Aktuelles zum französischen Wirtschaftsrecht
Entsendung von Arbeitnehmern:
Drohende Nachzahlung von Sozialabgaben in Frankreich ohne A1-Bescheinigung
Veröffentlicht am 06.04.2026
Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Emeline Salmon, Avocate, salmon@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr
Urteil bestätigt Nachzahlungspflichten bei Verstößen
Das französische Kassationsgericht hat am 16. Oktober 2025 entschieden, dass die französische Sozialversicherung URSSAF bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Frankreich die Vorlage der A1-Bescheinigung verlangen darf.
Die A1-Bescheinigung ist zwingend erforderlich, um nachzuweisen, dass die entsandten Mitarbeiter weiterhin im Sozialversicherungssystem ihres Herkunftslandes (z.B. Deutschland) angemeldet sind.
Neben der A1-Bescheinigung können auch weitere Formalitäten wie Entsendungserklärung oder die „Carte BTP“ erforderlich werden. Verstöße können erhebliche Sanktionen nach sich ziehen.
Frankreich verstärkt seit Jahren seine Kontrollen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit.
Lesen Sie hier die vollständige Rechtsnews zur Entsendung von Arbeitnehmern nach Frankreich, insbesondere zu den Formalitäten, die Sie im Vorfeld beachten müssen.
Sie haben weitere Fragen zur Entsendung von Arbeitnehmern und drohenden Nachzahlungen von Sozialabgaben in Frankreich ohne A1-Bescheinigung?
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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


