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CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden

Aktuelles zum französischen Wirtschaftsrecht

Anspruch auf Entschädigung bei nach der Kündigung entdecktem Fehlverhalten des Handelsvertreters in Frankreich

09.12.2022

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Zürich, Frau Clémentine Paquet, Avocat, paquet@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


Im Rahmen des Handelsvertretervertrags entfällt der Anspruch auf Entschädigung des Handelsvertreters in Frankreich dann, wenn dem Handelsvertreter ein schweres Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. Entscheidend ist dabei auch die zeitliche Dimension: Wann hat das Unternehmen von dem Fehlverhalten Kenntnis erlangt?

Unstreitig steht dem Handelsvertreter bei einer Vertragsbeendigung in Frankreich dann kein Ausgleichsanspruch zu, wenn das Fehlverhalten dem Unternehmen vor der Kündigung des Vertrages bekannt war.

Bislang galt dies unterschiedslos auch dann, wenn dem Unternehmen das Fehlverhalten erst nach der Beendigung des Vertrages bekannt wurde.

Letzteres hat sich nun geändert durch die Entscheidung des frz. Kassationsgerichts vom 16. November 2022: In diesen Fällen (Fehlverhalten vor der Beendigung erfolgt, aber dem Unternehmen erst nach der Beendigung bekannt geworden) steht dem Handelsvertreter der Ausgleichsanspruch grundsätzlich zu.

Lesen Sie hier die vollständige Rechtsnews zu diesem Thema.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45