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CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden

Aktuelles zum französischen Wirtschaftsrecht

Einkommensteuer in Frankreich

23.08.2019

Einführung der Quellenbesteuerung ("Retenue à la Source")

Zum 1. Januar 2019 wurde in Frankreich die Quellenbesteuerung („Retenue à la Source“ oder „Prélèvement à la Source de l’Impôt“) eingeführt. Der Steuerzahler entrichtet dann, wie dies z.B. auch in Deutschland der Fall ist, seine Einkommensteuer („Impôt sur le Revenu“) automatisch im Moment des Erhalts seines Einkommens.

Dies wird durch einen automatischen Einbehalt der Steuer vom Bruttoeinkommen vollzogen werden. Arbeitnehmer in Frankreich werden diesen Abzug also künftig, genauso wie beispielsweise Arbeitnehmer in Deutschland, auf ihrem Lohnzettel wiederfinden.

Für Arbeitnehmer und Rentner wird die Steuer folglich vom Arbeitgeber bzw. von der Rentenkasse direkt abgeführt. Dadurch können ab dem 1. Januar 2019 auch französische Arbeitnehmer davon ausgehen, dass der Betrag, der als Arbeitseinkommen letztlich auf ihr Konto überwiesen wird, ihnen auch tatsächlich vollumfänglich zur freien Verfügung steht. So werden sie künftig nicht mehr gezwungen sein, einen Teil ihres Gehalts einzubehalten, um damit die am Jahresende fällige Einkommensteuer zu bezahlen. Die Sozialabgaben (arbeitgeberseitig und arbeitnehmerseitig) kommen bereits heute schon vor der Auszahlung des Gehalts, ähnlich wie in Deutschland, automatisch zum Abzug. Mit der Einkommen- bzw. Lohnsteuer wird in Frankreich ab dem 1. Januar 2019 also genauso verfahren werden wie bereits heute mit den französischen Sozialabgaben.

Für Freiberufler, Landwirte und Steuerzahler, die ihr Einkommen ausschließlich aus selbständiger Arbeit beziehen, ist die Einkommensteuer über Vorauszahlungen, die direkt von der französischen Steuerverwaltung abgebucht werden, zu leisten.

Zudem muss bei der Steuerverwaltung weiterhin eine allgemeine Einkommensteuererklärung über sämtliche Einkünfte des Vorjahres eingereicht werden.

Unternehmen sollten sich rechtzeitig auf diese „steuerrechtliche französische Revolution“ einstellen. Ab 2019 obliegt es den Unternehmen, die Steuer eigenverantwortlich abzuführen. Im Allgemeinen erfolgt diese Abführung monatlich, außer für Kleinunternehmen, bei denen die Abführung vierteljährlich erfolgen muss.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Gerne beraten wir Sie auch bei der praktischen Umsetzung des neuen französischen Abgabensystems in Ihrem Unternehmen.