemie oder dem Chikungunyafieber).

Sollte die aktuelle Covid-19-Epidemie für sich gesehen nicht als ein Fall höherer Gewalt eingestuft werden, könnten hingegen die behördlichen Verbote (= hoheitliche Maßnahmen), die aus der Epidemie erwachsen (Einschränkung der Bewegungsfreiheit und des öffentlichen Marktzugangs für Unternehmen), einen Fall höherer Gewalt darstellen.

Hierzu müssten die Voraussetzungen der höheren Gewalt erfüllt sein.

Die aktuell wirksamen Verbote liegen zweifelsohne nicht im Einflussbereich der Vertragspartner, so dass es sich für sie um ein externes Ereignis handelt.

Es lässt sich mit Gewissheit sagen, dass die aus den Verboten erwachsende Unmöglichkeit der Vertragserfüllung derzeit nicht von den Vertragspartnern beseitigt werden kann. Bei Verstößen gegen diese Verbote drohen den Vertragspartnern sogar strafrechtliche Sanktionen. Somit liegt die Unabwendbarkeit der Schwierigkeiten der Vertragserfüllung vor.

Es muss dann noch die Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit vorliegen. Hier kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an:

Für Verträge, die vor dem Ausbruch der Coronavirus-Epidemie abgeschlossen wurden, ist eindeutig, dass das Ereignis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbar war.

Für Verträge hingegen, die im Laufe des ersten Quartals 2020 und danach abgeschlossen wurden, wird die Rechtsprechung, nach unserem Dafürhalten, eher zurückhaltend dabei sein, Unvorhersehbarkeit, und damit einen Fall höherer Gewalt, anzunehmen.

Welches sind die Rechtsfolgen der höheren Gewalt in Frankreich?

Das Vorliegen höherer Gewalt befreit diejenige Vertragspartei, die an der Ausführung ihres Vertrages gehindert wird, von ihrer vertraglichen Pflicht, so dass zum Beispiel dann auch kein Schadensersatzanspruch (wegen Nichtleistung oder Zuspätleistung) gegen die Vertragspartei geltend gemacht werden kann.

Kann ich mich in jedem Fall in Frankreich auf das Vorliegen höherer Gewalt berufen?

Nein. Das Prinzip der höheren Gewalt ist keine zwingende Rechtsvorschrift des französischen Rechts. Das bedeutet, dass die Parteien eines Vertrages stets die Möglichkeit haben bzw. hatten, in ihrem Vertrag zu vereinbaren, dass die gegenseitigen Verpflichtungen auch bei Vorliegen höherer Gewalt zu erfüllen sind.

Daher sollte unbedingt im Text des Vertrages geprüft werden, ob die Rechtsfolgen höherer Gewalt vertraglich ausgeschlossen sind oder nicht.

Wenn das Vorliegen von höherer Gewalt bestätigt ist, befreit mich dies dann in Frankreich von meinen vertraglichen Pflichten?

Das Vorliegen höherer Gewalt setzt die Erfüllung derjenigen Vertragspflichten vorübergehend aus, die von ihr konkret betroffen sind, falls die Verhinderung der Vertragserfüllung nur temporär ist. In diesem Fall ist die aktuell verhinderte Vertragserfüllung nachzuholen, sobald die höhere Gewalt nicht mehr besteht.

Falls jedoch die Verhinderung der Vertragserfüllung endgültig ist (Beispiele: Untergang der zu liefernden Waren), kann der Vertrag aufgehoben werden, so dass die beiden Vertragsparteien dann nicht mehr verpflichtet sind, den Vertrag zu erfüllen.

Insgesamt ist jedoch folgender Punkt wesentlich:

Entgegen verschiedener Veröffentlichungen in der Presse kann nicht allgemein gesagt werden, dass ein Ereignis (hier: Coronavirus-Pandemie) ein Fall höherer Gewalt ist.

Ob ein Fall höherer Gewalt vorliegt, muss in jedem Einzelfall, d. h. für jeden Vertrag individuell geprüft und ermittelt werden und erfordert stets eine Betrachtung derjenigen Leistungspflicht, um die es konkret geht.

Die Rechtsprechung in Frankreich ist sehr zurückhaltend mit der Annahme höherer Gewalt. So wird das Vorliegen höherer Gewalt in der Regel verneint, wenn die Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistung durch das Ereignis nicht unmöglich wurde, sondern „nur“ wesentlich kostenintensiver und schwieriger zu realisieren.

So hat der französische Kassationsgerichtshof bereits entschieden, dass die Reduzierung der Produktion durch den Lieferanten für sich allein keinen Fall der höheren Gewalt darstellt (Entscheidung des französischen Kassationsgerichtshofs für Zivilsachen vom 12. Juli 2001, Nr. 99-18.231).

Auch bei den Rechtsfolgen der höheren Gewalt hat sich die französische Rechtsprechung bisher eher zurückhaltend positioniert, und zwar betreffend Geldschulden (Zahlungsverpflichtungen): Das Vorliegen höherer Gewalt kann einen Schuldner, der eine Geldsumme schuldet, nicht von seiner vertraglichen Verpflichtung der Zahlung befreien (Entscheidung des französischen Kassationsgerichtshofs für Handelssachen vom 16. September 2014, Nr. 13-203.06).

Die Frage, ob ein Fall höherer Gewalt tatsächlich vorliegt und die Frage, welche Rechte sich ggf. daraus ergeben, kann also nur für jeden Vertrag im Einzelfall beantwortet werden.

Unsere Kanzlei steht Ihnen, auch kurzfristig, zur Verfügung, um Ihren individuellen Vertrag zu prüfen und Sie bezüglich Ihrer konkreten Rechte zu beraten sowie eine optimierte Handlungsempfehlung für die weitere Vorgehensweise zur Verfügung zu stellen.

Wann ist die Theorie der Unvorhersehbarkeit in Frankreich anwendbar?

Die Theorie der Unvorhersehbarkeitthéorie de l’imprévision »), die dem deutschen Rechtsinstitut des Wegfalls oder der Störung der Geschäftsgrundlage entspricht, wurde durch die Vertragsrechtsreform von 2016 in das französische Recht eingeführt. Der neue Artikel 1195 des Code civil (französisches Zivilgesetzbuch) bestimmt, dass bei einer bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren erheblichen Änderungen der Umstände und damit der Kosten der Leistungserbringung für eine der Vertragsparteien diese Vertragspartei eine Nachverhandlung des Vertrages verlangen kann, es sei denn, sie hatte dieses Risiko ausdrücklich oder stillschweigend übernommen.

Die Voraussetzungen sind also

• zum einen eine bei Vertragsschluss unvorhersehbare Änderung der Umstände

– meist handelt es sich in der Praxis um wirtschaftliche Umstände

Aktuell in der Corona-Pandemie:

Diese Voraussetzung scheint aktuell unbestreitbar erfüllt, angesichts der gesundheitlichen Notlage (Pandemie) sowie der öffentlich weithin sichtbaren Folgen für die Wirtschaft (Einstellung der Aktivität in vielen Betrieben, Kurzarbeit etc.).

UND

• Diese Änderung der Umstände muss auch die Durchführung des Vertrages für eine Vertragspartei erheblich kostenintensiver gemacht haben.

Aktuell in der Corona-Pandemie:

In dieser Situation befinden sich derzeit viele Unternehmen, die aufgrund der Pandemie ihre Aktivität einstellen mussten, die aber ihrerseits noch an bestehende Lieferverträge/Zulieferer gebunden sind und dadurch weiterhin Zahlungspflichten haben.

Genauso wie die höhere Gewalt stellt auch die Theorie der Unvorhersehbarkeit kein zwingendes Recht dar. Es ist daher denkbar, dass die Anwendung dieser Theorie und der entsprechenden aus ihr folgenden Rechte vertraglich ausgeschlossen wurde. Ein solcher Ausschluss kann sich zum Beispiel entweder im Vertragstext selbst befinden, oder aber auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) formuliert sein.

Welche Rechtsfolgen hat die Anwendung der Theorie der Unvorhersehbarkeit in Frankreich?

Die Voraussetzungen für die Anwendung der Theorie der Unvorhersehbarkeit sind weniger streng als jene für die Annahme höherer Gewalt. Auch sind die Rechtsfolgen dieser beiden Tatbestände unterschiedlich.

Die Theorie der Unvorhersehbarkeit ermöglicht es einer Partei nicht, sich von ihrer vertraglichen Verpflichtung loszulösen. Sie ermöglicht jedoch, dass es zu einer Nachverhandlung und zu einer Anpassung des Vertrages kommt.

Die vertraglichen Pflichten werden nicht automatisch ausgesetzt, das heißt sie bestehen zunächst weiterhin fort, so dass der Vertrag während der Phase der Nachverhandlung in seiner ursprünglichen Fassung weiter gilt und zu erfüllen ist. Nach einer erfolgreichen Nachverhandlung werden sich die vertraglichen Pflichten dann freilich entsprechend geändert haben.

Falls die Nachverhandlung hingegen scheitert, können die Vertragspartner den Vertrag im gemeinsamen Einvernehmen (insbesondere über Datum und Modalitäten) aufheben oder aber vor dem zuständigen Gericht die richterliche Anpassung des Vertrages beantragen.

Schließlich kann der Richter, wenn innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung erzielt wird, auf Antrag einer Partei den Vertrag zu dem vom Richter festgelegten Datum und zu den von ihm festgelegten Bedingungen anpassen oder kündigen.

Wir gehen eher nicht davon aus, dass diese gerichtlichen Optionen, also die gerichtliche Vertragsanpassung und die gerichtliche Vertragsbeendigung, in der näheren Zukunft seitens der französischen Gerichte angewendet werden. Diese Annahme drängt sich deswegen auf, da die französischen Gerichte – aufgrund der schnellen Verbreitung des Corona-Virus im öffentlichen Raum – ihre Aktivität aktuell stark eingeschränkt haben. Im Kern versuchen die Gerichte derzeit in erster Linie nur die dringenden Rechtsstreitigkeiten im Bereich des Strafrechts und des Familienrechts zu verhandeln.

Daher empfehlen wir aktuell in der Praxis:

Es sollte zunächst der Weg einer Nachverhandlung des Vertrages mit einer Vertragsanpassung versucht werden.

Eine solche Vertragsanpassung kann freilich auch zeitlich begrenzt vereinbart werden, etwa mit einer Verlängerungsoption für den Fall, dass die Pandemie länger dauern sollte als angenommen.

Sie haben Fragen zu Nachverhandlungen von Verträgen und weiteren Auswirkungen der Corona-Krise auf das Vertragsrecht in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45